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Suchrichtlinien und -verfahren

3530 - Fundraising-Aktivitäten unter Beteiligung von Studenten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3530

FONDS RAISE-AKTIVITÄTEN MIT EINBEZIEHUNG VON STUDENTEN

Der Vorstand erkennt an, dass das Einwerben von Geldern von Schülern, Mitarbeitern und Bürgern begrenzt werden muss, da die Schüler ein gefangenes Publikum sind und weil das Einwerben das Programm der Schulen stören kann. Das Anfordern und Sammeln von Geld durch Schüler für jeden Zweck, einschließlich des Sammelns von Geld im Austausch für Tickets, Zeitungen, Zeitschriftenabonnements oder für andere Waren oder Dienstleistungen zugunsten einer zugelassenen Schulorganisation, kann vom Superintendenten genehmigt werden, der den Unterricht vorsieht Programm nicht beeinträchtigt.

Der Superintendent legt Verfahren für das Einwerben von Geldern durch zugelassene Schulorganisationen, offizielle Schul-Eltern-Gruppen und externe Organisationen fest. Die Schulleitung verteilt diese Ordnung an jede studentische Organisation, der die Erlaubnis erteilt wurde, Mittel einzuwerben.

 

 

 

Querverweise:

 

Vorstandsrichtlinie 6102 Fundraising-Aktivitäten des Distrikts

 

Vorstandsrichtlinie 3510 Assoziierte Studentenvereinigungen

 

Rechtliche Hinweise:

 

WAC 392-138-030(2) Befugnisse – Befugnisse und Richtlinien des Vorstands

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 27. Februar 2018

 

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