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Suchrichtlinien und -verfahren

3123 - Rücktritt vor dem Abschluss

Vorstandsrichtlinie Nr. 3123

RÜCKTRITT VOR DEM ABSCHLUSS

Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die von ihnen oder ihren Lehrkräften als potenzielle Schulabbrecher identifiziert wurden, sollen auf folgende Weise in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt werden:

    1. Jeder Schüler und sein/ihr Berater treffen sich, um den Grund für den Wunsch, die Schule abzubrechen, und die Pläne des Schülers für die Zukunft zu besprechen, einschließlich der Bildungs-, Beratungs- und verwandten Dienste, die innerhalb der Schule und/oder der Gemeinde verfügbar sind.
    2. Der Berater und die Lehrer des Schülers treffen sich, um den aktuellen Status des Schülers zu besprechen und Programmänderungen und/oder Optionen zu identifizieren, die den gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnissen des Schülers entsprechen.
    3. Der Schüler, die Eltern/Erziehungsberechtigten, der Berater und der Schulleiter prüfen alle relevanten Informationen und die Optionen, die dem Schüler und seinen Eltern/Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen.

Es müssen angemessene Anstrengungen unternommen werden, um den Schüler davon zu überzeugen, in der Schule zu bleiben und die Anforderungen für ein Diplom zu erfüllen. Gelingt dies nicht, versucht das Personal, eine Unterbringung in einem geeigneten alternativen Bildungsumfeld zu finden. Andernfalls stellt die Schulleitung fest, ob ein hinreichender Grund vorliegt, den Schüler von der weiteren Anwesenheitspflicht zu befreien. Ist dies der Fall, empfiehlt der Schulleiter dem Schulleiter oder Beauftragten, den Schüler vom weiteren Schulbesuch zu befreien. Ein Schüler unter 18 Jahren darf nicht zurücktreten, es sei denn, er oder sie ist rechtmäßig und regelmäßig beschäftigt und entweder ein Elternteil / Erziehungsberechtigter stimmt zu, dass der Schüler nicht zum Schulbesuch verpflichtet werden sollte, oder der Schüler wurde gemäß Kapitel 13.64 emanzipiert RCW. Kein Schüler unter 16 Jahren darf vom weiteren Schulbesuch zurücktreten, es sei denn, es liegt eine andere Ausnahme von der Anwesenheitspflicht vor.

Querverweise:

Vorstandspolitik
2090

Programmbewertung

2108 Spezielle Angebote
2121 Drogenmissbrauchsprogramme
2140 Beratung und Beratung
3121 Anwesenheitspflicht

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.225.010

Anwesenheitspflicht -- Alter -- Personen, die das Sorgerecht haben, müssen das Kind veranlassen, die öffentliche Schule zu besuchen -- wenn es entschuldigt ist

28A.225.020

Pflichten der Schule bei Schulverweigerung des Jugendlichen

 

Erste Lesung: 7. Mai 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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