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Suchrichtlinien und -verfahren

6970 (P) - Benennung von Schulen und Einrichtungen

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 6970

SCHULEN UND EINRICHTUNGEN BENENNEN

Wenn der Vorstand feststellt, dass die Benennung einer Schule oder Einrichtung die Kriterien in Richtlinie 6970 erfüllt, erfolgt die Benennung einer Schule und/oder einer Distrikteinrichtung gemäß der Empfehlung des Superintendenten wie folgt:

A. Wenn ein oder mehrere Namen in Betracht gezogen werden sollen, wählt der Schulleiter oder sein/ihr Bevollmächtigter einen Ausschuss, dessen Aufgabe darin besteht, dem Vorstand eine Liste mit nicht mehr als fünf Namen für eine Schule und/oder Einrichtung vorzulegen. In der Liste wird zusammen mit jedem Namen kurz dargelegt, warum das Komitee jeden Namen nominiert hat. Das Komitee kann Nominierungen von Studenten und der Community einholen.

B. Der Ausschuss wird, wann immer möglich, diese Richtlinien befolgen:

      1. Jeder Name wird den Leuten des Distrikts bekannt und bedeutend sein.

      2. Die eingereichten Namen dürfen nicht mit den Namen anderer Schulen im Distrikt oder den umliegenden Distrikten kollidieren.

C. Der Vorstand wählt den Namen der neuen Einrichtung aus der Liste aus, die Stakeholder-Eingabeprozesse enthalten kann oder nicht. Als Anerkennung für die Bemühungen der Projektbeteiligten wird (gegebenenfalls) an einem neuen Gebäude eine Tafel mit den folgenden Informationen angebracht.

      1. Name der Schule und/oder Einrichtung;

      2. Vom Vorstand genehmigtes Baudatum und/oder Genehmigung der Anleihe;

      3. Fertigstellungs- oder Widmungsdatum;

      4. Namen der Vorstandsmitglieder ab dem vom Vorstand genehmigten Baudatum und/oder der Bindungsgenehmigung in der folgenden Reihenfolge:

            a. Präsident;

            b. Vizepräsident; und

            c. Mitglieder (alphabetisch)

      5. Superintendent ab dem vom Vorstand genehmigten Baudatum und/oder der Anleihegenehmigung; und

      6. Namen des Architekten, Auftragnehmers und zuständige Projektleitung.

D. Gedenkbäume, Bänke, Gedenktafeln und andere Erinnerungsgegenstände, die auf dem Schulbezirksgrundstück angebaut, aufgestellt oder angebracht werden sollen, unterliegen der Überprüfung durch den Superintendenten. Im Allgemeinen gelten die gleichen/ähnlichen Bedingungen und Umstände bezüglich des Namensgebers.     

Überarbeitet: Juni 2023

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