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Suchrichtlinien und -verfahren

3241 (P) Formular 1 – Distriktdisziplinarmatrix

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3241

Formular 1 – Disziplinarmatrix des Distrikts

 

Verhaltensverstoß1 i& Schweregrad2ii

Bereich möglicher Reaktionen basierend auf Bedingungen, Einschränkungen und Interventionen


iii

Best Practices3

Klassenausschluss

ISS

OSS kurz

OSS lang

Vertreibung
iv

Schulempfehlungen und Protokolle4iv

Geben Sie Sechs ein

Feuerwaffe5v

N / A

N / A

N / A

N / A

N / A

Verpflichtend

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse6vi

Geben Sie fünf ein

             

Angriff – II7vii

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Sexueller Übergriff8viii

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Titel IX Koordinatorverweisungix

Illegale Drogenverteilung10x

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur Prävention/Interventionxi

Besitz einer Waffe12xii

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Raub13xiii

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Angriff des Lehrers14xiv

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Klassenzimmer neu zuweisenxv

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Brandstiftung16xvi

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Sicherheit – II17xvii

Stufe G

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Typ Vier

             

Angriff – I18xviii

Stufe F

Kein K–4

Nein

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Kampf mit schweren Verletzungen19xix

Stufe F

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Sexuelle Belästigung20xx

Stufe F

Kein K–4

Nein

Titel IX Koordinatorverweisung

Diskriminierende Belästigung21xxi

Stufe F

Nein

Nein

Empfehlung des Bürgerrechtskoordinatorsxxii

Böswillige Belästigung23xxiii

Stufe F

Nein

Nein

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Verteilung von Marihuana24xxiv

Stufe F

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur Prävention/Intervention

Alkoholverteilung25xxv

Stufe F

Kein K–4

Nein

Überweisung zur Prävention/Intervention

Tabakverteilung26xxvi

Stufe F

Kein K–4

Nein

Überweisung zur Prävention/Intervention

Einschüchterung oder Aktivität von Banden27xxvii

Stufe F

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Sicherheit – I28xxviii

Stufe F

Kein K–4

Nein

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Geben Sie drei ein

             

Schikane29xxix

Stufe E

Kein K–4

Nein

Überweisung an den HIB-Compliance-Beauftragtenxxx

Kampf ohne größere Verletzungen31xxxi

Stufe E

Nein

Nein

Überweisung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse

Besitz oder Konsum illegaler Drogen32xxxii

Stufe E

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur Prävention/Intervention

Besitz oder Gebrauch von Marihuana33xxxiii

Stufe E

Kein K–4

Kein K–4

Überweisung zur Prävention/Intervention

Besitz oder Konsum von Alkohol34xxxiv

Stufe E

Kein K–4

Nein

Überweisung zur Prävention/Intervention

Tabakbesitz oder -gebrauch35xxxv

Stufe E

Kein K–4

Nein

Überweisung zur Prävention/Intervention

Diebstahl36xxxvi

Stufe E

Kein K–4

Nein

 

Sonstiges – III37xxxvii

Stufe E

Nein

Nein

 

Geben Sie zwei ein

             

Sachbeschädigung38xxxviii

Stufe D

Kein K–4

Kein K–4

 

Körperliche Aggression39xxxix

Stufe D

Nein

Nein

 

Nicht kooperieren40xl

Stufe D

Nein

Nein

 

Sexuell unangemessenes Verhalten41xl

Stufe D

Nein

Nein

 

Störendes Verhalten – II42xLII

Stufe D

Nein

Nein

 

Sonstiges – II43xiii

Stufe D

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Geben Sie einen ein

             

Störendes Verhalten – I44xliv

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Dress-Code45.xlv

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Physischer Kontakt46xlvi

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Defiance47xlvii

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Respektlosigkeit48xlviii

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Akademische Unehrlichkeit/Plagiat49Ist ein

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Missbrauch von Eigentum50l

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Unangemessene Sprache51li

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 

Andere – ich52lii

Stufen A–C

Nein

Nein

Nein

Nein

 
               

 

