RegistrierenDie offene Einschreibung und Kindergartenanmeldung für 2024-25 ist jetzt geöffnet    Anmeldeinformationen | Kindergarteninfo

A+ A A-

Suchrichtlinien und -verfahren

6106 - Zulässige Kosten für Bundesprogramme

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6106

ZULÄSSIGE KOSTEN FÜR BUNDESPROGRAMME

Ausgaben im Rahmen von Bundesprogrammen unterliegen den Bundeskostenprinzipien, die in 2 CFR Part 200 Unterabschnitt E – Kostenprinzipien enthalten sind. Der Distrikt verpflichtet sich sicherzustellen, dass Kosten, die im Rahmen von Federal Awards geltend gemacht werden, diesen Kostenprinzipien sowie allen in dem Award enthaltenen besonderen Bedingungen entsprechen. Darüber hinaus ist der Distrikt als Stipendiat verpflichtet, die restriktiveren Richtlinien von Bund, Ländern und Distrikten zu befolgen.

Bei der Anwendung dieser Kostenprinzipien wird der Distrikt:

  • Die Verantwortung für die effiziente und effektive Verwaltung des Bundespreises durch die Anwendung solider Managementpraktiken aufrechterhalten;
  • Übernahme der Verantwortung für die Verwaltung von Bundesmitteln in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Vereinbarungen, Programmzielen und den Bedingungen des Bundespreises; und
  • Wenden Sie Rechnungslegungspraktiken an, die mit den Kostenprinzipien übereinstimmen, unterstützen Sie die Akkumulation von Kosten, wie von den Prinzipien gefordert, und stellen Sie eine angemessene Dokumentation zur Verfügung, um die Kosten zu belegen, die dem Bundespreis in Rechnung gestellt werden.

Der Distrikt unterhält ein System interner Kontrollen über Bundesausgaben, um hinreichende Sicherheit zu gewährleisten, dass Bundesprämien nur für zulässige Aktivitäten ausgegeben werden und dass die Kosten für Waren und Dienstleistungen, die Bundesprämien in Rechnung gestellt werden, erstattungsfähig sind und den oben genannten Kostengrundsätzen entsprechen. Diese Kontrollen erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

  • für die Durchführung des Bundespreises erforderlich und angemessen und diesem nach diesen Grundsätzen zuordenbar sein;
  • Befolgen Sie alle Einschränkungen oder Ausschlüsse, die in diesen Grundsätzen oder im Bundesentscheid hinsichtlich Art oder Höhe von Kostenpositionen festgelegt sind;
  • Einhaltung von Richtlinien und Verfahren, die sowohl für staatlich finanzierte als auch für andere Aktivitäten des Distrikts gelten;
  • Eine konsequente Behandlung erhalten;
  • in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt werden;
  • Nicht als Kosten enthalten sein oder verwendet werden, um die Kostenteilungs- oder Matching-Anforderungen eines anderen staatlich finanzierten Programms in der aktuellen oder einer früheren Periode zu erfüllen; und
  • Ausreichend dokumentiert sein.

In außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. durch Notfälle, kann der Landkreis trotz der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Einklang mit den Landkreisen die aus Bundeszuwendungsmitteln bezahlten Arbeitnehmerentgelte aus Bundesmitteln weiterzahlen ' Nutzung aller Finanzierungsquellen zur Bezahlung seiner Mitarbeiter.


Querverweise:

Vorstandsrichtlinie 1610 – Interessenkonflikte

Vorstandsrichtlinie 3423 – Notfälle

Vorstandsrichtlinie 6101 – Federal Cash and Financial Management

Vorstandsrichtlinie 6210 – Einkauf: Autorisierung und Kontrolle

Vorstandsrichtlinie 6220 – Gebotsanforderungen

Vorstandsrichtlinie 6801 – Anlagevermögen/Diebstahlgefährdetes Vermögen

Rechtliche Hinweise:

2 CFR Teil 200, Unterabschnitt E

 Angenommen:  15. August 2017

Überarbeitet: 15. September 2020

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

Vektorlösungen - Vektorwarnung Tipp für sichere Schulen: 855.976.8772  |  Online-Tippmeldesystem