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3226 (P) - Befragungen und Befragungen von Schülern auf dem Schulgelände

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3226

INTERVIEWS UND VERHÖRUNGEN VON SCHÜLERN AUF SCHULRÄUMEN

Der Distrikt ermutigt, Interviews und Befragungen von Schülern außerhalb des Schulgeländes durchzuführen, um die Unterbrechung des Unterrichtsprogramms so gering wie möglich zu halten. Wenn die Umstände des Falls eine Befragung/Vernehmung vor Ort rechtfertigen, werden die folgenden Protokolle verwendet:

Protokoll für Befragungen der Strafverfolgungsbehörden und/oder des Ministeriums für Sozial- und Gesundheitsdienste (DSHS) bei Ermittlungen zu Kindesmissbrauch oder Vernachlässigung

1. Bei der Durchführung einer Untersuchung wegen mutmaßlichen Kindesmissbrauchs oder -vernachlässigung können die Strafverfolgungsbehörden oder die DSHS (für die Zwecke dieses Abschnitts „der Interviewer“) Schüler in der Schule befragen. Das Schulpersonal stellt einen Schüler nicht für ein Untersuchungsgespräch zur Verfügung, es sei denn, der Schüler erteilt seine Zustimmung, wie unten beschrieben. Bei diesen Interviews wird das folgende Protokoll verwendet:

2. Beim Betreten eines Schulgebäudes kontaktiert der Interviewer den Schulleiter oder seinen/ihren Beauftragten.

3. Der Interviewer kann Schülerinformationen wie Adresse, Telefonnummer, Namen der Eltern/Erziehungsberechtigten, Geburtsdatum und andere Verzeichnisinformationen anfordern und erhalten, wenn der Elternteil oder Schüler über 18 Jahre keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt hat die Freigabe von Verzeichnisinformationen. Schülerunterlagen, die durch das Bundesgesetz über Erziehungsrechte und Datenschutz (FERPA) geschützt sind, dürfen nur geprüft oder freigegeben werden: 1) nach schriftlicher Genehmigung eines Elternteils eines minderjährigen Schülers; 2) nach schriftlicher Genehmigung eines erwachsenen Schülers; 3) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Vorladung; 4) als Reaktion auf einen Gesundheits- oder Sicherheitsnotfall oder 5) um dem Schüler im Jugendgerichtssystem vor der Entscheidung besser zu dienen.

4. Der Interviewer holt in Anwesenheit des Schulleiters oder seines/ihres Beauftragten zunächst die Zustimmung des Schülers zu einem Interview ein. Wenn der Schüler einer Befragung nicht zustimmt, fordert der Schulleiter oder sein/ihr Beauftragter den Interviewer auf, die Kommunikation mit dem Schüler einzustellen, und das Interview findet nicht auf dem Schulgelände statt, es sei denn, der Interviewer hat festgestellt, dass dringende Umstände für die Durchführung des Interviews vorliegen Interview.

5. Wenn der Interviewer dem Schulleiter oder seinem Beauftragten mitteilt, dass der Elternteil oder Erziehungsberechtigte des Kindesmissbrauchs oder der Vernachlässigung des Schülers verdächtigt wird, ist keine Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich.

6. Wenn der Elternteil oder Vormund nicht des Kindesmissbrauchs oder der Vernachlässigung des Schülers verdächtigt wird, muss die Benachrichtigung der Eltern über das Gespräch zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Untersuchung erfolgen, der die Sicherheit oder den Schutz des Kindes oder den Verlauf des Verfahrens nicht gefährdet Ermittlung. Der Interviewer muss die potenzielle Zeitverzögerung zwischen dem Kontakt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten und ihrer Ankunft in der Schule berücksichtigen.

7. Wenn der Interviewer nicht in der Lage ist, die Eltern/Erziehungsberechtigten oder einen bestimmten Erwachsenen nach einer angemessenen Zeit zu kontaktieren, kann der Interviewer mit dem Interview fortfahren, wenn der Schüler zustimmt oder wenn nach Ansicht des Interviewers ein Notfall vorliegt besteht und eine weitere Verzögerung die Bewältigung dieses Notfalls beeinträchtigen würde.

8. Vor Beginn des Interviews bestimmt der Interviewer in Anwesenheit des Schulleiters oder Beauftragten, ob ein Schüler die Anwesenheit eines erwachsenen Dritten für das Interview wünscht, und unternimmt gegebenenfalls angemessene Anstrengungen, um den Wünschen des Schülers nachzukommen es sei denn, die Anwesenheit des Dritten würde nach Ansicht des Interviewers den Ermittlungsablauf gefährden.

