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Suchrichtlinien und -verfahren

3530 (P) - Spendensammlung unter Beteiligung von Studenten

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3530

Die Richtlinien für Aktivitäten zum Sammeln von Spenden für Studenten lauten wie folgt:

A. Die Teilnahme der Studierenden muss freiwillig sein. Haustürverkauf/Abwerbung durch Studierende ist nicht zulässig.

B. Die Fundraising-Aktivität muss so sein, dass sie wahrscheinlich kein schlechtes Image in der Öffentlichkeitsarbeit schafft.

C. Aktivitäten zur Mittelbeschaffung dürfen das Bildungsprogramm nicht beeinträchtigen.

D. Fundraising-Aktivitäten, die von assoziierten Studentenorganisationen oder Untergruppen davon durchgeführt werden, müssen den ASB-Buchhaltungsanforderungen des Distrikts entsprechen. Ausgaben aller ASB-Mittel müssen vom ASB genehmigt werden.

E. Fundraising-Aktivitäten, die von externen Gruppen für legitime schulbezogene Aktivitäten (einschließlich Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppen) durchgeführt werden, dürfen nicht die offiziellen Organisationen der Schülerschaft einbeziehen und dürfen keine Materialien, Materialien, Einrichtungen oder Mitarbeiter des Distrikts verwenden, es sei denn, es erfolgt eine Erstattung.

F. Das Sponsoring von Fundraising-Aktivitäten durch die offiziellen Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppen der Schulen wird ermutigt, auch wenn erzielte Gelder an verbundene Schülerorganisationen gespendet werden sollen, um Abrechnungsschwierigkeiten zu minimieren. Wenn Fundraising-Aktivitäten von einer Schülerschaftsorganisation und einer Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppe gemeinsam gesponsert werden, sollte vor Beginn der Fundraising-Aktivitäten eine Vereinbarung über die proportionale Aufteilung der Ausgaben und Gewinne oder Verluste getroffen werden.

G. Die folgenden Fundraising-Aktivitäten sind Beispiele für mögliche Aktivitäten, die genehmigt werden können:

1. Verkauf von Waren (T-Shirts etc.), Zeitschriften, Äpfel (bei Kühllagerung);

2. Autowäsche, Trödel- und Flohmärkte, Frühstück mit Pfannkuchen, Abendessen mit Spaghetti;

3. Papierfahrten, Flaschenfahrten etc., die den Schulalltag nicht stören;

4. Karnevale, wenn sie von der Schule und/oder dem anerkannten Elternverband organisiert und beaufsichtigt werden;

5. Schlittschuh- und Bowlingparties bei ausreichender Aufsicht und Haftungsschutz;

6. Bandathons, Bikeathons und Walkathons;

7. Basketballspiele, sofern eine Haftpflichtversicherung für Teilnehmer und Einrichtungen im Vertrag enthalten ist;

8. Talent-, Varieté-, Musical- und Schauspielproduktionen (nach Schulschluss); und

9. Fundraising-Aktivitäten für größere Zwecke, die oben nicht aufgeführt sind, müssen vom Superintendenten genehmigt werden;

H. Fundraising-Aktivitäten über 5,000 $ müssen vom Auftraggeber dem Superintendenten oder Beauftragten zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Zulassungsantrag muss enthalten:

1. Die Sponsorengruppe;

2. die vorgeschlagene Aktivität;

3. die Art und Weise, wie das Geld eingezogen werden soll; und

4. Der Zweck;

I. Wenn der ASB an den Einnahmen aus dem Betrieb von Verkaufsautomaten oder dem Verkauf von Studentenbildern teilnimmt, müssen diese Aktivitäten den Richtlinien entsprechen; und

J. Jede externe Gruppe, die keine offizielle Schule-Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppe ist, muss die Genehmigung des Distriktbüros haben, bevor sie Spendenaktionen innerhalb einer Schule oder Schulen durchführt. Solche externen Organisationen oder Personen, die versuchen, Spenden von oder durch Studenten zu sammeln:

      1. Muss durch etablierte offizielle Eltern-/Erziehungsberechtigtenorganisationen arbeiten und nicht mit oder durch Studentenvertretungsorganisationen oder die Verwaltung.

      2. dürfen keine Schulmaterialien, -materialien, -einrichtungen oder -personal ohne angemessene Vergütung verwenden. Anfragen an die Verwaltung für den Zugang zu Schülern zum Zweck der Mittelbeschaffung sollten an die zuständige Eltern-/Erziehungsberechtigtenorganisation weitergeleitet werden, die die Möglichkeit hat, der externen Gruppe zu gestatten, die normale Kommunikationsmethode der Eltern-/Erziehungsberechtigtenorganisation zu nutzen, um Informationen über die Spendensammlung.

      3. Sie dürfen im Rahmen von Spendenaktionen kein Geld in Schulgebäuden sammeln. Geldsammlungen müssen auf andere Weise an anderen Orten unter der Aufsicht der offiziellen Eltern-/Erziehungsberechtigtengruppen vorgenommen werden, außer dass jede Schule der offiziellen Eltern-/Erziehungsberechtigtenorganisation gestatten kann, eine Box im Hauptbüro der Schule für die Hinterlegung von Umschlägen mit Geldern zu unterhalten eine zulässige Fundraising-Aktivität.

      4. Darf ein Schild aufstellen, das eine Spendenaktion ankündigt. Broschüren, die das Programm erläutern, können den Schülern über das Schulbüro zur Verfügung gestellt werden.

K. Fundraising-Aktivitäten in Form einer Verlosung oder einer glücksspielartigen Aktivität erfordern eine entsprechende Genehmigung oder Lizenz, die von der staatlichen Glücksspielkommission ausgestellt wird.

L. Die Bitte um Spenden ist eine zulässige Mittelbeschaffungsmethode.

      1. Online-Spendenbeschaffung ist nur über das Online-Zahlungssystem des Distrikts oder über spenderschoose.org gestattet.

Überarbeitet: April 2015
Überarbeitet: März 2023

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