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Suchrichtlinien und -verfahren

5254 (P) – Personalausdruck

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 5254

AUSDRUCK DES PERSONALS

Die Erwartungen und Regeln des Distrikts an die Äußerung von Mitarbeitern bei der Ausübung beruflicher Aufgaben, bei der Nutzung von Distrikteinrichtungen als Mitarbeiter oder bei der scheinbaren Wahrnehmung ihrer Rolle als Distriktmitarbeiter lauten wie folgt:

1. Mitarbeiter müssen im Einklang mit den Bezirksrichtlinien und -verfahren handeln. Dazu gehört die Aufrechterhaltung eines Umfelds, das frei von Diskriminierung ist, und gleichzeitig die Förderung der offiziellen Missionsvision sowie der Werte/Überzeugungen des Distrikts.

2. Die Mitarbeiter nehmen ihre beruflichen Pflichten wahr und repräsentieren den Bezirk bei der Nutzung der E-Mail-Konten des Bezirks, der Schulbezirksgebäude, des Bezirkseigentums und der Klassenzimmer sowie bei der Art und Weise, wie sie sich den Schülern bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten präsentieren. E-Mail-Signaturen des Distrikts, Klassenzimmerdekoration (Poster, Aufkleber, Beschilderung usw.), ausdrucksstarke Kleidung während der Arbeit (Hüte, Hemden usw.), Nutzung sozialer Medien im Laufe der Beschäftigung und andere solche Kanäle für Mitarbeiternachrichten sind davon betroffen unterliegen diesen Erwartungen:

A. Es ist dem Personal gestattet, solche Kommunikationskanäle nur für Nachrichten zu nutzen, die mit den Richtlinien und Verfahren des Distrikts vereinbar sind und:
ich. Lehrplan; oder
ii. als offizielle Position und Botschaft des Bezirks anerkannt; oder
iii. kontextgerechter ziviler persönlicher Ausdruck.

B. Es ist Mitarbeitern niemals gestattet, solche Kommunikationskanäle für Nachrichten zu nutzen, die:
ich. obszön, anstößig oder vulgär;
ii. verleumderisch oder verleumderisch;
iii. unter Verstoß gegen die Bezirksrichtlinien zu Mobbing, Belästigung oder Einschüchterung;
iv. ein Verstoß gegen die Richtlinien des Distrikts zur Nichtdiskriminierung;
v. Werbung für oder Ablehnung von Wahlkandidaten, Kampagnen, politischen Parteien oder Wahlvorschlägen auf etwas, das größer als ein kleiner Knopf ist;
vi. Missionierung oder Herabwürdigung religiöser oder irreligiöser Überzeugungen; oder
vii. andernfalls einen Verstoß gegen die Bezirksrichtlinien oder -verfahren darstellen.

3. Kontroverse Themen sollten im Rahmen des Lehrplans im Einklang mit der Distriktrichtlinie 2331 und allen damit verbundenen Richtlinien und Verfahren oder durch vom Distrikt genehmigte Nachrichten angesprochen werden. Das Personal sollte sich nicht an Kommunikation beteiligen, einschließlich persönlicher Äußerungen, die gegen dieses Verfahren oder andere Richtlinien oder Verfahren des Distrikts verstößt oder wenn eine erhebliche Störung oder Beeinträchtigung der Pflichten des Mitarbeiters oder der Mission oder Programme des Distrikts vorhersehbar ist. Dazu kann unter anderem eine Kommunikation gehören, die das Vertrauen zu den Schülern erheblich untergräbt oder erhebliche Spannungen zwischen Mitarbeitern, Eltern und Schülern erzeugt.

4. Der Distrikt behält sich das Recht vor, bestimmte Mitteilungen an das Personal, die diesen Erwartungen unterliegen, gezielt anzuordnen oder einzuschränken.

Das Privat- und Privatleben eines Mitarbeiters, einschließlich der Teilnahme an politischen Aktivitäten, liegt nicht im angemessenen Interesse oder in der Aufmerksamkeit des Distrikts, es sei denn, es beeinträchtigt die Erfüllung der beruflichen Pflichten des Mitarbeiters. Äußerungen außerhalb des Dienstes sind nicht vor möglichen Disziplinarmaßnahmen gefeit, wenn sie den Betrieb des Distrikts beeinträchtigen oder verhindern, dass der Distrikt effizient und effektiv funktioniert. Mitarbeiter, die soziale Medien privat nutzen, müssen dies im Einklang mit den Bezirksrichtlinien und -verfahren in Bezug auf berufliche Mitarbeiter und Studentengrenzen tun.

Ein Verstoß gegen dieses Verfahren kann gemäß den geltenden Richtlinien, Verfahren und Vertragsbedingungen einen ausreichenden Grund für mögliche Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung darstellen.

Ausgestellt: Juli 2023

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