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Suchrichtlinien und -verfahren

3224 (P) - Studentenkleid

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3224

SCHÜLERKLEID

Der Schüler und die Eltern/Erziehungsberechtigten können die persönlichen Kleidungs- und Pflegestandards des Schülers im Einklang mit den Distriktrichtlinien festlegen. Die Kleiderordnung kann von den Schulleitern im Handbuch der Schule, das jährlich vom Vorstand genehmigt wird, detaillierter beschrieben werden.

Der Betreuer einer außerschulischen Aktivität kann mit Zustimmung des Schulleiters die Kleidung und Pflege der Schüler, die an der Aktivität teilnehmen, regeln, wenn der Betreuer vernünftigerweise annimmt, dass die Kleidung oder Pflege des Schülers:

a. eine Gefahr für die Sicherheit des Schülers oder die Sicherheit anderer darstellt, oder

b. soll den Zweck, die Richtung oder den Aufwand verhindern, stören oder nachteilig beeinflussen, der erforderlich ist, damit die Aktivität ihre Ziele erreicht.

Wenn die Kleidung oder Pflege des Schülers nach diesen Bestimmungen zu beanstanden ist, fordert der Schulleiter den Schüler auf, entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Wenn der Schüler sich weigert, muss der Schulleiter die Eltern/Erziehungsberechtigten benachrichtigen, wenn dies vernünftigerweise möglich ist, und diese Person auffordern, die notwendige Korrektur vorzunehmen. Wenn sowohl der Schüler als auch die Eltern/Erziehungsberechtigten sich weigern, muss der Schulleiter angemessene disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Schüler können suspendiert werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Schüler, die gegen Bestimmungen der Kleiderordnung in Bezug auf außerschulische Aktivitäten verstoßen, können für einen Zeitraum, den der Schulleiter bestimmen kann, von den außerschulischen Aktivitäten entfernt oder ausgeschlossen werden. Allen Schülern müssen ordnungsgemäße Verfahrensgarantien gewährt werden, bevor Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

Ausgestellt: September 2003

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