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Suchrichtlinien und -verfahren

5260 (P) - Personalakten

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 5260

PERSÖNLICHE REKORDE

Ort

Der Landkreis führt für jeden seiner Mitarbeiter eine Personalakte.

Zugriff des Mitarbeiters auf seine Personalakte

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, seine Personalakte während der üblichen Geschäftszeiten einzusehen und Kopien davon anfertigen zu lassen.

Bei der Einsichtnahme in die Personalakte muss ein autorisierter Mitarbeiter der Personalabteilung anwesend sein.

Der Distrikt kann eine Kopiergebühr erheben.

Zugriff Dritter auf eine Personalakte

Jede Person, die durch einen gültigen Gerichtsbeschluss befugt ist, hat Zugang zu Personalakten.

Schulleiter und/oder unmittelbare Vorgesetzte können die Akten der in ihrem Gebäude beschäftigten Mitarbeiter einsehen.

Material hinzufügen

Der Superintendent/Beauftragte ist dafür verantwortlich, Material innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt oder Entstehung des Materials in die richtige Personalakte aufzunehmen. Alle Materialien, die in eine Personalakte aufgenommen werden, müssen beglaubigt oder unterschrieben und datiert werden. Wenn Material kritisch gegenüber einem Mitarbeiter ist, muss die Person, die für die Aufnahme dieses Materials in die Akte des Mitarbeiters verantwortlich ist, eine Kopie des Materials an den Mitarbeiter weiterleiten. Kritisches Material gegenüber einem Mitarbeiter, das ihm/ihr nicht innerhalb von 10 Tagen nach Aufnahme in seine/ihre Akte gezeigt wird, darf nicht als Beweismittel in Beschwerde- oder Disziplinarmaßnahmen gegen diesen Mitarbeiter zugelassen werden.

Widerspruchsrecht des Mitarbeiters gegen hinzugefügtes Material

Widerlegung. Ein Mitarbeiter hat das Recht, eine schriftliche Widerlegung in Bezug auf jegliches Material in seiner Personalakte einzureichen und die schriftliche Widerlegung in die Akte aufnehmen zu lassen. Ein ehemaliger Mitarbeiter behält das Recht auf Widerlegung oder Berichtigung für einen Zeitraum von höchstens zwei (2) Jahren.

Ausgestellt: September 2003

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