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Suchrichtlinien und -verfahren

3140 - Freilassung von ansässigen Studenten

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 3140

FREIGABE VON STUDIERENDEN

Ein Schüler, der innerhalb der Grenzen des Bezirks wohnt, wird freigestellt, um 1) einen anderen Schulbezirk zu besuchen oder 2) sich für Hilfsdienste, falls vorhanden, in einem anderen Bezirk anzumelden, wie in der Absichtserklärung der Eltern angegeben, um Heimunterricht zu erteilen, vorausgesetzt, der andere Distrikt akzeptiert den Studenten, wenn:

    1. Ein finanzieller, schulischer, sicherheits- oder gesundheitlicher Zustand, der sich auf den Studenten auswirkt, würde sich infolge des Transfers angemessen verbessern;
    2. Der Besuch der Schule im auswärtigen Bezirk ist für den Arbeitsort der Eltern/Erziehungsberechtigten oder den Ort der Kinderbetreuung besser zugänglich; oder
    3. Es liegt eine andere besondere Härte oder ein nachteiliger Zustand vor, der den Studenten oder die unmittelbare Familie des Studenten betrifft und der durch die Versetzung gemildert würde. Eine besondere Härte oder nachteilige Bedingung umfasst einen Studenten, der Mitte des Jahres Einwohner des Bezirks wird; eine Freistellung zum Abschluss des laufenden Schuljahres kann der Schüler nur in seinem bisherigen Wohnbezirk beantragen, wenn die Verlegung zur Jahresmitte eine besondere Härte oder nachteilige Bedingung darstellen würde.

In allen Fällen, in denen ein ansässiger Student entlassen wird, sind der Student oder die Eltern/Erziehungsberechtigten des Studenten für den Transport verantwortlich, mit der Ausnahme, dass ein Student auf einer etablierten Bezirksbuslinie fahren kann, wenn dem Bezirk keine zusätzlichen Kosten entstehen würden.

Ein Elternteil/Erziehungsberechtigter muss die Freilassung seines/ihres Kindes beantragen, indem er das Formular „Antrag auf Freilassung“ ausfüllt. Der Superintendent muss dem Antrag auf Entlassung gemäß den oben genannten Kriterien stattgeben oder ablehnen und die Eltern/Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich über seine Entscheidung informieren. Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss der Superintendent die Eltern/Erziehungsberechtigten über das Recht informieren, mit einer Frist von fünf Schularbeitstagen beim Vorstand einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung und eine Anhörung vor dem Vorstand bei seiner nächsten regulären Sitzung zu stellen. Nach der Anhörung durch den Vorstand wird den Eltern/Erziehungsberechtigten unverzüglich eine endgültige Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Wenn der Antrag auf Entlassung vom Vorstand abgelehnt wird, informiert die schriftliche Entscheidung die Eltern/Erziehungsberechtigten über das Recht, gegen diese Entscheidung beim Superintendent of Public Instruction Berufung einzulegen.

Die ortsansässigen Eltern/Erziehungsberechtigten werden jährlich über die bezirksübergreifenden Einschreibemöglichkeiten informiert. Der Distrikt legt die jährliche Informationsbroschüre des Superintendent of Public Instruction über Einschreibungsmöglichkeiten im Bundesstaat in jedem Schulgebäude, der Zentrale und den örtlichen öffentlichen Bibliotheken zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Rechtliche Hinweise:  

RCW

28A.225.220

Erwachsene, Kinder aus anderen Bezirken, Vereinbarungen für den Besuch der Schule - Studiengebühren

28A.225.230

Einspruch gegen bestimmte Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags eines Studenten auf Teilnahme an einem Distrikt für Nichtansässige – Verfahren

28A.225.290

Informationsbroschüre zu den Einschreibungsmöglichkeiten

28A.225.300

Informationen zu den Anmeldeoptionen für Eltern/Erziehungsberechtigte

 

Erste Lesung: 7. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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