2320 - Exkursionen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2320
Der Vorstand erkennt an, dass Exkursionen, wenn sie als Mittel zum Lehren und Lernen als integraler Bestandteil des Lehrplans verwendet werden, ein pädagogisch fundierter und wichtiger Bestandteil des Unterrichtsprogramms der Schulen sind. Solche Reisen können die Unterrichtsaktivitäten ergänzen und bereichern, indem sie Lernerfahrungen in einer Umgebung außerhalb des Klassenzimmers bieten.
Exkursionen müssen vorab von der Schulleitung genehmigt werden.
Exkursionen mit Aktivitäten mit hohem Risiko müssen vom Superintendenten oder Beauftragten genehmigt werden.
Exkursionen, die Studierende ins Ausland führen, müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Die Sicherheit der Schüler und die Versicherungskriterien müssen berücksichtigt werden.
Der Superintendent entwickelt Verfahren für die Durchführung einer Exkursion, die sicherstellen, dass die Sicherheit des Schülers gewährleistet ist und dass die Erlaubnis der Eltern/Erziehungsberechtigten eingeholt wird, bevor der Schüler die Schule verlässt. Jede Exkursion muss in den Lehrplan integriert und mit Unterrichtsaktivitäten koordiniert werden, die ihren Nutzen erhöhen.
Vorstandsrichtlinie 3520 Studiengebühren, Bußgelder, Gebühren
Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.330.100(5) Zusätzliche Befugnisse des Vorstands
RCW 67.20.020 Kooperationsverträge
WAC 180-87-090 Unangemessenes Vergütungsverhalten
Angenommen: 16. Juli 2002
Revised: 10/07/2003, 04/19/2011, 03/03/2015
Überarbeitet: 20. November 2018