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Suchrichtlinien und -verfahren

6512 - Infektionskontrollprogramm

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6512

INFEKTIONSKONTROLLPROGRAMM

Um die Schulgemeinschaft vor der Ausbreitung bestimmter durch Impfung vermeidbarer Krankheiten zu schützen und in Anerkennung der Tatsache, dass Prävention ein Mittel zur Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten ist, fordert der Distrikt nachdrücklich, dass anfällige Schulmitarbeiter (einschließlich Freiwilliger) den Nachweis ihrer Immunität gegen Td erbringen /Tdap (Tetanus-Diphtherie/Tetanus-Diphtherie-Keuchhusten) und MMR (Masern, Mumps und Röteln). Vor dem 1. Januar 1957 geborene Mitarbeiter müssen keine Masernimmunität nachweisen; diese Personen gelten als natürlich immun.

Ein „anfälliger“ Mitarbeiter kann durch schriftlichen Widerspruch aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen von der Impfpflicht befreit werden, wenn ein Privatarzt bescheinigt, dass der körperliche Zustand des Mitarbeiters gegen eine Impfung spricht, oder wenn der Mitarbeiter dies vorsieht Dokumentation der Immunität durch Bluttest.

Im Falle eines Ausbruchs einer durch Impfung vermeidbaren Krankheit im Landkreis ist der örtliche Gesundheitsbeamte befugt, einen anfälligen Mitarbeiter auszuschließen. Ein Mitarbeiter, dem aus religiösen, weltanschaulichen oder medizinischen Gründen oder ohne akzeptablen Impfnachweis eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, kann ausgeschlossen werden, da er als anfällig gilt. Im Falle des Ausschlusses hat er/sie aufgrund des Ausschlusses selbst keinen Anspruch auf Krankengeld. Um Anspruch auf Leistungen zu haben, muss er/sie krank oder vorübergehend körperlich behindert sein.

Der Superintendent oder Beauftragte muss alle beruflichen Pflichten der Distriktmitarbeiter bewerten, um festzustellen, welche Mitarbeiter vernünftigerweise damit gerechnet haben, am Arbeitsplatz Blut oder anderem potenziell infektiösem Material ausgesetzt zu sein. Der Distrikt muss eine Liste mit Stellenklassifizierungen führen, bei denen Mitarbeiter vernünftigerweise damit rechnen mussten, Blut oder anderem potenziell infektiösem Material ausgesetzt zu sein. Der Hepatitis-B-Impfstoff wird auf Kosten des Distrikts allen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, bei denen das Risiko besteht, dass sie bei der Arbeit direkt mit Blut oder anderem potenziell infektiösem Material in Kontakt kommen.

Für den Fall, dass ein Mitarbeiter Blut oder anderem potenziell infektiösem Material ausgesetzt ist, erhält der Mitarbeiter auf Distriktkosten eine vertrauliche medizinische Untersuchung, Nachsorge und Behandlung, falls angezeigt.
Der Distrikt muss allen Mitarbeitern, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie Blut oder anderem potenziell infektiösem Material ausgesetzt sind, jährliche Schulungen anbieten. Alle Mitarbeiter müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Ersteinstellung eine vom Distrikt bereitgestellte Schulung zum Thema HIV/AIDS erhalten.

Aufzeichnungen über den Hepatitis-B-Impfstatus aller Mitarbeiter mit vernünftigerweise zu erwartender Exposition gegenüber Blut oder anderem potenziell infektiösem Material und für jede berufliche Exposition eines Mitarbeiters gegenüber Blut oder anderem potenziell infektiösem Material sind streng vertraulich aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers plus dreißig Jahre aufzubewahren. Der Distrikt führt auch Aufzeichnungen darüber, dass die Mitarbeiter eine angemessene Schulung erhalten haben.

Querverweise:

Vorstandspolitik

3414

Infectious Diseases

Rechtliche Hinweise:

WAC

246-110-001

Kontrolle übertragbarer Krankheiten

296-62-08001

Durch Blut übertragene Krankheitserreger

392-198

Schulung – Schulangestellte – HIV/AIDS

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Oktober 2003

Überarbeitet: 6. Mai 2014

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