Ausgestellt: August 2022

 

i 1„Verhaltensverstoß“ bezieht sich auf das Verhalten eines Schülers, das gegen die Disziplinarrichtlinie des Musterdistrikts verstößt. Gemäß WAC 392-400-110(1)(a), Die Richtlinien und Verfahren des Beispieldistrikts müssen die Arten von Verhaltensweisen, für die Disziplinarmaßnahmen – einschließlich anderer Formen von Disziplinarmaßnahmen, Ausschluss aus dem Klassenzimmer, Suspendierung und Ausschluss – verhängt werden können, klar angeben. Hinweis: Die Informationen und Definitionen für Verhaltensverstöße in dieser Matrix, die auf eine langfristige Suspendierung oder Ausweisung hindeuten, können eine Option sein, die den Bestimmungen unter RCW entsprechen 28A.600.015(6) sowie Klassenstufenbedingungen und -beschränkungen gemäß WAC 392-400-440(4) und WAC 392-400-445(4) in Bezug auf die Arten von Verhaltensverstößen, für die ein Distrikt eine langfristige Suspendierung oder einen Ausschluss erwägen kann. Die Informationen und Definitionen für Verhaltensverstöße in dieser Matrix, die darauf hindeuten, dass eine langfristige Suspendierung oder Ausweisung keine Option ist, stimmen mit den Bestimmungen unter RCW überein 28A.600.015(6) sowie Bedingungen und Einschränkungen unter Kapitel 392-400 WAC und enthalten auch Empfehlungen dafür, wann die Disziplinarrichtlinien und -verfahren eines Distrikts die Verwendung von Unterrichtsausschlüssen, Schulaussetzungen oder kurzfristigen Aussetzungen zulassen oder verbieten können. Während die Informationen in dieser Matrix mit Bundes- und Landesgesetzen übereinstimmen, müssen Distrikte sicherstellen, dass die Disziplinarrichtlinien und -verfahren des Distrikts, einschließlich klar definierter Verhaltensverstöße, unter Beteiligung von Schulpersonal, Schülern, Eltern, Familien und der Gemeinde im Einklang mit entwickelt werden WSSDA-Richtlinie 3241 und WAC 392-400-110(2). Staatliche Gesetze legen die materiellen und verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen für die Disziplinarmaßnahmen von Schülern in Schulen fest, aber Distrikte können Richtlinien und Verfahren erlassen, die Bedingungen und Einschränkungen festlegen, die zusätzlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Schutz für Schüler bieten.

ii 2Beachten Sie, dass diese Matrix zwar Verhaltensverstöße in Schweregrade einteilt, die mit Kategorien möglicher Reaktionen korrelieren, die dem Schweregrad der Verhaltenstypen entsprechen sollen, Distrikte jedoch auch entscheiden können, Verhaltensverstöße so zu organisieren, dass sie klar zwischen geringfügig und schwerwiegend oder im Klassenzimmer verwaltet und im Büro abgegrenzt werden -Managte Verhaltensverstöße. Innerhalb dieser Matrix bietet die Kategorie Typ Eins Beispiele für Verhaltensverstöße auf niedriger Ebene, die auf Klassenzimmerebene gehandhabt werden sollten, ohne dass dies zur Anwendung ausschließender Disziplinierungspraktiken führt, und die Kategorie Typ Zwei enthält Beispiele für einige Verhaltensverstöße, die vom Büro verwaltet werden können ohne dass dies zu einer Suspendierung oder einem Ausschluss führt. Unabhängig davon, wie ein Distrikt gemäß WAC Verhaltensverstöße kategorisch unter den Kategorien Typ Zwei bis Typ Fünf in dieser Matrix einordnet 392-400-430(2) Der Schulbezirk muss die Art und die Umstände des Verhaltensverstoßes berücksichtigen, wenn er entscheidet, ob die Suspendierung oder der Ausschluss und die Dauer des Ausschlusses gerechtfertigt sind.

