RegistrierenDie offene Einschreibung und Kindergartenanmeldung für 2024-25 ist jetzt geöffnet    Anmeldeinformationen | Kindergarteninfo

A+ A A-

Suchrichtlinien und -verfahren

4020 - Vertrauliche Kommunikation

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 4020

VERTRAULICHE KOMMUNIKATION 

Der Vorstand erkennt an, dass das Schulpersonal bei der Behandlung von Informationen, die vertraulich preisgegeben wurden, ein empfindliches Gleichgewicht wahren muss. Ein Mitarbeiter kann nach seinem/ihrem fachlichen Ermessen Informationen, die er von einem Schüler erhält, vertraulich behandeln oder zu anderen Zeiten beschließen, das Gelernte der Schulverwaltung, den Eltern des Schülers, den Vollzugsbeamten, dem Kinderschutzdienst oder dem Bezirksgesundheitsamt mitzuteilen oder andere Mitarbeiter. Der Mitarbeiter sollte den Studenten über die Einschränkungen und Beschränkungen in Bezug auf die Vertraulichkeit informieren. Der Schüler sollte ermutigt werden, seinen Eltern vertrauliche Informationen zu offenbaren. Wenn der Mitarbeiter beabsichtigt, das Vertrauen offenzulegen, sollte der Student vor einer solchen Handlung informiert werden.

Die folgenden Richtlinien werden aufgestellt, um Mitarbeiter dabei zu unterstützen, angemessene Entscheidungen in Bezug auf vertrauliche Informationen und/oder Mitteilungen zu treffen:

    1. Informationen, die in der Aktensammlung des Schülers enthalten sind, sind vertraulich und nur über den Verwalter der Schülerakten zugänglich. Informationen, die durch die Autorisierung des Verwahrers der Aufzeichnungen gesichert werden, bleiben vertraulich und werden nur für den Zweck verwendet, für den ihr Zugriff gewährt wurde.
    2. Mitarbeiter der Schule einschließlich Berater (mit Ausnahme von lizenzierten Psychologen) besitzen kein Vertraulichkeitsprivileg.
    3. Von einem Mitarbeiter wird erwartet, dass er Informationen eines Schülers offenlegt, wenn eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Verbrechen begangen wurde oder begangen wird (z. B. Kindesmissbrauch, Verkauf von Drogen, Selbstmordgedanken).
    4. Ein Mitarbeiter muss ein professionelles Urteilsvermögen hinsichtlich der Weitergabe offengelegter Informationen von Schülern ausüben, wenn eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Wohlergehen des Schülers gefährdet sein könnte.
    5. Ein Mitarbeiter wird ermutigt, dem Schüler zu helfen, indem er Vorschläge zur Verfügbarkeit von Gemeinschaftsdiensten macht, um einem Schüler bei der Bewältigung persönlicher Angelegenheiten zu helfen (z. B. Drogenmissbrauch, Geisteskrankheit, sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft). Der Mitarbeiter sollte den Schüler ermutigen, solche Angelegenheiten mit seinen Eltern zu besprechen. Mitarbeiter werden ermutigt, Probleme dieser Art mit dem Schulleiter zu besprechen, bevor sie Kontakt mit anderen aufnehmen.

Querverweise:

Vorstandspolitik 

2121

Drogenmissbrauchsprogramm

2140

Beratung und Beratung

3231

Schüleraufzeichnungen

4040

Öffentlicher Zugang zu Bezirksunterlagen

5260

Persönliche Rekorde

Rechtliche Hinweise:

RCW

26.44.030

Berichte – Pflicht und Befugnis zur Erstellung

WAC

246-100-071

Verantwortung für die Berichterstattung an und die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gesundheitsamt

 

Datum der ersten Lesung: 18. Dezember 2001

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

Vektorlösungen - Vektorwarnung Tipp für sichere Schulen: 855.976.8772  |  Online-Tippmeldesystem