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3207 (P) – Verbot der Belästigung, Einschüchterung und Schikanierung von Studenten

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3207

VERBOT DER BELÄSTIGUNG, EINSCHÜCHTERUNG UND MOBBING VON SCHÜLERN

A. Einleitung
Der Schulbezirk Walla Walla ist bestrebt, den Schülern optimale Lernbedingungen zu bieten, indem er ein Schulumfeld aufrechterhält, in dem jeder Schüler mit Respekt behandelt wird und die Schüler weder körperlich noch emotional geschädigt werden.

Um Respekt zu gewährleisten, Schaden zu verhindern und das Schulklima zu verbessern, verstößt es gegen die Bezirksrichtlinien, wenn ein Schüler von anderen Schülern in der Schulgemeinschaft, bei von der Schule gesponserten Veranstaltungen oder bei solchen Aktionen belästigt, eingeschüchtert oder gemobbt wird den Bildungsprozess erheblich stören. Schüler dürfen nicht aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung, nationalen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, einschließlich Geschlechtsausdruck oder -identität, geistiger oder körperlicher Behinderung oder anderer Unterscheidungsmerkmale belästigt werden.

Jedes Schulpersonal, das die Belästigung, Einschüchterung oder das Mobbing eines Schülers beobachtet, belauscht oder anderweitig miterlebt oder dem solche Handlungen gemeldet wurden, muss umgehend und angemessen Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung, Einschüchterung oder das Mobbing zu stoppen, ein erneutes Auftreten zu verhindern und es zu melden an den Administrator auf Gebäudeebene und/oder den HIB-Compliance-Beauftragten des Distrikts.

 

B. Definitionen
Als Aggressor bezeichnet man einen Schüler, der einen anderen Schüler belästigt, einschüchtert oder schikaniert.

Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing – bedeutet eine vorsätzliche elektronische, schriftliche, verbale oder physische Handlung, die:
• einem Schüler körperlichen Schaden zufügt oder das Eigentum des Schülers beschädigt;
• Hat zur Folge, dass die Ausbildung eines Schülers erheblich beeinträchtigt wird;
• so schwerwiegend, hartnäckig oder allgegenwärtig ist, dass es ein einschüchterndes oder bedrohliches Bildungsumfeld schafft; oder
• den ordnungsgemäßen Schulbetrieb erheblich stören.

Verhalten, das „die Ausbildung eines Schülers erheblich beeinträchtigt“, wird anhand der Noten, der Anwesenheit, des Verhaltens, der Interaktion mit Gleichaltrigen, der Teilnahme an Aktivitäten und anderer Indikatoren des Zielschülers ermittelt.

Verhaltensweisen, die zu Belästigung, Einschüchterung und Mobbing führen können, können viele Formen annehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Beleidigungen, Gerüchte, Witze, Anspielungen, erniedrigende Kommentare, Zeichnungen, Cartoons, Streiche, Ausgrenzung, körperliche Angriffe oder Drohungen, Gesten oder Handlungen, die sich auf eine Einzelperson oder Gruppe beziehen, seien es elektronische, schriftliche, mündliche oder physisch übertragene Nachrichten oder Bilder. Es ist nicht erforderlich, dass der betroffene Schüler tatsächlich die Eigenschaft besitzt, die der Belästigung, Einschüchterung oder dem Mobbing zugrunde liegt.

Dieses Verfahren gilt nicht für Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing gegenüber oder durch einen Mitarbeiter, Freiwilligen, Elternteil/Erziehungsberechtigten oder Gemeindemitglied.

Vergeltungsmaßnahmen liegen vor, wenn ein Schüler eingeschüchtert, bedroht, genötigt oder diskriminiert wird, weil er Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing meldet oder sich an einer Untersuchung beteiligt.

Zu den Mitarbeitern zählen unter anderem Pädagogen, Administratoren, Berater, Schulkrankenschwestern, Cafeteria-Mitarbeiter, Aufseher, Busfahrer, Sporttrainer, Berater für außerschulische Aktivitäten, klassifiziertes Personal, Vertretungs- und Aushilfslehrer, Freiwillige oder paraprofessionelle Mitarbeiter (sowohl Angestellte als auch andere). Auftragnehmer).