iii 3„Best Practices“ bezieht sich auf Best Practices und Strategien, die der Distrikt identifiziert hat und die das Schulpersonal vor oder anstelle von Ausschluss, Suspendierung oder Schulverweis anwenden sollte, um Schüler dabei zu unterstützen, die Verhaltenserwartungen gemäß WAC zu erfüllen 392-400-110(1)(e). Siehe „3241P Anhang B: Beispiel für ein Distriktkontinuum von Disziplinarmaßnahmen“ für ein Beispiel dafür, wie Best Practices und Strategien in Disziplinverfahren über Schweregrade von Verhaltensverstößen auf Klassenzimmer- und Verwaltungsebene in einer Weise eingebettet werden können, die dieser Matrix entspricht.

iv 4Beachten Sie, dass die Informationen in dieser Spalte eine begrenzte Liste von Schulempfehlungen oder -protokollen darstellen, die gemäß den entsprechenden Distriktrichtlinien erforderlich sein können, und nicht als umfassend zu interpretieren sind. Distrikte sollten die Informationen nach Bedarf in Übereinstimmung mit Bundes- und Landesgesetzen anpassen.

v 5„Feuerwaffe“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition von Straftaten entsprechen, die eine obligatorische einjährige Ausweisung gemäß dem Gesetz über waffenfreie Schulen; WAC 392-400-820(1); RCW 28A.600.420(1).

vi 6„Weiterleitung zur schulbasierten Bedrohungsanalyse“ bezieht sich auf Richtlinien und Verfahren gemäß den WSSDA-Richtlinien 3225 und 3225P.

vii 7„Angriff – II“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat nach RCW entsprechen 9A.36.011 oder RCW 9A.36.021—was auch Verhaltensverstöße nach WAC beinhalten kann 392-172A-05149(1)(c) mit „schwerer Körperverletzung“ im Sinne von Abschnitt 1365 (h)(3) von Titel 18 USC

viii 8„Sexuelle Übergriffe“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition bestimmter Sexualstraftaten gemäß RCW entsprechen 9.94A.030(47).

ix 9„Empfehlung des Titel-IX-Koordinators“ bezieht sich auf das Personal des Schulbezirks, das mit der Koordinierung der Einhaltung durch den Bezirk beauftragt ist Titel IX der Bildungsänderungen von 1972, wie sowie staatliche Bürgerrechtsanforderungen in Bezug auf Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung unter den Kapiteln 28A.640 RCW machen 392-190 WAC.

x 10„Illegaler Drogenvertrieb“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition der Abgabe von kontrollierten Substanzen, ausgenommen Marihuana, im Kapitel XNUMX entsprechen 69.50 RCW.

xi 11„Präventions-/Interventionsempfehlung“ bezieht sich auf Personal oder Dienstleistungen zur Prävention und Intervention von Drogenkonsum, die dem Distrikt zur Verfügung stehen, was auch das Student Assistance Program oder andere verhaltensbezogene Gesundheitsunterstützungen auf Distrikt- oder Gemeindeebene umfassen kann.

xii 12„Besitz einer Waffe“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat nach RCW entsprechen 9.41.280.

xiii 13„Raub“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat gemäß RCW entsprechen 9A.56.190 und RCW 9A.56.200 oder RCW 9A.56.210.

xiv 14„Angriff auf Lehrer“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat gegenüber einem Lehrer gemäß WAC entsprechen 392-400-810(1) und RCW 28A.600.460(2) – was Verhaltensverstöße gemäß WAC beinhalten kann 392-172A-05149(1)(c) mit „schwerer Körperverletzung“ im Sinne von Abschnitt 1365 (h)(3) von Titel 18 USC

xv 15RCW 28A.600.460(2) sieht vor, dass ein Schüler, der eine Straftat nach dieser gesetzlichen Bestimmung begeht, „wenn die Tätigkeit auf den Lehrer gerichtet ist, für die Dauer des Besuchs des Schülers an dieser Schule oder einer anderen Schule, an der der Lehrer arbeitet, nicht dem Klassenzimmer dieses Lehrers zugewiesen werden darf zugeordnet ist.“

xvi 16„Brandstiftung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat nach RCW entsprechen 9A.48.020 oder RCW 9A.48.030.

