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Suchrichtlinien und -verfahren

5260 - Personalakten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5260

PERSÖNLICHE REKORDE

Der Distrikt organisiert, kompiliert und pflegt Personalaufzeichnungen und -akten für jeden Mitarbeiter des Distrikts, die unter der Aufsicht des Superintendenten/Bevollmächtigten sicher aufbewahrt werden. Der Inhalt der Akten steht der Dienstaufsichtsbehörde und den von der Dienstaufsichtsbehörde mit der Organisation, Erstellung und Führung der Personalakten beauftragten Mitarbeitern zur Verfügung. Bedienstete, die Zugang zu den Akten haben, sind zur Verschwiegenheit über die Akten und deren Inhalte verpflichtet. Alle vertraulichen College- oder Universitätszeugnisse oder andere vertrauliche Unterlagen vor der Einstellung, die der Distrikt erhält, sind an den Absender zurückzusenden oder zum Zeitpunkt der Einstellung durch den Vorstand zu vernichten.

Einem zertifizierten oder klassifizierten Mitarbeiter ist es gestattet, während der normalen Geschäftszeiten des Distrikts den Inhalt seiner Personalakte in Anwesenheit eines autorisierten Mitarbeiters einzusehen.

Ein Mitarbeiter kann jährlich beantragen, dass der Superintendent/Beauftragte alle Informationen in der/den Personalakte(n) des Mitarbeiters überprüft, die regelmäßig vom Distrikt als Teil seiner/ihrer Geschäftsunterlagen geführt werden oder auf die Informationen an Personen außerhalb des Bezirks zugegriffen werden können des Bezirks. Der Superintendent stellt fest, ob die Akte(n) irrelevante oder fehlerhafte Informationen enthält, und entfernt alle derartigen Informationen aus der/den Akte(n). Wenn ein Mitarbeiter mit der Feststellung des Superintendenten nicht einverstanden ist, kann der Mitarbeiter auf seinen Antrag eine Erklärung mit einer Widerlegung oder Berichtigung in die Personalakte des Mitarbeiters aufnehmen lassen.

Der Superintendent entwickelt Verfahren für Personalakten.

Querverweis:

Vorstandspolitik

4040

Öffentlicher Zugang zu Bezirksunterlagen

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.405.250

Zertifizierte Mitarbeiter, Bewerber für eine zertifizierte Stelle, die nicht diskriminiert werden dürfen – Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte

42.17.310 (1)

Bestimmte persönliche und andere Aufzeichnungen sind ausgenommen (von der öffentlichen Einsichtnahme)

49.12.240-260

Einsicht der Mitarbeiter in die Personalakte

 

Erste Lesung: 21. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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