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Suchrichtlinien und -verfahren

3414 (P) - Infektionskrankheiten

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3414

INFEKTIONSKRANKHEITEN

Eine Infektionskrankheit wird durch das Vorhandensein bestimmter Mikroorganismen im Körper verursacht. Infektionskrankheiten können übertragbar oder in einem ansteckenden Zustand sein oder nicht.

Krankheiten in einem ansteckenden Zustand können durch den Ausschluss aus dem Unterricht oder durch Überweisung des infizierten Schülers an einen Arzt kontrolliert werden. Mitarbeiter einer Schule müssen den Schulleiter/die Krankenschwester informieren, wenn ein Schüler Symptome einer ansteckenden Krankheit aufweist. Dem Schulleiter/der Pflegekraft müssen rechtzeitig so viele Gesundheitsinformationen wie bekannt über den Fall zur Verfügung gestellt werden, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. (Siehe Leitfaden zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten)

Liste der meldepflichtigen Krankheiten

Die folgenden Krankheiten erfordern eine sofortige Meldung an das örtliche Gesundheitsamt zum Zeitpunkt eines Verdachts oder einer Diagnose:

  1. A. Diphtherie, nicht kutan,
  2. Masern (Rubeola) und
  3. Poliomyelitis.

Die folgenden Krankheiten oder Zustände erfordern einen Fallbericht innerhalb eines Tages nach der Diagnose:

A. Gastroenteritis mit Verdacht auf lebensmittelbedingten oder wasserbedingten Ursprung,

B. Invasive Hämophilus-Influenza-Erkrankung (außer Mittelohrentzündung) bei Kindern im Alter von fünf Jahren und darunter,

C. Hepatitis A und B, akut,

D. Meningokokken-Erkrankung,

E. Keuchhusten,

F. Röteln, einschließlich angeborener,

G. Salmonellose, einschließlich Paratyphus und Typhus, und

H. Shigellose.

Die folgenden Krankheiten oder Zustände erfordern einen Fallbericht innerhalb von sieben Tagen nach der Diagnose:

A. Erworbenes Immunschwächesyndrom (AIDS) und humanes Immunschwächevirus der Klasse IV (HIV),

B. Virusenzephalitis,

C. Giardiasis,

D. Hepatitis non-A, non-B und unspezifiziert,

E.Mumps,

F. Kawasaki-Syndrom,

G. Borreliose,

H. Reye-Syndrom,

I. Rheumatisches Fieber,

J. Tetanus,

K. Toxisches Schocksyndrom und

L. Tuberkulose.

Neben Hautausschlagserkrankungen muss jede ungewöhnliche Häufung von Erkrankungen gemeldet werden. Um Masernausbrüche und eine Ausbreitung der Krankheit in einer Schule zu verhindern, muss jede plötzlich auftretende Erkrankung mit Masernverdacht unverzüglich gemeldet werden. Das Auftreten eines generalisierten Hautausschlags mit oder ohne Fieber, Husten, Schnupfen und geröteten Augen in einer Schule MUSS SOFORT im Einzelfall (telefonisch) dem örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden. Fälle von lokalisiertem Hautausschlag wie Windelausschlag, Gifteiche usw. müssen nicht gemeldet werden.

Identifizierung und Nachverfolgung

A. Die Dauer der Abwesenheit von der Schule für einen Schüler, der an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist, richtet sich nach den Anweisungen im Leitfaden zur Kontrolle von Infektionskrankheiten oder den Anweisungen des behandelnden Arztes oder den Anweisungen des örtlichen Gesundheitsbeauftragten.

B. Der Director of Health Services/County Health Department trägt die letzte Verantwortung für die Durchsetzung aller Ausschlüsse.

C. Wenn der Schulleiter eine lästige Krankheit wie Pedikulose (Läuse) vermutet, kann der Schulleiter Screeningverfahren einleiten, um festzustellen, ob die Krankheit tatsächlich existiert. Er kann den Schüler bis zur erfolgreichen Behandlung von der Schule ausschließen.

D. Nachverfolgung von Verdachtsfällen auf übertragbare Krankheiten sollte durchgeführt werden, um Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Krankheit auf weitere Kinder zu verhindern.

Berichterstattung auf Gebäudeebene

A. Ein Schüler, der an einer meldepflichtigen Krankheit leidet, muss vom Schulleiter dem örtlichen Gesundheitsbeauftragten gemäß dem SPI-Leitfaden zur Kontrolle von Infektionskrankheiten gemeldet werden. Mitarbeiter, die von einem Studenten mit einer sexuell übertragbaren Krankheit erfahren, müssen sich direkt an das Gesundheitsamt wenden und die Informationen im Übrigen streng vertraulich behandeln.

B. Wenn bei einem Schüler, der sich in der Schule befindet, Symptome einer übertragbaren Krankheit festgestellt werden, ist das reguläre Verfahren zur Versorgung kranker oder verletzter Schüler zu befolgen. Der Auftraggeber oder Beauftragte wird:

1. Rufen Sie die Eltern/Erziehungsberechtigten oder die Notrufnummer an, um ihn/sie über die Anzeichen und Symptome zu informieren.

2. Legen Sie fest, wann die Eltern/Erziehungsberechtigten den Schüler abholen.

3. Halten Sie den Schüler isoliert, aber beobachtet, bis die Eltern/Erziehungsberechtigten eintreffen.

4. Benachrichtigen Sie den Lehrer über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, bevor Sie den Schüler von der Schule nehmen.

