2104 - Bundes- und/oder staatlich finanzierte spezielle Unterrichtsprogramme
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 2104
BUNDES- UND/ODER LANDEFÖRDERTE SONDERUNTERRICHTSPROGRAMME
Der Landkreis beteiligt sich an solchen Sonderprogrammen, die von Landes- oder Bundesregierung finanziert werden, für die ein lokaler Bedarf definiert werden kann und für die ein lokales Programm entwickelt würde, wenn Mittel verfügbar wären. Vor der Einreichung eines Antrags für ein solches Programm ist die Genehmigung des Vorstands erforderlich.
Der Superintendent erlässt Verfahren, um sicherzustellen, dass die Planungs-, Durchführungs- und Bewertungsphasen eines Sonderprogramms den Regeln und Vorschriften der Förderstelle entsprechen. Zu den Bewerbungen können unter anderem Programme für hochbegabte Schüler, Förderschüler und Schüler aus Minderheiten gehören.
Gemäß Bundesgesetz müssen Schulbezirke, die Titel-I-Mittel zur Erbringung von Bildungsdiensten für Schüler erhalten, dies in Übereinstimmung mit Titel I des No Child Left Behind Act von 2001 tun. Es ist die Absicht des Vorstands, dass Titel-I-Mittel effizient und effektiv verwendet werden um die akademischen Möglichkeiten und den Fortschritt von Schülern in schulweiten oder gezielten Hilfsprogrammen zu fördern.
Titel-I-Mittel werden verwendet, um Bildungsdienste bereitzustellen, die zusätzlich zu den regulären Diensten für Distriktstudenten angeboten werden. Durch die Verabschiedung dieser Richtlinie stellt der Vorstand die Gleichwertigkeit zwischen den Schulen in Bezug auf Lehrer, Administratoren und Hilfspersonal sowie die Gleichwertigkeit bei der Bereitstellung von Lehrplanmaterialien und -materialien sicher.
Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2108 Sanierungsprogramme
Vorstandsrichtlinie 2190 Highly Capable Programs
Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.300.070 Empfang von Bundesmitteln für Schulzwecke – Superintendent of Public Instruction zu verwalten
20 USC 6321(c) Titel I Vergleichbarkeitsbericht
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 27. Februar 2018