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Suchrichtlinien und -verfahren

6883 - Schließung von Einrichtungen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6883

SCHLIEßUNG VON EINRICHTUNGEN

Der Superintendent ist befugt, ein Schulgebäude zu schließen, wenn ein unvorhergesehenes Naturereignis oder ein mechanisches Versagen dazu führt, dass eine Einrichtung unsicher, ungesund, unzugänglich oder funktionsunfähig wird.

Vor der Schließung einer Schuleinrichtung aus vorhersehbaren Gründen muss der Vorstand eine schriftliche Analyse erstellen, die die folgenden Punkte berücksichtigt:

    1. Voraussichtlicher oder tatsächlicher Rückgang der Einschreibungen und die Wahrscheinlichkeit, dass sie dauerhaft bleiben;
    2. Die Auswirkung, die die Disposition oder der Ruhestand auf andere Einrichtungen und auf das Bildungsprogrammangebot des Distrikts haben soll;
    3. Versetzung von Studenten und Personal, einschließlich Transportkosten zu neuen Einrichtungen und Personalumsetzung;
    4. Renovierungspotential;
    5. Finanzielle Erwägungen in Bezug auf Faktoren wie Personalkosten, Betriebs- und Wartungskosten, die potenziellen Einnahmen aus dem Verkauf oder der Verpachtung von Immobilien, die Kosten für die Schließung und die Verlagerung von Betrieben an einen anderen Ort;
    6. Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzvorschriften; und
    7. Ob die Einrichtung effektiv für andere Zwecke genutzt werden kann oder nicht.

Während eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Entwicklung einer schriftlichen Analyse führt der Vorstand eine oder mehrere Anhörungen durch, um Zeugenaussagen zu Fragen im Zusammenhang mit der Schließung einer Schule zu erhalten. Jede Anhörungsmitteilung wird einmal pro Woche für zwei aufeinanderfolgende Wochen in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage veröffentlicht, die den Bereich bedient, in dem sich die Schule befindet. Die letzte Bekanntmachung ist mindestens sieben Tage vor der Anhörung zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung enthält Datum, Uhrzeit, Ort und Zweck der Anhörung. Kommentare von interessierten Kreisen werden nur zu Beratungszwecken verwendet. Die endgültige Entscheidung, ob eine Einrichtung geschlossen wird oder offen bleibt, wird vom Vorstand getroffen.

Rechtliche Hinweise: 
RCW  
28A.150.290(2) Staatlicher Superintendent, um Regeln und Vorschriften zu erlassen
28A.320.010 Unternehmensbefugnisse
28A.335.020 Schulschließungen

 

Erste Lesung: 19. Februar 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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