„Gezielter Student“ bezeichnet einen Studenten, gegen den mutmaßlich Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing verübt wurde.

Beschwerdeführer ist die Person, die die Belästigung, Einschüchterung oder das Mobbing gemeldet hat.

 

C. Verhalten/Ausdrücke
„Belästigung“, „Einschüchterung“ und „Mobbing“ sind getrennte, aber verwandte Verhaltensweisen gegenüber Schülern. Obwohl dieses Verfahren die drei Verhaltensweisen definiert, sollte diese Unterscheidung nicht als Teil der rechtlichen Definition dieser Verhaltensweisen angesehen werden. RCW 28A.600.477 stellt HIB als weit gefassten und umfassenden Begriff dar und soll nicht unangemessen hervorheben, ob es sich bei dem Verhalten um „Belästigung“, „Einschüchterung“ oder „Mobbing“ handelt.

Unter Belästigung versteht man jede böswillige Handlung, die das körperliche Wohlbefinden eines Schülers beeinträchtigt. Dabei kann es sich um diskriminierende Belästigung, böswillige Belästigung oder sexuelle Belästigung handeln. Unter Einschüchterung versteht man die stillschweigende oder offene Androhung körperlicher Gewalt gegenüber einem Schüler. Unter Mobbing versteht man unerwünschtes aggressives Verhalten eines Schülers oder einer Gruppe von Schülern gegenüber einem anderen Schüler, das ein beobachtetes oder wahrgenommenes Machtungleichgewicht beinhaltet und mehrmals wiederholt wird oder mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholt wird. Mobbing kann dem betroffenen Schüler Schaden zufügen, einschließlich körperlichen oder pädagogischen Schaden. Mobbing kann auch durch Technologie erfolgen und wird als elektronisches Mobbing oder Cybermobbing bezeichnet.

Es gilt als Verstoß gegen das staatliche HIB-Gesetz, wenn eines der oben genannten Verhaltensweisen auftritt.

 

D. Verhältnis zu anderen Gesetzen
Dieses Verfahren gilt nur für Verhalten gegenüber Studierenden gemäß RCW 28A.600.477 – Verbot von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing. Es gibt weitere Gesetze und Verfahren, um damit zusammenhängende Probleme wie sexuelle Belästigung oder Diskriminierung anzugehen.


Mindestens vier Washingtoner Gesetze können für Belästigung oder Diskriminierung gelten:
• RCW 28A.600.477 – Verbot von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing
• RCW 28A.640.020 – Sexuelle Belästigung
• RCW 28A.642 – Diskriminierungsverbot an öffentlichen Schulen
• RCW 49.60.010 – Das Gesetz gegen Diskriminierung

Der Bezirk stellt sicher, dass alle staatlichen Gesetze in Bezug auf Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers eingehalten werden. Nichts in diesem Verfahren hindert einen Schüler, einen Elternteil/Erziehungsberechtigten, eine Schule oder einen Bezirk daran, Maßnahmen zu ergreifen, um Belästigung oder Diskriminierung aufgrund der Mitgliedschaft eines Schülers in einer gesetzlich geschützten Klasse nach lokalem, Landes- oder Bundesrecht zu beseitigen.

 

E. Prävention
1. Verbreitung
In jeder Schule und auf der Website des Distrikts wird der Distrikt, wie von OSPI bereitgestellt, Informationen zur Meldung von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing an prominenter Stelle veröffentlichen; den Namen und die Kontaktinformationen für die Meldung an die Schulleitung; sowie den Namen und die Kontaktinformationen des regionalen HIB-Compliance-Beauftragten. Die Richtlinien und Verfahren des Bezirks werden in jeder Schule in einer für Familien verständlichen Sprache verfügbar sein.

Der Superintendent stellt jährlich sicher, dass die von OSPI bereitgestellte Sprache mit einer Zusammenfassung der Richtlinien und Verfahren in Handbüchern für Schüler, Mitarbeiter, Freiwillige und Eltern enthalten ist, in Schul- und Bezirksbüros und/oder Fluren verfügbar ist und auf der Website des Bezirks veröffentlicht wird.

Die weitere Verbreitung der Richtlinie und des Verfahrens unterliegt den Anforderungen des Kapitels Code 392-405 WAC.

