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Suchrichtlinien und -verfahren

6217 – Elektronischer Geldtransfer

Vorstandsrichtlinie Nr. 6217

ELEKTRONISCHER GELDÜBERTRAG

Rückerstattung für Waren und Dienstleistungen: Elektronische Zahlungen
Der Vorstand genehmigt die Verwendung von Electronic Funds Transfer (EFT) oder Automated Clearing House Transfer (ACH)-Transaktionen für Zahlungen an Mitarbeiter oder Lieferanten.

Vor der Nutzung elektronischer Zahlungsoptionen bestätigt der Superintendent oder Beauftragte dem Bezirksschatzmeister, dass der Bezirk elektronische Zahlungen für Einkäufe bei Lieferanten nutzen darf. Der Bezirk wird ein separates Bankkonto unterhalten, das ausschließlich für EFT-Transaktionen reserviert ist.

Der Bezirk wird elektronische Zahlungen vorbereiten und diese in einem Format aufzeichnen, das den Optionsscheinen für den Vorstand ähnelt. Vor der Übermittlung an den Vorstand werden alle elektronischen Zahlungen vom Rechnungsprüfer des Distrikts gemäß dem Verfahren des Distrikts für elektronische Zahlungen überprüft. Bis zur Genehmigung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder darf keine elektronische Zahlung erfolgen.

Der Distrikt wird Verfahren für elektronische Zahlungen entwickeln und aufrechterhalten, um das Distriktvermögen zu schützen und Betrug zu minimieren. Der Distrikt stellt sicher, dass seine Verfahren und Praktiken den von der National Automated Clearinghouse Association (NACHA) veröffentlichten Richtlinien entsprechen. Sämtliche Anforderungen der Bezirksbank oder des Bezirksschatzmeisters hinsichtlich der Einreichung oder Formatierung von Dateien müssen ebenfalls befolgt werden.

Der Bezirk wird diese Richtlinie gemäß den begleitenden Verfahren umsetzen.

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 6500 – Risikomanagement

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.330.080 Zahlung von Ansprüchen – Unterzeichnung von Haftbefehlen
RCW 28A.330.090 Prüfungsausschuss und Ausgaben
RCW 42.24.080 Kommunale Körperschaften und Gebietskörperschaften – Ansprüche gegen vertragliche Zwecke – Prüfung und Zahlung – Formulare – Beglaubigung und Zertifizierung
RCW 42.24.180 Steuerbezirk – Ausstellung von Haftbefehlen oder Schecks vor der Genehmigung durch die gesetzgebende Körperschaft – Bedingungen

Angenommen: 12. Dezember 2023

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