6216 - Erstattung für Waren und Dienstleistungen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6216
ERSTATTUNG FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
Eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder genehmigt die Ausgabe aller Zahlungen (Warrants und automatisierte Clearingstelle), mit der Ausnahme, dass Vorauszahlungen auf Gutscheine geleistet werden können, wenn dies vom Vorstand genehmigt wurde.
Die Ausgaben von Distriktgeldern erfolgen auf genehmigten Belegen per Vollmacht oder automatischer Clearingstelle, die vom Sekretär des Vorstands oder, in dessen Abwesenheit, vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden.
Auszustellende Optionsscheine sind zunächst beim County Auditor's Office und beim County Treasurer's Office unter Angabe von Datum, Zahlungsempfänger und Betrag zu erfassen.
Nicht beanspruchte oder neu ausgestellte Optionsscheine
Optionsscheine, die nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten oder länger eingelöst wurden, werden durch die Befugnis des Vorstands storniert. Diese Maßnahme findet am oder vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres statt. Für den Fall, dass ein Durchsuchungsbefehl verloren gegangen ist, kann nach Bestätigung eines „Zahlungsstopps“ bei der Verwahrstelle des Distrikts ein Ersatzdurchsuchungsbefehl ausgestellt werden. Auf gerichtliche Anordnung kann auch eine Ersatzverfügung für den Nachlass eines verstorbenen Mitarbeiters ausgestellt werden. Ein Ersatzhaftbefehl kann auch einem Anspruchsteller ausgestellt werden, dessen Haftbefehl aufgrund der durch diese Richtlinie auferlegten zeitlichen Begrenzung aufgehoben wurde.
Querverweis: |
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Vorstandspolitik |
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6215 |
Gutscheinzertifizierung und -genehmigung |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.330.080 |
Zahlung von Ansprüchen |
28A.330.090 |
Prüfungsausschuss und Ausgaben |
28A.330.230 |
Zeichnung und Ausgabe von Optionsscheinen |
63.29 |
Einheitliches Gesetz über nicht beanspruchtes Eigentum |
39.56.040 |
Annullierung von kommunalen Haftbefehlen |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 4. September 2012