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Suchrichtlinien und -verfahren

5253 - Aufrechterhaltung der Grenzen zwischen Fachpersonal und Studenten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 5253

Aufrechterhaltung der Grenzen zwischen Fachpersonal und Studenten

Zweck

Der Zweck dieser Richtlinie besteht darin, allen Mitarbeitern, Studenten, Freiwilligen und Gemeindemitgliedern Informationen über ihre Rolle beim Schutz von Kindern vor unangemessenem Verhalten von Erwachsenen bereitzustellen. Diese Richtlinie gilt für alle Bezirksmitarbeiter, Schulvorstandsmitglieder und Freiwilligen. Für die Zwecke dieser Richtlinie und ihres Verfahrens umfassen die Begriffe „Bezirksmitarbeiter“, „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiter“ auch Freiwillige, Auftragnehmer und Schulvorstandsmitglieder.

Allgemeine Normen

Der Vorstand erwartet von allen Mitarbeitern, dass sie im Umgang mit Studierenden höchste professionelle Standards einhalten. Von den Bezirksmitarbeitern wird erwartet, dass sie eine lernförderliche Atmosphäre aufrechterhalten, indem sie die beruflichen Grenzen konsequent wahren.

Die Grenzen zwischen Fachpersonal und Studierenden stehen im Einklang mit der rechtlichen und ethischen Fürsorgepflicht, die Bezirksmitarbeiter gegenüber Studierenden haben.

Die Interaktionen und Beziehungen zwischen Distriktmitarbeitern und Schülern sollten auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Engagement für die beruflichen Grenzen zwischen Mitarbeitern und Studenten innerhalb und außerhalb des Bildungsumfelds basieren und im Einklang mit der Bildungsmission des Distrikts stehen.

Das Bezirkspersonal greift nicht in die physischen und emotionalen Grenzen eines Schülers ein, es sei denn, der Eingriff ist notwendig, um einem nachgewiesenen pädagogischen Zweck zu dienen. Ein pädagogischer Zweck bezieht sich auf die Aufgaben des Mitarbeiters im Bezirk. Unangemessene Grenzüberschreitungen können verschiedene Formen annehmen. Jede Art von sexuellem Verhalten gegenüber einem Schüler ist eine unangemessene Grenzüberschreitung.

Darüber hinaus wird von den Mitarbeitern erwartet, dass sie sich des Anscheins von Unangemessenheit in ihrem eigenen Verhalten und dem Verhalten anderer Mitarbeiter im Umgang mit Studierenden bewusst sind. Mitarbeiter benachrichtigen und besprechen Probleme mit ihrem Gebäudeverwalter, Vorgesetzten oder Personalleiter, wenn sie einen Verstoß gegen diese Richtlinie vermuten.

Der Vorstand erkennt an, dass Mitarbeiter möglicherweise familiäre und bereits bestehende soziale Beziehungen zu Eltern oder Erziehungsberechtigten und Schülern haben. Mitarbeiter sollten ein angemessenes professionelles Urteilsvermögen an den Tag legen, wenn sie eine doppelte Beziehung zu Studierenden haben, um einen Verstoß gegen diese Richtlinie sowie den Anschein von Unangemessenheit und Günstlingswirtschaft zu vermeiden. Mitarbeiter müssen diese Umstände proaktiv mit ihrem Gebäudeverwalter oder Vorgesetzten besprechen.

