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Suchrichtlinien und -verfahren

6120 - Anlage von Geldern

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6120

INVESTITION VON MITTELN

Der Superintendent ist befugt, den Bezirks- oder Staatsschatzmeister anzuweisen und zu ermächtigen, Distriktgelder, die nicht für laufende Verpflichtungen benötigt werden, in einen Distriktfonds zu investieren. Solche Anlagen müssen mit dem Ziel getätigt werden, im Einklang mit umsichtiger Praxis die größtmögliche Rendite zu erzielen.

Rechtliche Hinweise 
RCW 
28A.320.300 Anlage von Geldern, einschließlich Geldern, die durch das ESD--Behörden--Verfahren erhalten wurden
28A.320.320 Anlage von Distriktmitteln, die nicht für den unmittelbaren Bedarf benötigt werden – Servicegebühr
36.29.020 Verwahrer von Geldern – Investition von Geldern, die nicht erforderlich sind, oder unmittelbare Ausgaben, Servicegebühr
43.250 Anlage kommunaler Mittel
WAC 
210-01 Investitionspool der lokalen Regierung

 

Erste Lesung: 19. Februar 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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