2. Ausbildung
Jährlich erhalten Studierende bei Orientierungsveranstaltungen und anderen geeigneten Anlässen altersgerechte Informationen zur Erkennung und Prävention von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing. Zu den Informationen gehört eine Kopie des Formulars zur Meldung von Vorfällen oder ein Link zu einem webbasierten Formular.

3 . Schulung
Der HIB-Compliance-Beauftragte des Distrikts nimmt an mindestens einer obligatorischen Schulungsmöglichkeit teil, die von OSPI angeboten wird. Soweit möglich wird der HIB-Compliance-Beauftragte des Distrikts an einer jährlichen Schulung als Auffrischungskurs teilnehmen, insbesondere für den Fall, dass sich das HIB-Gesetz oder der HIB-Prozess ändert. Das Personal erhält eine jährliche Schulung zu den Richtlinien und Verfahren des Schulbezirks, einschließlich der Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals sowie zur Verwendung des Vorfallmeldeformulars des Bezirks.

4. Präventionsstrategien
Der Distrikt wird eine Reihe von Präventionsstrategien umsetzen, darunter Ansätze auf individueller, Klassenzimmer-, Schul- und Distriktebene.

Wann immer möglich, wird der Distrikt evidenzbasierte Präventionsprogramme durchführen, die darauf abzielen, die soziale Kompetenz zu steigern, das Schulklima zu verbessern und Belästigung, Einschüchterung und Mobbing in Schulen zu beseitigen.

 

F. Compliance-Beauftragter
Der Distrikt-Compliance-Beauftragte wird:
1. Als Hauptansprechpartner des Distrikts fungieren, wenn es um Belästigung, Einschüchterung und Mobbing eines Schülers geht. Wenn ein Bezirksmitarbeiter in einem schriftlichen Bericht Vorwürfe über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erhält, die auf einen möglichen Verstoß gegen Richtlinie 3207 hindeuten, muss dieser Mitarbeiter den Bezirks-Compliance-Beauftragten unverzüglich benachrichtigen.

2. Unterstützung und Unterstützung des Auftraggebers oder Beauftragten bei der Lösung von Beschwerden;

3. Erhalten Sie Kopien aller Vorfallmeldeformulare, Überweisungsformulare für Disziplinarmaßnahmen und Briefe an die Eltern, in denen die Ergebnisse der Untersuchungen mitgeteilt werden.

4. Kommunizieren Sie mit dem vom Schulbezirk benannten Koordinator für die Einhaltung von Bürgerrechten. Wenn ein schriftlicher Bericht über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers auf einen möglichen Verstoß gegen die Nichtdiskriminierungsrichtlinie des Distrikts [Richtlinie 3210] hinweist oder wenn der Distrikt im Verlauf einer Untersuchung Kenntnis von einem potenziellen Verstoß gegen die Nichtdiskriminierungsrichtlinie des Distrikts erhält , muss der Compliance-Beauftragte den Bürgerrechts-Compliance-Koordinator des Distrikts unverzüglich benachrichtigen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Compliance-Beauftragten den Beschwerdeführer unverzüglich darüber informieren, dass seine Beschwerde sowohl im Rahmen dieser Richtlinie/dieses Verfahrens als auch der Nichtdiskriminierungsrichtlinie/-verfahren behandelt wird. Der Zeitrahmen für die Untersuchung und Reaktion im Rahmen des Nichtdiskriminierungsverfahrens beginnt, wenn der Schulbezirk weiß oder hätte wissen müssen, dass ein schriftlicher Bericht oder eine Untersuchung oder Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing einen potenziellen Verstoß gegen die Nichtdiskriminierungsrichtlinie des Bezirks darstellt;

5. Machen Sie sich mit der Nutzung des Studierendeninformationssystems vertraut. Der Compliance-Beauftragte kann diese Informationen verwenden, um Verhaltensmuster und Problembereiche zu identifizieren;

6. Gewährleistung der Umsetzung der Richtlinien und Verfahren durch Beaufsichtigung der Untersuchungsprozesse, einschließlich der Sicherstellung, dass die Untersuchungen unverzüglich, unparteiisch und gründlich sind;

7. Bewerten Sie den Schulungsbedarf von Mitarbeitern und Studenten, um eine erfolgreiche Umsetzung im gesamten Distrikt sicherzustellen, und stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiter eine jährliche Schulung erhalten.

