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Suchrichtlinien und -verfahren

2413 (P) - Verfahren zur Gleichwertigkeit von Kursen

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 2413

KURSÄQUIVALENZVERFAHREN

Äquivalenzkredit (RCW 28A.230.100, WAC 392-410, WAC 180-51)

Äquivalenzpunkte oder „Cross-Crediting“ beziehen sich auf interdisziplinäre Abschlusspunkte, die entweder nach Kurs oder Fach bestimmt werden. Dies sind Credits, die in der beruflichen und technischen Ausbildung erworben wurden, einschließlich SEA-Tech Skills Center-Kursen, die Common Core Standards und/oder Kompetenzen oder staatliche akademische Standards im Allgemeinen erfüllen. Die Absicht dieses interdisziplinären Ansatzes ist es, die Bedürfnisse der Studierenden mit einem angemessen breit angelegten Lehrplan zu erfüllen und gleichzeitig die Abschlussanforderungen zu erfüllen. Das Verfahren zur Einrichtung der Äquivalenzanrechnung ist wie folgt:

1. Der Gebäudeverwalter oder Programmausbilder muss das Formular 2413-CTE Course Proposal for Equivalency – 1. Januar zusammen mit unterstützenden Unterlagen für einen Kurs ausfüllen, um sich für eine Anrechnung auf Äquivalenz zu qualifizieren, und dem Bauherrn vorgelegt werden.

2. Die Begleitdokumentation umfasst unter anderem Folgendes:

  • Curriculum-Frameworks;
  • Kursbeschreibung;
  • Beispielbewertungen; und
  • Arbeitsproben der Schüler (wenn es sich um einen neuen Kurs handelt, sind Proben möglicherweise nicht verfügbar)

3. Vor dem Ende des ersten Semesters tritt ein Prüfungsausschuss für Äquivalenzkredite zusammen, um das Antragspaket zu prüfen und eine Empfehlung bezüglich des vorgeschlagenen Antrags auf Äquivalenzkredite für das folgende Schuljahr abzugeben. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und im Sekretariat Lehre und Lernen aufzubewahren.

4. Zu den Mitgliedern dieses Komitees sollten Lehrkräfte, Vertreter der jeweiligen Lehrplanbereiche, CTE-Direktor, Gebäudeverwalter und Verwalter auf Distriktebene oder Beauftragte gehören. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Exekutivdirektor für Lehre und Lernen ausgewählt.

5. Der Ausschuss bescheinigt, dass der Studiengang die Übereinstimmung mit den staatlichen akademischen Standards innerhalb des Studiengangs, für den die Gleichwertigkeit angestrebt wird, nachgewiesen hat. Ein gleichwertiger Kenntnisstand der Studierenden in den oben genannten Standards muss nachgewiesen werden.

6. Der Ausschuss unterbreitet seine Empfehlungen dem Exekutivdirektor für Lehre und Lernen. Der Ausschuss entscheidet, ob der Kurs entweder:

  • Erfüllt den Standard für Gleichwertigkeit
  • Erfüllt nicht den Standard für Gleichwertigkeit.

7. Wenn der Ausschuss feststellt, dass der Kurs den Standard für die Gleichwertigkeit nicht erfüllt, kann der antragstellende Mitarbeiter die Entscheidung beim Executive Director of Teaching and Learning anfechten und die Bedenken des Ausschusses ansprechen.

8. Die endgültige Genehmigung für Äquivalenzpunkte liegt ausschließlich beim Executive Director of Teaching and Learning.

9. Die Gleichwertigkeit der Studiengänge wird alle fünf Jahre nach dem oben aufgeführten Verfahren oder auf Antrag des Exekutivdirektors für Lehre und Lernen überprüft.

Anrechnung berufliche Bildung: Anrechnungspunkte für berufliche Bildung können für Studiengänge anerkannt werden, die nach der Landesrichtlinie Berufs- und Fachbildung (CTE) anerkannt sind. Kurse, die im Rahmen der beruflichen und technischen Bildung nicht staatlich anerkannt sind, können nach dem unten angegebenen Verfahren eine berufliche Anrechnung beantragen:

1. Der Gebäudeverwalter oder Programmausbilder füllt das Formular 2413 – Vorschlag für einen Berufsbildungskurs für Äquivalenzanrechnung aus.

2. Der Fachbereichsleiter des Studiengangs, der die Gleichwertigkeit anstrebt, bereitet den Antrag vor und reicht ihn bei der Bauleitung ein.

3. Anträge werden vom Äquivalenzkreditprüfungsausschuss geprüft.

4. Die Zulassungskriterien basieren auf den vier Ergebnissen eines explorativen CTE-Kurses. Sie sind:

  • Demonstrieren Sie die Anwendung wesentlicher akademischer Lernstandards und Anforderungen im Kontext der Lebens-, Lern- und Arbeitsvorbereitung.
  • Nachweis berufsspezifischer Fähigkeiten.
  • Demonstrieren Sie Ihr Wissen über Karrieremöglichkeiten innerhalb eines gewählten Weges.
  • Demonstrieren Sie Fähigkeiten des 21. Jahrhunderts.

5. Die Empfehlung des Ausschusses zur Überprüfung der Gleichwertigkeitsprüfung wird dem Exekutivdirektor für Lehre und Lernen vorgelegt.

6. Wenn der Ausschuss feststellt, dass der Kurs den Standard für die Gleichwertigkeit nicht erfüllt, kann der Ausbilder beim Executive Director of Teaching and Learning Berufung einlegen.

7. Die endgültige Genehmigung für Äquivalenzpunkte liegt ausschließlich beim Executive Director of Teaching and Learning.

8. Kursäquivalenzen werden alle fünf Jahre nach dem oben aufgeführten Verfahren gemäß den OSPI-Richtlinien oder auf Anfrage des Executive Director of Teaching and Learning überprüft.

Überarbeitet: April 2018

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