xvii 17„Sicherheit – II“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition von „Verhalten, das sich nachteilig auf die Gesundheit oder Sicherheit anderer Schüler oder Lehrkräfte auswirkt“ gemäß RCW entsprechen 28A.600.015(6)(d) und erfüllt die Kriterien für die Ausweisung gemäß WAC 392-400-445(2) aber das stellt keinen Verhaltensverstoß des Typs fünf unter irgendeiner anderen Kategorie dar.

xviii 18„Angriff – I“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die einen Angriff auf eine andere Person beinhalten, die nicht der Definition einer Straftat gemäß RCW entsprechen 9A.36.011 oder RCW 9A.36.021.

xix 19„Kampf mit schwerer Körperverletzung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße mit gegenseitiger Teilnahme an körperlicher Gewalt, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die der Definition von „erheblicher Körperverletzung“ oder „großer Körperverletzung“ gemäß RCW entspricht 9A.04.110(4) – was Verhaltensverstöße gemäß WAC beinhalten kann 392-172A-05149(1)(c) mit „schwerer Körperverletzung“ im Sinne von Abschnitt 1365 (h)(3) von Titel 18 USC

xx 20„Sexuelle Belästigung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat gemäß RCW entsprechen 28A.640.020(2)(f) und WAC 392-190-056.

xxi 21„Diskriminierende Belästigung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die ein Verhalten oder eine Kommunikation darstellen, die schädlich, demütigend oder körperlich bedrohlich sein sollen und Feindseligkeit gegenüber einer oder mehreren Personen aufgrund ihres tatsächlichen oder wahrgenommenen Geschlechts, ihrer Rasse, ihres Glaubens, ihrer Religion, Hautfarbe oder Nationalität zeigen Herkunft, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck, Veteranen- oder Militärstatus, Behinderung oder Verwendung eines ausgebildeten Hundeführers oder Diensttiers unter Verletzung der Distriktrichtlinie.

xxii 22„Empfehlung des Bürgerrechtskoordinators“ bezieht sich auf das zuständige Personal des Schulbezirks verantwortlich sein für die Überwachung und Koordinierung der Einhaltung der staatlichen Nichtdiskriminierungsgesetze durch den Distrikt gemäß den Kapiteln 28A.640 machen 28A.642 RCW und Kapitel 392-190 WAC.

xxiii 23„Böswillige Belästigung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat gemäß RCW entsprechen 9A.46.020(1).

xxiv 24„Marihuana-Verteilung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition der Abgabe von mit Marihuana in Verbindung stehenden kontrollierten Substanzen im Kapitel entsprechen 69.50 RCW.

xxv 25„Verteilung von Alkohol“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße im Zusammenhang mit dem Transport, der Lieferung oder der Verteilung von Alkohol unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie.

xxvi 26„Verteilung von Tabak“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße im Zusammenhang mit dem Transport, Vertrieb oder der Lieferung von Tabakprodukten, die gegen die Distriktrichtlinie verstoßen, einschließlich Verstöße gegen die Distriktrichtlinie, die den Gebrauch von Tabakprodukten auf Schulgelände verbietet, die gemäß RCW erlassen wurden 28A.210.310.

xxvii 27„Einschüchterung oder Aktivität einer Bande“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition einer Straftat gemäß RCW entsprechen 9A.46.120 oder RCW 28A.600.455. Der Distrikt kann eine langfristige Suspendierung oder Ausweisung nur als Reaktion auf zwei oder mehr Verhaltensverstöße innerhalb von drei Jahren in Betracht ziehen.

xxviii 28„Sicherheit – I“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition von „Verhalten, das sich nachteilig auf die Gesundheit oder Sicherheit anderer Schüler oder Lehrkräfte auswirkt“ gemäß RCW entsprechen 28A.600.015(6)(d) und erfüllt die Kriterien für die Verhängung einer langfristigen Suspendierung gemäß den Unterabschnitten (a) und (b)(ii) des WAC 392-400-440(2) aber das kann nicht unter andere Verhaltensverstöße des Typs XNUMX eingeordnet werden.

