RegistrierenDie offene Einschreibung und Kindergartenanmeldung für 2024-25 ist jetzt geöffnet    Anmeldeinformationen | Kindergarteninfo

A+ A A-

Suchrichtlinien und -verfahren

3416 - Medikamente in der Schule

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3416

MEDIKAMENTE IN DER SCHULE

Gesamtaussage
Unter normalen Umständen sollten verschreibungspflichtige und rezeptfreie (OTC) Medikamente vor und/oder nach den Schulstunden unter Aufsicht der Eltern oder Erziehungsberechtigten verabreicht werden. Wenn ein Schüler verschreibungspflichtige oder rezeptfreie orale oder topische Medikamente, Augentropfen, Ohrentropfen oder Nasensprays von einem autorisierten Mitarbeiter erhalten muss, müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten eine schriftliche Genehmigung zusammen mit einer schriftlichen Anfrage eines zugelassenen Gesundheitsdienstleisters vorlegen Arzt (LHP), der im Rahmen seiner oder ihrer Verordnungsbefugnis verschreibt. Wenn das Medikament an mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen verabreicht wird, muss das LHP auch schriftliche, aktuelle und nicht abgelaufene Anweisungen für die Verabreichung des Medikaments in der Schule bereitstellen.

 

Der Superintendent legt Verfahren fest für:
A. Schulung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern in der Verabreichung oraler Medikamente an Schüler durch eine staatlich geprüfte Krankenschwester (RN);

 

B. Entsendung geschulter Mitarbeiter, die Schülern Medikamente verabreichen können;

 

C. Einholung eines unterschriebenen und datierten Antrags und einer Genehmigung der Eltern/Erziehungsberechtigten und des LHP für die Verabreichung von Medikamenten, einschließlich Anweisungen des LHP, wenn das Medikament länger als fünfzehn (15) Tage verabreicht werden soll;

 

D. Aufbewahrung von verschriebenen oder rezeptfreien Medikamenten in einem verschlossenen oder eingeschränkt zugänglichen Bereich;

 

E. Führen von Aufzeichnungen über die Verabreichung von Medikamenten;

 

F. Erlauben, dass Schüler unter begrenzten Umständen Medikamente mit sich führen und sich selbst verabreichen, die für ihren Schulbesuch notwendig sind; und

 

G. Erlauben des Besitzes und der Selbstverabreichung von rezeptfreien topischen Sonnenschutzprodukten. (Siehe Abschnitt Sonnenschutz weiter unten).

 

Die Verwendung von injizierbaren Medikamenten zur Behandlung von Anaphylaxie wird in der Schulbezirksrichtlinie und -verfahren 3419 zur Selbstverabreichung von Asthma- und Anaphylaxie-Medikamenten und in der Schulbezirksrichtlinie und -verfahren 3420, Anaphylaxie-Prävention und -Reaktion behandelt.

 

Medikamente wie Zäpfchen, rektale Gele oder Injektionen (mit Ausnahme von Notfallinjektionen für Schüler mit Anaphylaxie, die in der Schulbezirksrichtlinie und -verfahren 3419 Selbstverabreichung von Asthma- und Anaphylaxie-Medikamenten und Schulbezirksrichtlinie und -verfahren 3420 Anaphylaxieprävention und -reaktion abgedeckt sind) dürfen dies nicht von einem anderen Schulpersonal als einem RN, einer lizenzierten praktischen Krankenschwester (LPN) oder in einigen Situationen von einem von den Eltern benannten Erwachsenen (PDA) verwaltet werden.

 

Wenn der Distrikt beschließt, die Verabreichung der Medikation eines Schülers einzustellen, muss der Superintendent oder Beauftragte die Eltern oder den Vormund des Schülers vor der Einstellung mündlich und schriftlich benachrichtigen. Für den Abbruch muss ein triftiger Grund vorliegen, der die Gesundheit des Studierenden nicht gefährdet oder gegen den Behindertenschutz verstößt.

 

Sonnenschutz
Rezeptfreie topische Sonnenschutzmittel dürfen von Schülern, Eltern/Erziehungsberechtigten und Schulpersonal ohne schriftliches Rezept oder eine Bescheinigung eines zugelassenen Gesundheitsdienstleisters besessen und verwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
A. Das Produkt wird von der US Food and Drug Administration als rezeptfreies Sonnenschutzprodukt reguliert; und
B. Wenn es sich im Besitz eines Schülers befindet, wird das Produkt dem Schüler von einem Elternteil/Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt.

 

Medical Marijuana
Das Gesetz des US-Bundesstaates Washington (RCW 69.51A.060) erlaubt die Verwendung von medizinischem Marihuana, das Bundesgesetz (Title IV-Part A – Safe and Drug Free Schools and Communities and the Controlled Substances Act (CSA) (21 USC § 811) verbietet es jedoch Besitz und Konsum von Marihuana in den Räumlichkeiten von Empfängern von Bundesmitteln, einschließlich Bildungseinrichtungen. Daher wird der Konsum von Marihuana auf Schulgeländen, im Schulbus oder bei anderen schulbezogenen Aktivitäten nicht geduldet.

 

Querverweise:
Richtlinie 3419 – Selbstverabreichung von Asthma- und Anaphylaxie-Medikamenten
Richtlinie 3420 – Prävention und Reaktion auf Anaphylaxie

 

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.210.260 Öffentliche und private Schulen Verwaltung von Medikationsbedingungen
RCW 28A.210.270 Verwaltung von Medikamenten an öffentlichen und privaten Schulen – Befreiung von der Haftungsunterbrechung, Verfahren

 

Managementressourcen:
Policy News, August 2012 Definition „Medikamente“.
Policy News, Februar 2001 Definition der oralen Medikation erweitert 98.10.02 OSPI-Bulleting behandelt Probleme mit Medikamenten

 

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 19. Februar 2019

 

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

Vektorlösungen - Vektorwarnung Tipp für sichere Schulen: 855.976.8772  |  Online-Tippmeldesystem