8. Informieren Sie das OSPI School Safety Center jährlich über Richtlinien- oder Verfahrensaktualisierungen oder -änderungen.

9. In Fällen, in denen ein betroffener Schüler trotz schulischer Bemühungen Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erfährt, die seine Gesundheit und Sicherheit gefährden, wird der Compliance-Beauftragte ein Treffen zwischen Bezirksmitarbeitern und den Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes ermöglichen, um einen Sicherheitsplan zu entwickeln den Schüler schützen.
10. Der Distrikt wird OSPI nach einem Wechsel des HIB-Compliance-Beauftragten des Distrikts aktualisierte Namen und Kontaktinformationen zur Verfügung stellen.

 

G. Intervention des Personals
Alle Mitarbeiter werden eingreifen und Bericht erstatten, wenn sie Zeuge einer Belästigung, Einschüchterung oder Schikanierung eines Schülers werden oder Berichte darüber erhalten. Vorfälle, die nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing entsprechen, oder Verhaltensweisen, die nicht gegen einen Schüler gerichtet sind, erfordern möglicherweise keine weiteren Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens.

 

H. Einreichen eines Vorfallmeldeformulars
Formulare zur Meldung von Vorfällen können von Schülern, Familien oder Mitarbeitern verwendet werden, um Vorfälle von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers zu melden.

Alle Schüler, die glauben, dass sie das Ziel ungelöster, schwerwiegender oder anhaltender Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing waren, oder jede andere Person in der Schulgemeinschaft, die beobachtet oder Kenntnis davon erhält, dass ein Schüler das Ziel war oder gewesen sein könnte Bei ungelöster, schwerwiegender oder anhaltender Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing können Vorfälle allen Mitarbeitern mündlich oder schriftlich gemeldet werden.

Auf Anfrage muss der Bezirk den Schülern, Familien oder Mitarbeitern ein Formular zur Vorfallmeldung zur Verfügung stellen.

 

I. Umgang mit Mobbing – Berichte

Schritt 1: Einreichen eines Vorfallmeldeformulars
Um einen angegriffenen Schüler vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, muss ein Schüler seine Identität auf einem Vorfallmeldeformular nicht preisgeben. Das Formular kann anonym oder vertraulich eingereicht werden oder der Student kann sich dafür entscheiden, seine Identität preiszugeben (nicht vertraulich).

Status des Reporters
a. Anonym
Einzelpersonen können eine Anzeige erstatten, ohne ihre Identität preiszugeben. Gegen einen mutmaßlichen Angreifer werden keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen, die ausschließlich auf einer anonymen Meldung beruhen. Schulen können Beschwerdeboxen einrichten oder andere Methoden entwickeln, um anonyme, nicht unterzeichnete Berichte zu erhalten. Mögliche Reaktionen auf eine anonyme Meldung umfassen eine verstärkte Überwachung bestimmter Standorte zu bestimmten Tageszeiten oder eine verstärkte Überwachung bestimmter Studierender oder Mitarbeiter. (Beispiel: Ein nicht unterschriebenes Formular zur Meldung von Vorfällen, das auf das Pult eines Lehrers fiel, führte zu einer verstärkten Überwachung der Umkleidekabine der Jungen in der 5. Stunde.)

b. Geheim
Einzelpersonen können verlangen, dass ihre Identität vor dem Angeklagten und anderen Studierenden geheim gehalten wird. Wie bei anonymen Meldungen werden gegen einen mutmaßlichen Angreifer keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen, die ausschließlich auf einer vertraulichen Meldung beruhen. (Beispiel: Ein Schüler erzählt einem Spielplatzaufseher, dass ein Klassenkamerad gemobbt wurde, bittet aber darum, dass niemand weiß, wer den Vorfall gemeldet hat. Der Aufseher sagt: „Ich kann die Mobber nicht bestrafen, es sei denn, Sie oder jemand anderes, der es gesehen hat, sind dazu bereit Lassen Sie mich ihre Namen nennen, aber ich kann anfangen, in der Nähe des Basketballplatzes abzuhängen, wenn das helfen würde.“)

