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Suchrichtlinien und -verfahren

2153 - Nicht lehrplanbezogene Studentengruppen

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2153

NICHT LEHRPLANBEZOGENE STUDENTENGRUPPEN

Gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz genehmigt der Vorstand lehrplanfremde Schülergruppen, sich vor oder nach der Schule in der unterrichtsfreien Zeit zu treffen, vorbehaltlich der Zustimmung des Schulleiters. Eine solche Genehmigung wird erteilt, sofern die Aktivitäten der Gruppe den Schulbetrieb nicht stören und die Mitglieder der Gruppe die vom Superintendenten und/oder Schulleiter aufgestellten Regeln einhalten. Der Vorstand ermächtigt den Superintendenten, Verwaltungsverfahren zu entwickeln, um dieses "begrenzte offene Forum" zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.

Der Schulleiter genehmigt das nicht lehrplanbezogene Studententreffen oder die Aktivität unter der Voraussetzung, dass:

A. Das Treffen ist freiwillig und wird von Studenten initiiert;

B. Die Schule oder ihre Mitarbeiter sind kein Sponsor der Gruppe;

C. Das Treffen wird den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule nicht materiell und wesentlich beeinträchtigen;

D. Die Schüler sind für die Leitung, Kontrolle und Durchführung des Treffens verantwortlich. Gäste müssen angemeldet sein und dürfen keine regelmäßigen Teilnehmer sein;

E. Die Verwendung öffentlicher Gelder für andere als Neben- und/oder Überwachungskosten ist nicht gestattet. Gelder, die von nicht lehrplanbezogenen Studentengruppen erworben werden, gelten als private Gelder der nicht verbundenen Studentenschaft und werden treuhänderisch auf einem separaten Konto innerhalb eines Fonds der verbundenen Studentenschaft gehalten, auf den diese Studentengruppe zugreifen kann;

F. Ein Mitarbeiter wird nicht zur Teilnahme gezwungen, wenn das Treffen seinen Überzeugungen widerspricht; und

G. Die verfassungsmäßigen Rechte aller Personen werden respektiert.

Querverweise:

Vorstandsrichtlinie 2150 Co‑curriculares Programm

Rechtliche Hinweise:

20 USC 4071-4074 Equal Access Act

Wasch. Konst. Kunst. ich,  11

Wasch. Konst. Kunst. IX,  4

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 17. April 2018

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