9. Wenn der Schüler sich dafür entscheidet, einen erwachsenen Dritten beim Interview anwesend zu haben, wird der Schulleiter oder Beauftragte den Dritten vor dem Interview über seine Rolle als Beobachter im Prozess informieren. Der Schulleiter oder Beauftragte weist den Dritten an, nicht mit dem Schüler oder dem Interviewer zu sprechen, ihn zu coachen oder ihm nonverbale Hinweise zu geben oder die Befragung des Schülers anderweitig zu stören. Der Dritte wird auch über seine Pflicht belehrt, alle Aspekte des Gesprächs vertraulich zu behandeln.

10. Wenn ein Student im Rahmen seines IEP- oder § 504-Plans einen Betreuer hat und darum bittet, dass ein Dritter in ein Interview einbezogen wird, kann das Interview den Dritten zusätzlich zum Betreuer des Studenten umfassen.

11. Jeder Schulangestellte, der von einem Schüler um Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch gebeten wird, kann die Teilnahme ablehnen. Diese Ablehnung darf nicht als Grund für die Entlassung, Nichtverlängerung eines Arbeitsvertrags oder andere Maßnahmen dienen, die den Vertragsstatus des Mitarbeiters beeinträchtigen. Der Student wird aufgefordert, einen anderen Dritten zu wählen. Für den Fall, dass kein Schulangestellter oder andere Dritte teilnehmen möchten, nimmt der Schulleiter oder Beauftragte an dem Interview teil.

12. Wenn ein während des Vorstellungsgesprächs anwesender Dritter der Meinung ist, dass der/die Studierende während der Befragung eingeschüchtert, bedroht oder genötigt wird, dass der/die Studierende nicht weiß, dass er/sie das Gespräch jederzeit verlassen kann oder dass der/die Studierende anwesend ist körperliche oder seelische Not, kann er oder sie verlangen, dass eine Pause eingelegt wird. Während der Pause wird der/die Studierende entschuldigt, während der/die Dritte seine/ihre Bedenken mit dem Interviewer und dem Schulleiter (oder seinem/ihrem Beauftragten) teilt. Auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet der Auftraggeber oder Beauftragte, ob er den Interviewer auffordert, das Interview fortzusetzen, vorübergehend auszusetzen oder zu beenden.

13. Die Aufzeichnung der Schule über das Interview/Verhör dokumentiert zumindest Datum, Uhrzeit, Ort und Länge des Interviews; der Name des Schülers und seine Zustimmung zum Interview, der Interviewer; und alle anwesenden Dritten oder zusätzlichen Parteien.

14. Ein DSHS-Interviewer muss 1) einen Gerichtsbeschluss haben; 2) eine freiwillige Vermittlungsvereinbarung; oder 3) eine gerichtliche Sorgerechtsausübung und Übertragung des Sorgerechts an die DSHS, damit die Schule das Sorgerecht für den Schüler freigibt. Wird der DSHS-Interviewer jedoch von einer Vollstreckungsbehörde begleitet, ist kein Durchsuchungsbefehl erforderlich. Strafverfolgungsbehörden können unabhängig von der DSHS den Schüler in Gewahrsam nehmen.

15. Die Strafverfolgungsbehörden müssen keinen Haftbefehl haben, damit die Schule den Schüler in Gewahrsam nimmt. Für den Fall, dass ein Schüler von den Strafverfolgungsbehörden in Gewahrsam genommen wird, benachrichtigt die Schule unverzüglich die Eltern oder den Vormund, es sei denn: 1) sie werden von den Strafverfolgungsbehörden angewiesen, dies nicht zu tun, weil dem Elternteil/Vormund ein Fall von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung vorgeworfen wird, oder 2) es gibt einen anderen ähnlichen, spezifizierten Grund, die Benachrichtigung zu verbieten. Die Schulbehörde kann verlangen, dass diese Ablehnung und die Gründe dafür schriftlich festgehalten werden.

Protokoll für Befragungen/Verhöre durch Strafverfolgungsbehörden, die keine Untersuchungen zu Kindesmissbrauch oder Vernachlässigung beinhalten

1. Die Strafverfolgungsbehörden setzen sich beim Betreten eines Schulgebäudes mit dem Schulleiter oder seinem/ihrem Beauftragten in Verbindung.

2. Die Strafverfolgungsbehörden können Schülerinformationen wie Adresse, Telefonnummer, Namen der Eltern, Geburtsdatum und andere Verzeichnisinformationen anfordern und erhalten, wenn der Elternteil oder Schüler über 18 Jahre keinen schriftlichen Widerspruch gegen die Herausgabe eingelegt hat Verzeichnisinformationen. Schülerunterlagen, die durch das Bundesgesetz über Bildungsrechte und Datenschutz für Familien geschützt sind, dürfen nur geprüft oder freigegeben werden: 1) nach schriftlicher Genehmigung eines Elternteils eines minderjährigen Schülers; 2) nach Erlaubnis eines erwachsenen Schülers; 3) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Vorladung; 4) als Reaktion auf einen Gesundheits- oder Sicherheitsnotfall oder 5) um dem Schüler im Jugendgerichtssystem vor der Entscheidung besser zu dienen.