c. Nicht vertraulich
Einzelpersonen können zustimmen, einen Bericht nicht vertraulich einzureichen. Beschwerdeführer, die zustimmen, ihre Beschwerde nicht vertraulich zu behandeln, werden darüber informiert, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erfordern können, dass der Distrikt alle Informationen, die er über die Beschwerde hat, an alle an dem Vorfall beteiligten Personen weitergibt, dass die Informationen jedoch auch dann noch eingeschränkt sind für diejenigen, die es wissen müssen, sowohl während als auch nach der Untersuchung. Der Distrikt wird jedoch die Anti-Vergeltungs-Bestimmung dieser Richtlinie und dieses Verfahrens vollständig umsetzen, um Beschwerdeführer und Zeugen zu schützen.

Schritt 2: Erhalt eines Vorfallmeldeformulars
Alle Mitarbeiter sind für die Entgegennahme mündlicher und schriftlicher Berichte verantwortlich. Wann immer möglich, werden Mitarbeiter, die zum ersten Mal eine mündliche oder schriftliche Meldung über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers erhalten, versuchen, den Vorfall sofort aufzuklären. Wenn der Vorfall zur Zufriedenheit der beteiligten Parteien gelöst wird, wenn der Vorfall nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing entspricht oder wenn das Verhalten nicht gegen einen Schüler gerichtet ist, sind im Rahmen dieses Verfahrens möglicherweise keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Wenn die beteiligten Parteien mit dem Versuch, die Situation zu lösen, nicht zufrieden sind, benachrichtigt der Mitarbeiter den HIB-Compliance-Beauftragten, die Parteien erhalten ein HIB-Vorfallberichtsformular und erhalten die Möglichkeit, das Formular auszufüllen und so den Prozess einzuleiten für eine offizielle HIB-Untersuchung.

Alle Meldungen über ungelöste, schwerwiegende oder anhaltende Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers werden im Distrikt-Vorfallmeldeformular erfasst und dem Schulleiter oder Beauftragten vorgelegt. Sobald die Beschwerden erfasst sind, muss der Auftraggeber oder Beauftragte mit dem HIB-Compliance-Beauftragten des Distrikts über die Beschwerden kommunizieren.

 

Schritt 3: Untersuchungen von ungelöster, schwerer oder anhaltender Belästigung, Einschüchterung und Mobbing
Alle Meldungen über ungelöste, schwerwiegende oder anhaltende Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing eines Schülers werden mit angemessener Schnelligkeit untersucht. Jeder Schüler kann während des gesamten Berichts- und Untersuchungsprozesses einen vertrauenswürdigen Erwachsenen an seiner Seite haben.

A. Nach Erhalt des Formulars zur Meldung eines Vorfalls, in dem eine ungelöste, schwerwiegende oder anhaltende Belästigung, Einschüchterung oder Schikanierung eines Schülers behauptet wird, beginnt die von der Schule oder dem Bezirk beauftragte Person mit der Untersuchung. Besteht die Möglichkeit einer eindeutigen und unmittelbaren körperlichen Schädigung des Beschwerdeführers, wird der Bezirk unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden kontaktieren und die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren.

B. Im Verlauf der Untersuchung wird der Bezirk angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing zwischen dem Beschwerdeführer, dem angegriffenen Schüler und/oder dem mutmaßlichen Angreifer kommt. Bei Bedarf wird der Bezirk einen Sicherheitsplan für die betroffenen Schüler umsetzen. Der Plan kann eine Änderung der Sitzordnung für den Beschwerdeführer, den anvisierten Schüler und/oder den mutmaßlichen Angreifer im Klassenzimmer, beim Mittagessen oder im Bus umfassen; Identifizierung eines Mitarbeiters, der als sichere Person für den Beschwerdeführer fungiert; Änderung des Zeitplans des mutmaßlichen Angreifers und des Zugangs zum Beschwerdeführer sowie andere Maßnahmen.

