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Suchrichtlinien und -verfahren

4200 (P) - Sichere und geordnete Lernumgebung

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 4200

SICHERE UND ORDNUNGSGEMÄSSE LERNUMGEBUNG

A. Alle Besucher, mit Ausnahme derjenigen, die an geplanten Schulaktivitäten teilnehmen, müssen sich bei ihrer Ankunft in einer Schule im Büro anmelden. Ein Besucherausweis sollte befestigt und sichtbar getragen werden.

B. Besucher, deren Zweck darin besteht, Schüler zu beeinflussen oder anzuwerben, dürfen das Schulgelände nicht betreten, es sei denn, der Besuch dient dem Bildungsprogramm des Bezirks.

C. Besucher, deren Zweck es ist, sich mit Mitarbeitern für persönliche Geschäfte zu treffen, müssen die Genehmigung des Schulleiters haben und dürfen den Unterrichtsprozess nicht stören.

D. Die Lieferung von Gegenständen an Schüler ist nicht gestattet, wenn dies den Unterrichtsprozess stören würde. Die Schulleitung kann nach eigenem Ermessen zustimmen, solche Gegenstände im Büro aufzubewahren, damit sie später von den Schülern abgeholt werden können, wenn dies den Gebäudebetrieb nicht stört.

E. Wenn ein Besucher ein Klassenzimmer beobachten möchte, werden Vorkehrungen getroffen, nachdem sich der Schulleiter mit dem Lehrer beraten hat. Der Besucher kann aufgefordert werden, sich vor oder nach der Beobachtung mit dem Lehrer zu beraten, um das Verständnis der Aktivitäten zu verbessern. Die Schulleiter entwickeln und implementieren Baurichtlinien für Klassenzimmerbesuche in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Mitarbeiterverträgen.

F. Der Schulleiter oder Vorgesetzte kann die Genehmigung verweigern, wenn bestimmte Veranstaltungen, wie z. B. Tests, durch einen Besuch beeinträchtigt würden. Ebenso kann der Schulleiter oder Vorgesetzte die Genehmigung entziehen, wenn die Anwesenheit eines Besuchers störend wird. In jedem Fall muss der Schulleiter oder Vorgesetzte die Maßnahme begründen.

G. Wenn es zu einer Streitigkeit bezüglich der Beschränkung oder Verweigerung der Genehmigung von Besuchen kommt:

1. Der Besucher hat die Angelegenheit zunächst mit dem Bauherrn zu besprechen.

2. Wenn das Problem nicht zufriedenstellend gelöst wird, kann der Besucher ein Treffen mit dem Bezirkssuperintendenten beantragen. Letztere trifft sich unverzüglich mit dem Besucher, untersucht den Streitfall und trifft eine schriftliche Entscheidung, die endgültig ist, vorbehaltlich des Rechts des Bürgers, eine Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung bei einer regulären Sitzung des Vorstands zur Sprache zu bringen.

Ausgestellt: September 2003

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