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Suchrichtlinien und -verfahren

2340 - Religiöse Aktivitäten und Praktiken

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2340

RELIGIÖSE AKTIVITÄTEN UND PRAKTIKEN

Der Vorstand erkennt an, dass die Ansichten und Meinungen zum Verhältnis von Schule und Religion unterschiedlich sind. Während die Meinungen der Gemeinschaft bei der Gestaltung der Politik wichtig sind, muss der Vorstand bei der Festlegung von Richtlinien für Entscheidungen über religiöse Aktivitäten und Praktiken den Verfassungen der Vereinigten Staaten und dem Bundesstaat Washington, den Gesetzen der Bundesstaaten und den Entscheidungen der jeweiligen Gerichte Vorrang einräumen. Der Vorstand akzeptiert ferner die Erklärung des Staatlichen Schulamts, dass „alle Schüler … das verfassungsmäßige Recht auf freie Religionsausübung und darauf, dass ihre Schulen frei von sektiererischer Kontrolle oder Beeinflussung sind“, besitzen. Hierzu erlässt der Landkreis hiermit die folgenden Richtlinien zur Wahrung der Rechte aller Studierenden im Rahmen der jeweiligen Satzungen. Diese Richtlinien sollten Entscheidungen bezüglich religiöser Aktivitäten und Praktiken regeln.

  1. Der Unterricht in religiösen Angelegenheiten und/oder der Umgang mit religiösen Materialien soll sachlich, neutral, nicht hingebungsvoll erfolgen und einem weltlichen Bildungszweck dienen. Geschichte, Soziologie, Literatur, Kunst und andere in der Schule unterrichtete Disziplinen können eine religiöse Dimension haben. Das Studium dieser Disziplinen, einschließlich der religiösen Dimension, darf weder eine einzelne Religion noch die Religion im Allgemeinen bevorzugen oder abwertend behandeln und darf nicht zu Andachtszwecken eingeführt oder genutzt werden.

    Kriterien, die verwendet werden, um die akademische Forschung im Studium der Religion zu leiten, sollen die gleiche Neutralität, Objektivität und pädagogische Wirksamkeit anstreben, die in anderen Bereichen des Lehrplans erwartet wird. Darüber hinaus sollten Materialien und Aktivitäten für die pluralistische Gesellschaft Amerikas sensibel sein und eher aufklären als indoktrinieren. Unterrichtsaktivitäten sollten den dreiteiligen Test bestehen, der vom US Supreme Court zur Bestimmung der Verfassungsmäßigkeit eingeführt und verwendet wurde: (1) die Aktivität muss einen weltlichen Zweck haben; (2) die Haupt- oder primäre Wirkung der Aktivität muss eine sein, die die Religion weder fördert noch hemmt; und (3) die Aktivität darf seitens der Schule kein übermäßiges Engagement erfordern, um eine neutrale Position gegenüber der Förderung der Religion zu wahren. Diese verfassungsmäßige Einschränkung soll einen Schüler nicht daran hindern, seine/ihre Ansichten in Bezug auf Glauben oder Nichtglauben zu einem religiösen Thema in Kompositionen, Berichten, Musik, Kunst, Debatten und Unterrichtsdiskussionen zu äußern, wenn dies mit der Aufgabe vereinbar ist.

    Alle religiösen Unterrichtsmaterialien und/oder Aktivitäten müssen sich auf ein weltliches Lernziel oder einen weltlichen Standard der Schüler beziehen.

    Das Personal muss es vermeiden, Arbeiten zuzuweisen, die die religiösen Aspekte eines Feiertags betonen. Einzelne Schüler sollten auf eigene Anweisung religiöse Persönlichkeiten, Ereignisse oder Symbole als Mittel zum künstlerischen Ausdruck verwenden dürfen, wenn dies mit der Aufgabe vereinbar ist.