3. Wenn der Schüler unter zwölf (12) Jahre alt ist, ist eine Benachrichtigung und Erlaubnis der Eltern/Erziehungsberechtigten oder eines bestimmten Erwachsenen erforderlich, bevor ein Interview/Verhör stattfindet, es sei denn, der Vollzugsbeamte hat einen Haftbefehl oder a Gerichtsbeschluss oder der Beamte stellt fest, dass Gefahr im Verzug ist.

4. Wenn der Schüler zwölf (12) Jahre und älter ist, wird der Schulleiter oder Beauftragte sich nach besten Kräften bemühen, die Eltern/Erziehungsberechtigten vor dem Gespräch oder so bald wie möglich danach zu kontaktieren. Wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten nicht kontaktiert werden können, wird der Schulleiter oder Beauftragte den auf der Notfallkontaktkarte des Schülers angegebenen Erwachsenen kontaktieren, um seine Zustimmung einzuholen. Ein Elternkontakt ist nicht erforderlich, wenn die Strafverfolgungsbehörden angeben, dass Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung behauptet wird.

5. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden muss die potenzielle Zeitverzögerung für die Kontaktaufnahme mit den Eltern/Erziehungsberechtigten und eine angemessene Zeit für das Eintreffen der Eltern/Erziehungsberechtigten in der Schule einplanen.

6. Wenn es nicht möglich ist, Eltern/Erziehungsberechtigte oder einen benannten Erwachsenen nach einer angemessenen Zeit zu kontaktieren, kann die Strafverfolgung trotzdem mit der Befragung/Vernehmung fortfahren, wenn der Schüler zustimmt oder wenn nach Einschätzung des Beamten ein Notfall vorliegt besteht und eine weitere Verzögerung die Bewältigung dieses Notfalls beeinträchtigen würde. Der Beamte berät und gewährt einem Schüler alle gesetzlich vorgeschriebenen Rechte.

7. Die Strafverfolgungsbehörden müssen keinen Haftbefehl haben, damit die Schule den Schüler in Gewahrsam nimmt. Für den Fall, dass ein Schüler von den Strafverfolgungsbehörden in Gewahrsam genommen wird, benachrichtigt die Schule unverzüglich die Eltern oder den Erziehungsberechtigten, es sei denn: 1) dies wurde von den Strafverfolgungsbehörden verboten, weil es sich um einen Fall von Kindesmissbrauch oder -vernachlässigung handelt, oder 2) aus einem anderen ähnlichen, festgelegten Grund existiert für das Verbot der Benachrichtigung. Die Schulbehörde wird verlangen, dass diese Ablehnung und die Gründe dafür schriftlich festgehalten werden.

8. Wenn ein Gericht einen Schüler aufgrund schulischer Auflagen, einschließlich Anwesenheit, Verhalten oder Fortschritt, entlassen hat, wird die Verwaltung das Gericht dazu anhalten, als Bedingung für die Entlassung die schriftliche Genehmigung des erwachsenen Schülers oder der Eltern eines minderjährigen Schülers zur Entlassung aufzunehmen die Unterlagen des Schülers an das Gericht oder seinen Beauftragten.

Protokoll für Befragungen durch das Gesundheitsamt bei Untersuchungen übertragbarer Krankheiten

1. Ein Beamter des Gesundheitsamtes wird sich beim Betreten eines Schulgebäudes mit dem Schulleiter oder seinem/ihrem Beauftragten in Verbindung setzen.

2. Ein Beamter des Gesundheitsamtes kann Schülerinformationen wie Adresse, Telefonnummer, Namen der Eltern, Geburtsdatum und andere Verzeichnisinformationen anfordern und erhalten, wenn der Elternteil oder Schüler über 18 Jahre keinen schriftlichen Widerspruch dagegen eingelegt hat Freigabe von Verzeichnisinformationen. Schülerunterlagen, die durch das Bundesgesetz über Erziehungsrechte und Datenschutz (FERPA) geschützt sind, dürfen nur geprüft oder freigegeben werden: 1) nach schriftlicher Genehmigung eines Elternteils eines minderjährigen Schülers; 2) nach Erlaubnis eines erwachsenen Schülers; 3) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder einer Vorladung; oder 4) als Reaktion auf einen Gesundheits- oder Sicherheitsnotfall oder 5) um dem Schüler im Jugendgerichtssystem vor der Entscheidung besser zu dienen.

3. Der Schulleiter und sein/ihr Beauftragter gestatten einem Gesundheitsbeamten, während der Schulzeit ein vertrauliches Gespräch mit einem Schüler zu führen, bei dem der Verdacht besteht, dass er Kontakt zu einer Person hatte, die mit einer übertragbaren Krankheit infiziert ist, wenn der Schulleiter sich entscheidet, den Schüler nicht zur Reise freizugeben das Gesundheitsamt.

Ausgestellt: August 2017

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