Wenn der Bezirksmitarbeiter, der die Untersuchung durchführt, im Laufe einer Untersuchung auf einen möglichen Verstoß gegen die Nichtdiskriminierungsrichtlinie des Bezirks [Richtlinie 3210] aufmerksam wird, wird der Ermittler unverzüglich den Bürgerrechtsbeauftragten des Bezirks benachrichtigen. Nach Erhalt dieser Informationen muss der Bürgerrechtsbeauftragte den Beschwerdeführer darüber informieren, dass seine Beschwerde gemäß dem Diskriminierungsbeschwerdeverfahren gemäß WAC 392-190-066 bis WAC 392-190-075 sowie dem HIB-Beschwerdeverfahren bearbeitet wird. Die Mitteilung muss in einer Sprache erfolgen, die der Beschwerdeführer verstehen kann. Der Untersuchungs- und Reaktionszeitplan für das Diskriminierungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem in WAC 392-190-065 festgelegten Zeitplan und beginnt, wenn der Distrikt weiß oder hätte wissen müssen, dass ein schriftlicher Bericht über Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Distriktbestimmungen beinhaltet Antidiskriminierungspolitik.

C. Innerhalb von zwei (2) Schultagen nach Erhalt des Vorfallmeldeformulars benachrichtigt der Schulbeauftragte die Familien der betroffenen Schüler über den Eingang einer Beschwerde und weist die Familien auf die Richtlinien und Verfahren des Bezirks zu Belästigung, Einschüchterung und Mobbing hin.

D. In seltenen Fällen, in denen der Bezirk nach Rücksprache mit dem Schüler und dem entsprechenden Personal (z. B. einem Psychologen, Berater oder Sozialarbeiter) Beweise dafür hat, dass die Einbeziehung seiner Eltern/Erziehungsberechtigten die Gesundheit und Sicherheit des Beschwerdeführers oder des mutmaßlichen Angreifers gefährden würde , kann der Bezirk zunächst davon absehen, den Elternteil/Erziehungsberechtigten bei der Untersuchung von Belästigung, Einschüchterung und Mobbing eines Schülers zu kontaktieren. Wenn professionelles Schulpersonal den Verdacht hat, dass ein Schüler misshandelt und vernachlässigt wird, muss es die Bezirksrichtlinien zur Meldung verdächtiger Fälle an den Kinderschutzdienst befolgen.

e. Die Untersuchung umfasst mindestens:
• Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer.
• Ein Interview mit dem Zielstudenten, falls er nicht mit dem Beschwerdeführer übereinstimmt;
• Ein Interview mit dem mutmaßlichen Angreifer.
• Eine Überprüfung aller früheren Beschwerden, die den Beschwerdeführer, den Zielstudenten oder den mutmaßlichen Angreifer betreffen.
• Interviews mit anderen Studenten oder Mitarbeitern, die Kenntnis von dem angeblichen Vorfall haben könnten.

f. Der Auftraggeber oder Beauftragte kann bestimmen, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, bevor die Untersuchung abgeschlossen ist.

g. Die Untersuchung wird so bald wie möglich abgeschlossen, im Allgemeinen jedoch nicht später als fünf (5) Schultage nach der ursprünglichen Beschwerde oder Meldung. Wenn mehr Zeit benötigt wird, um eine Untersuchung abzuschließen, wird der Distrikt die Eltern/Erziehungsberechtigten und/oder den Schüler wöchentlich auf dem Laufenden halten.

h. Spätestens zwei (2) Schultage, nachdem die Untersuchung abgeschlossen und dem Compliance-Beauftragten vorgelegt wurde, muss der Schulleiter oder Beauftragte den Eltern/Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers und des mutmaßlichen Angreifers schriftlich oder persönlich antworten und Folgendes angeben:
• Die Ergebnisse der Untersuchung.
• Ob sich die Behauptungen als sachlich erwiesen haben.
• Ob ein Richtlinienverstoß vorliegt.
• Das Verfahren für den Beschwerdeführer, Einspruch einzulegen, wenn der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen nicht einverstanden ist.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Schülerakten ist der Schulleiter oder Beauftragte möglicherweise nicht in der Lage, den Eltern/Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers spezifische Informationen über ergriffene Disziplinarmaßnahmen zu melden, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Anweisung, die dem betroffenen Schüler bekannt sein muss Anordnung, Verstöße zu melden.