xxix 29„Mobbing“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die absichtliches, unerwünschtes, aggressives Verhalten darstellen, das (1) ein tatsächliches oder wahrgenommenes Machtungleichgewicht beinhaltet und (2) im Laufe der Zeit wiederholt wird oder wiederholt werden kann und (3) dem entspricht Kriterien unter RCW 28A.600.477(5)(b)(i) – mit Ausnahme von Verhaltensverstößen des Typs XNUMX, die sexuelle Belästigung, diskriminierende Belästigung und böswillige Belästigung darstellen.

xxx 30„Verweisung durch den HIB-Compliance-Beauftragten“ bezieht sich auf das Personal des Schulbezirks, das als Hauptansprechpartner für die Richtlinien und Verfahren zu Belästigung, Einschüchterung und Mobbing (HIB) gemäß RCW bestimmt ist 29A.600.477– die mit anderen Reaktionen zusammenfallen können, wie z. B. einer Überweisung zur Bedrohungsanalyse in der Schule.

xxxi 31„Kämpfen ohne größere Verletzung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die eine gegenseitige Teilnahme an körperlicher Gewalt beinhalten, wenn keine Verletzung vorliegt, die der Definition von „erheblicher Körperverletzung“ oder „großer Körperverletzung“ gemäß RCW entspricht 9A.04.110(4).

xxxii 32„Illegaler Drogenbesitz oder -konsum“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition des Besitzes kontrollierter Substanzen, mit Ausnahme von Marihuana, gemäß Kapitel XNUMX entsprechen 69.50 RCW.

xxxiii 33„Marihuana-Besitz oder -Gebrauch“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die der Definition des Besitzes von Marihuana-bezogenen kontrollierten Substanzen im Kapitel entsprechen 69.50 RCW.

xxxiv 34„Alkoholbesitz oder -konsum“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße im Zusammenhang mit dem Besitz oder Konsum von Alkohol unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie.

xxxv 35„Tabakbesitz oder -konsum“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße im Zusammenhang mit dem Besitz oder Konsum von Tabakprodukten, die gegen die Distriktrichtlinie verstoßen, einschließlich Verstöße gegen die Distriktrichtlinie, die den Konsum von Tabakprodukten auf Schulgelände verbietet, die gemäß RCW verabschiedet wurden 28A.210.310.

xxxvi 36„Diebstahl“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, bei denen gestohlenes Eigentum des Distrikts oder Eigentum anderer ohne Erlaubnis unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie genommen oder wissentlich in Besitz genommen wird.

xxxvii 37„Andere – III“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die nicht zu einem Verhaltensverstoß des Typs XNUMX zählen, die aber keinem anderen Verhaltensverstoß des Typs XNUMX zugeordnet werden können. Distrikte sollten jeden Versuch unternehmen, genaue Definitionen für häufige Verhaltensverstöße zu entwickeln, um die Verwendung der vagen, subjektiven und willkürlichen Kategorie „Sonstiges“ auf allen Schweregraden zu vermeiden.

xxxviii 38„Zerstörung von Eigentum“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße mit vorsätzlicher Beschädigung von Schuleigentum oder dem Eigentum anderer, die der Definition von Verstößen gemäß RCW entsprechen 28A.635.060. Der Distrikt kann eine langfristige Suspendierung oder Ausweisung nur als Reaktion auf zwei oder mehr Verhaltensverstöße innerhalb von drei Jahren in Betracht ziehen.

xxxix 39„Körperliche Aggression“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, bei denen ein Schüler körperlichen Kontakt hat, bei dem eine geringfügige Verletzung auftreten kann (z. B. Schlagen, Treten, Ohrfeigen, Ausreißen der Haare, Kratzen usw.), was gegen die Distriktrichtlinie verstößt.

xl 40„Versäumnis zu kooperieren“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, bei denen es unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie wiederholt wurde, angemessene und rechtmäßige Anweisungen oder Aufforderungen des Schulpersonals nicht einzuhalten oder zu befolgen.