Verwendung von Technologie

Der Vorstand unterstützt den Einsatz von Technologie zur Kommunikation zu Bildungszwecken. Steht die Kommunikation jedoch nicht im Zusammenhang mit der Schularbeit oder einem anderen rechtmäßigen Schulgeschäft, ist es dem Bezirkspersonal untersagt, mit Schülern per Telefon, E-Mail, Textnachricht, Instant Messenger oder anderen Formen der elektronischen oder schriftlichen Kommunikation zu kommunizieren, es sei denn, es besteht eine familiäre oder vorläufige Beziehung -Bestehende soziale Beziehung zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten und den Schülern. Den Mitarbeitern des Distrikts ist es untersagt, sich auf Websites sozialer Netzwerke an Verhaltensweisen zu beteiligen, die gegen das Gesetz, die Richtlinien oder Verfahren des Distrikts oder andere allgemein anerkannte professionelle Standards verstoßen. Zu diesem Verbot gehört es, den Mitarbeitern zu untersagen, Schüler in sozialen Medien zu „befreunden“ und/oder ihnen zu „folgen“, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Bildungsinteresse oder es besteht eine familiäre oder bereits bestehende soziale Beziehung zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten und den Schülern.

Mitarbeiter, deren Verhalten gegen diese Richtlinie verstößt, können im Einklang mit den Richtlinien und Verfahren des Distrikts, der Vereinbarung zur akzeptablen Nutzung und gegebenenfalls den Tarifverträgen mit Disziplinarmaßnahmen und/oder einer Kündigung rechnen. Die Schulbehörde kann eine jährliche Überprüfung dieser Richtlinie und der damit verbundenen Verfahren verlangen, die gegebenenfalls auch die Anzahl der beim Bezirk eingegangenen begründeten Berichte umfassen kann.

Der Superintendent/Beauftragte entwickelt Protokolle für die Meldung und Untersuchung von Vorwürfen und entwickelt Verfahren und Schulungen zur Begleitung dieser Richtlinie.

Querverweise:
3205 - Sexuelle Belästigung von Studenten verboten
3207 – Verbot der Belästigung, Einschüchterung und Schikanierung von Studenten
3210 - Nichtdiskriminierung
3421 - Kindesmissbrauch und Vernachlässigung

Rechtliche Hinweise:
Titel IX der Bildungsänderungen von 1972
Kapitel 9A.44, RCW – Sexualstraftaten
Kapitel 9A.88, RCW Unsittliche Entblößung – Prostitution
RCW 28A.400.320 Verbrechen gegen Kinder – Zwangskündigung von klassifizierten Mitarbeitern – Berufung – Rückforderung von Gehalt oder Entschädigung durch den Bezirk
RCW 28A.405.470 Verbrechen gegen Kinder – Zwangskündigung zertifizierter Mitarbeiter – Berufung – Rückforderung von Gehalt oder Entschädigung durch den Bezirk
RCW 28A.405.475 Kündigung eines zertifizierten Mitarbeiters aufgrund eines Schuldeingeständnisses oder einer Verurteilung bestimmter Straftaten – Mitteilung an den Superintendenten des öffentlichen Unterrichts – Aufzeichnung der Mitteilungen
RCW 28A.410.090 Widerruf oder Aussetzung des Zertifikats oder der Lehrerlaubnis – Strafrechtliche Grundlage – Beschwerden – Untersuchung – Verfahren
RCW 28A.410.095 Verstoß oder Nichteinhaltung – Ermittlungsbefugnisse des Leiters des öffentlichen Unterrichts – Anforderungen für die Untersuchung mutmaßlichen sexuellen Fehlverhaltens gegenüber einem Kind – Gerichtsbeschlüsse – Verachtung – Schriftliche Feststellungen erforderlich
RCW 28A.410.100 Widerruf der Lehrbefugnis – Anhörungen
Kapitel 28A.640, RCW Sexuelle Gleichstellung Kapitel 28A.642, RCW-Diskriminierungsverbot
Kapitel 49.60, RCW – Washington State Law Against Discrimination
Kapitel 181-87 WAC Professional-Zertifizierung – Handlungen unprofessionellen Verhaltens
Kapitel 181-88 WAC Definitionen von sexuellem Fehlverhalten, verbalem und körperlichem Missbrauch – Offenlegungspflicht – Verbotene Vereinbarungen

Angenommen: 16. Mai 2017
Überarbeitet: 19. September 2023

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