    Die staatlichen Gesetze verbieten es den Mitarbeitern, von Schülern zu verlangen, dass sie ihre religiösen Überzeugungen offenlegen, analysieren oder kritisieren, akademische Arbeiten hinsichtlich ihrer religiösen Ausdrucksweise zu bewerten, Schüler, die sich in Übereinstimmung mit dem Gesetz an religiösen Ausdrucksformen beteiligen, zu zensieren oder Konsequenzen aufzuerlegen oder die religiöse Überzeugungen des Mitarbeiters gegenüber den Schülern.
  2.  
  3. Ein Schüler kann die Teilnahme an einer Schulaktivität ablehnen, die seinen religiösen Überzeugungen widerspricht.
  4.  
  5. Wenn es nicht lehrplanbezogenen Schülergruppen gestattet ist, sich unmittelbar vor oder nach der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu treffen, ist es den Schülern gestattet, sich zu treffen, um religiöse, politische, philosophische oder andere Themen zu diskutieren, sofern solche Gruppentreffen von Schülern initiiert und von Schülern geleitet werden mit Vorstandsrichtlinie 2153, Nicht lehrplanbezogene Studentengruppen.
  6.  
  7. Religiöse Gruppen können Schuleinrichtungen im Rahmen der Richtlinie zur Vermietung von Einrichtungen mieten. Die Aktivitäten solcher Gruppen müssen klar von den von der Schule gesponserten Aktivitäten getrennt werden, so dass der Schulbezirk die Etablierung einer Religion nicht unterstützt oder den Anschein erweckt, sie zu unterstützen.
  8.  
  9. Ein Schüler darf religiöse Literatur unter den gleichen Bedingungen verteilen, wie andere Literatur auf dem Campus verteilt werden kann, vorausgesetzt, dass eine solche Verteilung den Betrieb der Schule nicht beeinträchtigt.
  10.  
  11. Materialien und/oder Ankündigungen, die die Religion fördern, dürfen nicht von Nicht-Studenten oder im Namen von Gruppen oder Einzelpersonen, die keine Studenten sind, verteilt werden.
  12.  
  13. Religiöse Gottesdienste, Programme oder Versammlungen dürfen in Schuleinrichtungen während der Schulzeit oder in Verbindung mit von der Schule gesponserten oder schulbezogenen Aktivitäten nicht durchgeführt werden. Redner und/oder Programme, die eine religiöse oder hingebungsvolle Botschaft vermitteln, sind verboten. Diese Einschränkung schließt die Darbietung von Chor- oder Musikversammlungen nicht aus, die religiöse Musik oder Literatur als Teil des Programms oder der Versammlung verwenden können.
  14.  
  15. Musikalische, künstlerische und dramatische Darbietungen, die ein religiöses Thema haben, können aufgrund ihres besonderen künstlerischen und pädagogischen Werts oder ihres traditionellen weltlichen Gebrauchs in Kursarbeiten und Programme aufgenommen werden. Sie sollen in neutraler, nicht andächtiger Weise präsentiert werden, einen Bezug zum Ziel des Unterrichtsprogramms haben und von vergleichbaren künstlerischen Arbeiten nichtreligiöser Art begleitet werden. Da ein Feiertagsthema eine Vielzahl von Aktivitäten umfasst, muss darauf geachtet werden, sich auf die historischen und weltlichen Aspekte des Feiertags zu konzentrieren und nicht auf seine hingebungsvollen Bedeutungen. Musiksendungen dürfen den religiösen Aspekt eines Feiertags nicht als zugrunde liegende Botschaft oder Thema verwenden. Umzüge, Theaterstücke und andere dramatische Aktivitäten dürfen nicht dazu verwendet werden, religiöse Botschaften zu übermitteln. Religiöse Symbole wie Krippen, falls verwendet, müssen in Verbindung mit einer Vielzahl von weltlichen Feiertagssymbolen gezeigt werden, so dass die Gesamtpräsentation eher die kulturelle als die religiöse Bedeutung des Feiertags betont.
  16.  
  17. Ein Schüler kann auf Antrag eines Elternteils/Erziehungsberechtigten für einen Teil des Schultages von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit werden, vorausgesetzt, die Aktivität findet nicht auf dem Schulgelände statt. (Für eine solche Unterweisung wird kein Kredit gewährt.)
  18.  
  19. Auf Antrag eines Elternteils/Erziehungsberechtigten ist ein Schüler aufgrund religiöser Feiertage vom Schulbesuch zu befreien.
  20.  
  21. Die Schüler dürfen religiöse Kleidung oder Symbole tragen, sofern sie den Bildungsprozess nicht materiell und wesentlich stören.
  22.  
  23. Aus Gründen der individuellen Freiheit kann ein Schüler aus freiem Willen jederzeit ein privates, nicht störendes Gebet ausüben, das nicht im Widerspruch zu den Lernaktivitäten steht. Das Schulpersonal darf einen Schüler weder ermutigen noch entmutigen, sich an nicht störenden mündlichen oder stillen Gebeten oder anderen Formen der Andacht zu beteiligen.
  24.  
  25. Anfangsübungen müssen frei von sektiererischem Einfluss sein, einschließlich Anrufungen und Segnungen.
  26.  
  27. Eine Schulträgerschaft für Maturitätsleistungen findet nicht statt. Interessierte Eltern/Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler können Abiturübungen planen und organisieren, sofern das Angebot nicht durch die Schule und das Personal beworben wird und die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler freiwillig ist.

Schüler, Eltern/Erziehungsberechtigte und Mitarbeiter, die durch Praktiken oder Aktivitäten, die in der Schule oder im Distrikt durchgeführt werden, geschädigt sind, können ihre Besorgnis beim Schulleiter oder Distrikt-Superintendenten/Beauftragten melden.

Der Superintendent entwickelt Verfahren für Dezember-Ferienprogramme.

Querverweise:

Vorstandspolitik

2153

Nicht lehrplanbezogene Studentengruppen

3122

Entschuldigtes und unentschuldigtes Fernbleiben

3220

Freie Meinungsäußerung

3223

Versammlungsfreiheit

3224

Studentenkleid

4220

Beschwerden über Mitarbeiter oder Programme

4237

Wettbewerbe, Werbung und Verkaufsförderung

4260

Nutzung von Schuleinrichtungen und -ausrüstung

Rechtliche Hinweise:
Erste Änderung der US-Verfassung, vierzehnte Änderung  
Washington Verfassung Kunst. I, § 11  
Washington Verfassung Kunst. IX Sek. 4 und Kunst. XXVI  
RCW
28A.600.025

Rechte der Schüler auf religiöse Äußerung

WAC
180-40-227 Schulbezirksregeln, die die religiösen Rechte der Schüler definieren


  
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Oktober 2003

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