xl 41„Sexuell unangemessenes Verhalten“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße mit obszönen Handlungen oder Äußerungen, ob verbal oder nonverbal, die gegen die Distriktrichtlinie verstoßen.

xLII 42„Störendes Verhalten – II“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die Handlungen umfassen, die den Bildungsprozess materiell und erheblich beeinträchtigen und damit gegen die Distriktrichtlinie verstoßen.

xiii 43„Andere – II“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die nicht zu einem Verhaltensverstoß des Typs XNUMX führen, die aber keinem anderen Verhaltensverstoß des Typs XNUMX zugeordnet werden können. Distrikte sollten jeden Versuch unternehmen, genaue Definitionen für häufige Verhaltensverstöße zu entwickeln, um die Verwendung der vagen, subjektiven und willkürlichen Kategorie „Sonstiges“ auf allen Schweregraden zu vermeiden.

xliv 44„Störendes Verhalten – I“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die Aktionen mit geringer Intensität umfassen, die unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie Lernaktivitäten kurzzeitig unterbrechen können.

.xlv 45„Kleiderordnung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, bei denen ein Schüler Kleidung trägt, die nicht den vom Bezirk festgelegten Richtlinien für die Kleiderordnung entspricht. Kleiderordnung und Pflegerichtlinien dürfen nicht auf der Grundlage einer geschützten Klasse unter Kapiteln diskriminieren 28A.640 or 28A.642 RCW, einschließlich Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Glaubensbekenntnis, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Behinderung. Kleiderordnung und Pflegerichtlinien sollten auf bildungsrelevanten Erwägungen basieren, einheitlich für alle Schüler gelten, konsequente Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen beinhalten und angemessene Vorkehrungen treffen, wenn die Situation eine Ausnahme erfordert. Die Kleiderordnung sollte geschlechtsneutral sein, um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks zu vermeiden. Ein Schulbezirk darf Schüler nicht diskriminieren, deren Frisuren oder Haarstruktur historisch mit der Rasse in Verbindung gebracht oder so wahrgenommen werden, einschließlich „Schutzfrisuren“ wie Afros, Zöpfe, Locken und Drehungen.

xlvi 46„Körperlicher Kontakt“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die harmloses und nicht bedrohliches, aber unangemessenes körperliches Verhalten beinhalten, das gegen die Distriktrichtlinie verstößt.

xlvii 47„Missachtung“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die ein kurzes oder harmloses Versäumnis beinhalten, angemessenen und rechtmäßigen Anweisungen oder Aufforderungen des Schulpersonals Folge zu leisten, was gegen die Distriktrichtlinie verstößt.

xlviii 48„Respektlosigkeit“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die geringfügige abweisende oder unhöfliche Handlungen oder Äußerungen umfassen, ob verbal oder nonverbal, die gegen die Distriktrichtlinie verstoßen.

Ist ein 49„Akademische Unredlichkeit/Plagiat“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, bei denen wissentlich die Arbeit anderer als die eigene eingereicht oder ein anderer Student dabei unterstützt oder unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie nicht autorisierte Quellen verwendet werden.

l 50„Eigentumsmissbrauch“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die den kurzzeitigen oder gering intensiven Missbrauch von Distrikteigentum oder Eigentum anderer unter Verletzung der Distriktrichtlinie beinhalten.

li 51„Unangemessene Sprache“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die den nicht drohenden oder unbeabsichtigten Gebrauch einer unangemessenen Sprache unter Verstoß gegen die Distriktrichtlinie beinhalten.

lii 52„Sonstiges – Ich“ bezieht sich auf Verhaltensverstöße, die nicht a Geben Sie zwei ein Verhaltensverletzung, die aber keiner anderen Kategorie zugeordnet werden kann Geben Sie einen ein Verhaltensverstöße. Distrikte sollten jeden Versuch unternehmen, genaue Definitionen für häufige Verhaltensverstöße zu entwickeln, um die Verwendung der vagen, subjektiven und willkürlichen Kategorie „Sonstiges“ auf allen Schweregraden zu vermeiden.

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