Entscheidet sich ein Bezirk dafür, den Elternteil/Erziehungsberechtigten per Brief zu kontaktieren, wird der Brief mit der Post der Vereinigten Staaten an den Elternteil/Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers und mutmaßlichen Angreifers geschickt, mit Rückschein, es sei denn, dies wird nach Rücksprache mit dem Schüler festgelegt und ist angemessen Personal (Psychologe, Berater, Sozialarbeiter) darauf hinweisen, dass die Einbeziehung seiner Familie den Beschwerdeführer oder den mutmaßlichen Täter gefährden könnte. Wenn professionelles Schulpersonal den Verdacht hat, dass ein Schüler misshandelt oder vernachlässigt wird, muss es als Pflichtmelder die Bezirksrichtlinien für die Meldung verdächtiger Fälle an den Kinderschutzdienst befolgen.

Wenn der Vorfall nicht auf Schulebene gelöst werden kann, ersucht der Schulleiter oder Beauftragte den Distrikt um Unterstützung.

Schritt 4: Korrekturmaßnahmen für den Angreifer
Nach Abschluss der Untersuchung wird der Schul- oder Bezirksbeauftragte alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen einleiten. Korrekturmaßnahmen werden so schnell wie möglich eingeleitet, in keinem Fall jedoch später als fünf (5) Schultage, nachdem Kontakt mit den Familien oder Erziehungsberechtigten bezüglich des Ergebnisses der Untersuchung aufgenommen wurde. Korrekturmaßnahmen, die die Schülerdisziplin betreffen, werden gemäß der Distriktrichtlinie 3241, Klassenzimmerverwaltung, Disziplin und Korrekturmaßnahmen, umgesetzt. Wenn der beschuldigte Aggressor gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Einspruch einlegt, kann der Distrikt durch prozessuale Erwägungen oder eine rechtmäßige Anordnung daran gehindert werden, die Disziplinarmaßnahme zu verhängen, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

Wenn bei einer Untersuchung ein Schulleiter oder ein Beauftragter des Schulleiters feststellt, dass ein Schüler wissentlich eine falsche Anschuldigung wegen Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erhoben hat, können gegen diesen Schüler Korrekturmaßnahmen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen, verhängt werden.

Schritt 5: Das Recht des Beschwerdeführers auf Berufung
1. Wenn der Beschwerdeführer oder Elternteil/Erziehungsberechtigte mit den Ergebnissen der Untersuchung unzufrieden ist, kann er beim Vorgesetzten oder seinem Beauftragten Berufung einlegen, indem er innerhalb von fünf (5) Schultagen nach Erhalt der schriftlichen Entscheidung eine schriftliche Beschwerde einreicht. Der Superintendent oder sein Beauftragter prüft den Untersuchungsbericht und erlässt innerhalb von fünf (5) Schultagen nach Erhalt der Berufungsmitteilung eine schriftliche Entscheidung über die Begründetheit der Berufung.

2. Wenn der Beschwerdeführer nach dem ersten Einspruch beim Schulleiter weiterhin unzufrieden ist, kann der Schüler beim Schulvorstand Berufung einlegen, indem er spätestens am fünften (5) Schultag nach dem Datum eine schriftliche Einspruchsmitteilung beim Sekretär des Schulvorstands einreicht Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Entscheidung des Superintendenten.

3. Eine Berufung vor der Schulbehörde oder dem Disziplinar-Berufungsrat muss am oder vor dem zehnten (10) Schultag nach Einreichung der schriftlichen Berufungsmitteilung bei der Schulbehörde verhandelt werden. Die Schulbehörde oder der Disziplinar-Berufungsrat prüft das Protokoll und fällt spätestens am fünften (5) Schultag nach Beendigung der Anhörung eine schriftliche Entscheidung über die Begründetheit der Berufung und stellt allen beteiligten Parteien eine Kopie zur Verfügung. Die Entscheidung des Vorstands oder Rates ist die endgültige Entscheidung des Distrikts.

Schritt 6: Disziplinar-/Korrekturmaßnahmen
Der Bezirk wird im Rahmen seiner Befugnisse unverzüglich und gerechte Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn festgestellt wird, dass ein Schüler belästigt, eingeschüchtert oder gemobbt wird. Abhängig von der Schwere des Verhaltens können Korrekturmaßnahmen Beratung, Aufklärung, Disziplinarmaßnahmen und/oder die Überweisung an die Strafverfolgungsbehörden umfassen.

