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Suchrichtlinien und -verfahren

2320 - Exkursionen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2320

 

AUSFLÜGE

 

Der Vorstand erkennt an, dass Exkursionen, wenn sie als Mittel zum Lehren und Lernen als integraler Bestandteil des Lehrplans verwendet werden, ein pädagogisch fundierter und wichtiger Bestandteil des Unterrichtsprogramms der Schulen sind. Solche Reisen können die Unterrichtsaktivitäten ergänzen und bereichern, indem sie Lernerfahrungen in einer Umgebung außerhalb des Klassenzimmers bieten.

 

Exkursionen müssen vorab von der Schulleitung genehmigt werden.

 

Exkursionen mit Aktivitäten mit hohem Risiko müssen vom Superintendenten oder Beauftragten genehmigt werden.

 

Exkursionen, die Studierende ins Ausland führen, müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Die Sicherheit der Schüler und die Versicherungskriterien müssen berücksichtigt werden.

 

Der Superintendent entwickelt Verfahren für die Durchführung einer Exkursion, die sicherstellen, dass die Sicherheit des Schülers gewährleistet ist und dass die Erlaubnis der Eltern/Erziehungsberechtigten eingeholt wird, bevor der Schüler die Schule verlässt. Jede Exkursion muss in den Lehrplan integriert und mit Unterrichtsaktivitäten koordiniert werden, die ihren Nutzen erhöhen.

 

Querverweise:

 

Vorstandsrichtlinie 3520 Studiengebühren, Bußgelder, Gebühren

 

Rechtliche Hinweise:

 

RCW 28A.330.100(5) Zusätzliche Befugnisse des Vorstands

 

RCW 67.20.020 Kooperationsverträge

 

WAC 180-87-090 Unangemessenes Vergütungsverhalten

 

Angenommen: 16. Juli 2002

 

Revised: 10/07/2003, 04/19/2011, 03/03/2015

 

Überarbeitet: 20. November 2018

 

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