Erste-Hilfe-Verfahren

A. Die Wundreinigung sollte wie folgt durchgeführt werden:

1. Zum Waschen von Wunden werden Seife und Wasser empfohlen. Es können auch einzelne Packungen mit Reinigungslösungen verwendet werden.

2. Beim Reinigen von Wunden, die den Mitarbeiter mit Wundsekret in Kontakt bringen können, müssen Handschuhe getragen werden.

3. Handschuhe und alle Reinigungsmaterialien werden in einem ausgekleideten Abfallbehälter entsorgt, der täglich gemäß WAC 296-62-08001, Bloodborne Pathogens und im Juni 1992 SPI Infectious Disease Control Guide entsorgt wird.

4. Die Hände müssen vor und nach der Behandlung des Schülers und nach dem Ausziehen der Handschuhe gewaschen werden.

5. Die Behandlung muss in einem Gesundheitsprotokollprogramm dokumentiert werden.

B. Thermometer sind wie folgt zu handhaben:

1. Bei der Temperaturmessung bei Schülern sollten nur Einwegthermometer oder Thermometer mit Einweghüllen verwendet werden.

2. Einweghüllen werden in einem ausgekleideten Abfallbehälter entsorgt, der gesichert und täglich entsorgt wird.

Umgang mit Körperflüssigkeiten

A. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Körperflüssigkeiten aller Personen potenziell infektiöse Stoffe (Keime) enthalten. Zu den Körperflüssigkeiten gehören Blut, Sperma, Vaginalsekrete, Ausscheidungen von Kratzern und Schnitten, Fäkalien, Urin, Erbrochenes, Speichel und Atemwegssekrete.

B. Handschuhe müssen getragen werden, wenn ein direkter Handkontakt mit Körperflüssigkeiten zu erwarten ist (z. B. bei der Behandlung von Nasenbluten, blutenden Schürfwunden) und beim Umgang mit mit Urin und/oder Fäkalien verschmutzter Kleidung und beim Windeln von Kindern. Wenn keine Handschuhe verfügbar sind, verwenden Sie nach Möglichkeit eine Barriere (Kleidungsstück oder anderes saugfähiges Material), und dann ist das Händewaschen am wichtigsten, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.

C. Gebrauchte Handschuhe müssen in einem gesicherten, ausgekleideten Abfallbehälter entsorgt und täglich gemäß WAC 296-62-08001, Bloodborne Pathogens und im Juni 1992 SPIIinfectious Disease Control Guide, entsorgt werden. Danach sind die Hände gründlich zu waschen.

D. Selbstbehandlung, sofern angemessen, soll gefördert werden.

Für andere allgemeine Vorsichtsmaßnahmen muss der Distrikt WAC 296-62-08001, Bloodborne, einhalten

Krankheitserreger und der SPI-Leitfaden zur Kontrolle von Infektionskrankheiten.

Sonderbehandlung HIV-infizierter Studierender

Bei der Offenlegung, dass bei einem Schüler das erworbene Immunschwächesyndrom (AIDS) festgestellt wurde, dass er mit HIV infiziert ist, beraten sich der Schulleiter, der Schulleiter, die Eltern/Erziehungsberechtigten, der örtliche Gesundheitsbeauftragte, die Schulkrankenschwester und der Privatarzt nach Bedarf und bestimmen die geeignete Unterbringung des Schülers. Der/die Studierende wird möglichst restriktiv und diskriminierungsfrei untergebracht, ohne die anderen Studierenden oder das Personal zu gefährden. Der Schüler darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Amtsarztes und des Hausarztes des Schülers vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib oder die Rückkehr zur Schule entweder für den Schüler oder für Beschäftigte oder andere Schüler eine Gefahr darstellen würde.

Alle Diskussionen und Aufzeichnungen werden gemäß RCW 70.24.105 vertraulich behandelt.

Die Freigabe von Informationen bezüglich der Untersuchung, des Testergebnisses, der Diagnose oder Behandlung eines Schülers auf eine sexuell übertragbare Krankheit, HIV-, Drogen- oder Alkohol- oder psychische Behandlung oder Familienplanung oder Abtreibung darf nur nach einer wirksamen Freigabe und nur an die erfolgen Grad erlaubt durch die Freigabe. Um wirksam zu sein, muss eine Freigabe unterschrieben und datiert sein, muss angeben, an wen die Freigabe erfolgen darf und für welchen Zeitraum die Freigabe wirksam ist. Schüler ab vierzehn Jahren müssen die Offenlegung von HIV oder sexuell übertragbaren Krankheiten genehmigen, Schüler ab dreizehn Jahren müssen die Offenlegung von Drogen- oder Alkoholbehandlungen oder psychischen Behandlungen genehmigen, und Schüler jeden Alters müssen die Offenlegung von Familienplanung oder Abtreibung genehmigen. Eltern/Erziehungsberechtigte müssen die Offenlegung von jüngeren Schülern genehmigen.

Jede Offenlegung aufgrund einer Pressemitteilung in Bezug auf sexuell übertragbare Krankheiten, HIV oder die Behandlung mit Drogen oder Alkohol muss von der folgenden Erklärung begleitet werden:

„Diese Informationen wurden Ihnen aus Aufzeichnungen offengelegt, deren Vertraulichkeit durch staatliche Gesetze geschützt ist. Die staatlichen Gesetze verbieten es Ihnen, sie ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Person, auf die sie sich beziehen, oder wie anderweitig durch staatliche Gesetze zulässig, weiterzugeben. Eine allgemeine Genehmigung zur Herausgabe medizinischer oder sonstiger Informationen reicht hierfür nicht aus.“

Ausgestellt: September 2003

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