Korrekturmaßnahmen für einen Schüler, der eine Belästigungs-, Einschüchterungs- oder Mobbinghandlung begeht, werden je nach Art des Verhaltens, dem Entwicklungsalter des Schülers oder der Vorgeschichte problematischer Verhaltensweisen und Leistungen des Schülers variiert und abgestuft. Korrekturmaßnahmen, die die Disziplin der Schüler betreffen, werden gemäß der Bezirksrichtlinie und dem Verfahren 3241, Disziplin der Schüler, umgesetzt.

Wenn das Verhalten öffentlicher Natur war oder Gruppen von Schülern oder Zuschauern beteiligt waren, sollte der Distrikt dringend schulweite Schulungen oder andere Aktivitäten in Betracht ziehen, um den Vorfall anzugehen.

Wenn sich herausstellt, dass Mitarbeiter gegen diese Richtlinien und Verfahren verstoßen, indem sie Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing nicht melden oder Vergeltungsmaßnahmen nicht verhindern, können die Schulbezirke Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung verhängen. Wenn festgestellt wird, dass ein zertifizierter Pädagoge einen Verstoß gegen WAC 181-87 begangen hat, der allgemein als Verhaltenskodex für professionelle Pädagogen bezeichnet wird, kann das Office of Professional Practices des OSPI Disziplinarmaßnahmen gegen ein Zertifikat vorschlagen, die bis hin zum Widerruf reichen können. Verstöße des Auftragnehmers gegen diese Richtlinie können den Verlust von Verträgen zur Folge haben.

Schritt 7: Unterstützung für den Zielstudenten
Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing ausgesetzt waren, werden geeignete Unterstützungsdienste des Distrikts zur Verfügung gestellt, und die nachteiligen Auswirkungen der Belästigung auf den Schüler werden angemessen angegangen und behoben.

J. Immunität/Vergeltung
Kein Schulmitarbeiter, Schüler oder Freiwilliger darf Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Schüler, Zeugen oder eine andere Person ergreifen, die Informationen über eine mutmaßliche Belästigung, Einschüchterung oder Mobbinghandlung eines Schülers vorbringen. Vergeltungsmaßnahmen sind verboten und führen zu angemessenen Disziplinarmaßnahmen.

K. Andere Ressourcen
Schüler und Familien sollten als erste Reaktion auf Vorwürfe der Belästigung, Einschüchterung und Schikanierung eines Schülers die Beschwerde- und Berufungsverfahren des Bezirks nutzen. Allerdings hindert dieses Verfahren einen Schüler, Elternteil/Erziehungsberechtigten, eine Schule oder einen Bezirk nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung oder Belästigung aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu einer gesetzlich geschützten Klasse nach lokalem, Landes- oder Bundesrecht zu beseitigen.


Bei Fragen oder weiteren Informationen können sich Schüler und Familien an die folgenden Landes- oder Bundesbehörden wenden:

• OSPI-Büro für Gerechtigkeit und Bürgerrechte
(360) 725-6162
Email: Equity@k12.wa.us
www.k12.wa.us/Equity/default.aspx

• Menschenrechtskommission des Staates Washington
1 (800) 233-3247
www.hum.wa.gov/index.html

• Büro für Bürgerrechte, US-Bildungsministerium, Region IX
(206) 607-1600
Email: OCR.Seattle@ed.gov
www.ed.gov/about/offices/list/ocr/index.html

• Community Relations Service des Justizministeriums
1 (877) 292-3804
www.justice.gov/crt/

• Büro des Bildungsombudsmanns
1 (866) 297-2597 E-Mail: OEOinfo@gov.wa.gov
www.governor.wa.gov/oeo/default.asp

• OSPI-Sicherheitszentrum
(360) 725-6044
http://www.k12.wa.us/SafetyCenter/BullyingHarassment/default.aspx

L. Andere Distriktrichtlinien und -verfahren
Nichts in dieser Richtlinie oder diesem Verfahren soll Disziplinarmaßnahmen oder Abhilfemaßnahmen für unangemessenes Verhalten verbieten, das nicht das in diesem Verfahren definierte Ausmaß an Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing erreicht, aber von anderen Bezirken oder Bezirken verboten ist oder werden könnte Schulregeln.

 

Überarbeitet: April 2024

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