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Suchrichtlinien und -verfahren

3116 (P) - Studenten in Pflegefamilien

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 3116

STUDENTEN IN PFLEGEPFLEGE

Definitionen

  • Zusätzliche Kosten, die durch die Bereitstellung des Transports entstehen, sind jene Kosten, die die Differenz zwischen den Ausgaben des Distrikts für den Transport eines Schülers zu seiner zugewiesenen Schule und den Kosten für den Transport eines Schülers in einer Pflegefamilie zu seiner Herkunftsschule widerspiegeln. Dem Bezirk würden beispielsweise zusätzliche Kosten entstehen, wenn er keine andere Wahl hätte, als Busse umzuleiten, um einen Schüler in Pflegefamilien zu einer seiner Schulen zu transportieren.
  • Bestimmung des besten Interesses bedeutet, kindzentrierte Kriterien zu verwenden, um zu bestimmen, welches Bildungsumfeld für ein bestimmtes Kind am besten geeignet ist. Entscheidungen sollten von Fall zu Fall getroffen werden und sollten nicht auf den Transportkosten basieren.
  • Betreuer bedeutet potenzielle Unterbringungsmöglichkeiten außerhalb des Hauses, einschließlich lizenzierter Pflegeheime, Verwandter, Gruppenpflegeanbieter oder anderer gerichtlich angeordneter geeigneter Parteien. Alle Vermittlungsmöglichkeiten resultieren aus landesgerichtlichen Klagen. Dieser Begriff ist relevant für das Streitbeilegungsverfahren für Entscheidungen von Bildungsdiensten, die für Schüler in Pflegefamilien relevant sind.
  • Bildungsentscheidungsträger bezeichnet die auf dem Betreuer-Autorisierungsformular aufgeführten Betreuer und Sozialarbeiter, die befugt sind, alltägliche Entscheidungen für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien zu treffen. Zusätzliche Entscheidungsträger wie der leibliche Elternteil, der Erziehungsbeauftragte oder ein anderer geeigneter Erwachsener können vom Gericht bestellt und im Gerichtsbeschluss über die Genehmigung für Gesundheit und Erziehung identifiziert werden. Dieser Begriff ist relevant für das Streitbeilegungsverfahren für Einschreibungs- und Beförderungsentscheidungen, die für Studenten in Pflegefamilien relevant sind.
  • Pflegefamilie bedeutet vierundzwanzig Stunden pro Tag vorübergehende Ersatzbetreuung für ein Kind, das von den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes getrennt untergebracht ist und für das das Ministerium für Sozial- und Gesundheitsdienste (DSHS) oder eine zugelassene oder zertifizierte Kindervermittlungsagentur die Unterbringung und Betreuung übernimmt Verantwortung. Dies umfasst jede Fremdbetreuung (einschließlich eines Verwandten oder einer geeigneten Person), sofern das Kind unter der Vermittlungs- und Betreuungsverantwortung der DSHS steht und von der DSHS in Fremdbetreuung gegeben wird.
  • Andere Aufsichtsbehörde bezeichnet eine vom Staat unter RCW 74.15.090 oder von einem staatlich anerkannten Indianerstamm in Washington unter RCW 74.15.190 lizenzierte Agentur, die einen leistungsbasierten Vertrag mit der Abteilung abgeschlossen hat, um Fallmanagement für die bereitzustellen Erbringung und Dokumentation von Leistungen der Kinderfürsorge gemäß RCW 74.13.020.
  • Herkunftsschule ist die Schule, an der ein Kind zum Zeitpunkt der Unterbringung in einer Pflegefamilie angemeldet ist. Ändert sich die Pflegeunterbringung eines Kindes, gilt als Herkunftsschule die Schule, an der das Kind zum Zeitpunkt der Unterbringung angemeldet ist.

Aufgaben der Pflegestelle

Der Superintendent oder Beauftragte bestimmt eine Distrikt-Verbindungsperson für Pflegefamilien, die mit dem Titel-I-Koordinator des Distrikts zusammenarbeitet, um Schüler in Pflegefamilien zu unterstützen. Die Verbindungsperson dient auch als Kontaktstelle des Distrikts mit den zuständigen staatlichen, lokalen und/oder Stammes-Kinderwohlfahrtsbehörden, um Benachrichtigungen zu erhalten und Informationen über den Status und Fortschritt von Schülern in Pflegefamilien auszutauschen.

Die Distriktpflegestelle wird:

  • Zusammenarbeit mit dem Titel-I-Koordinator des Distrikts und der zuständigen Kontaktstelle der Jugendfürsorgebehörde bei der Umsetzung der Bestimmungen von Titel I;
  • Leitung der Entwicklung eines Distriktprozesses zur Bestimmung des besten Interesses;
  • Dokumentieren Sie alle Prozesse zur Bestimmung des besten Interesses sowie die Zusammenarbeit mit dem oder den Jugendamt(en);
  • Erleichtern Sie die Übertragung von Aufzeichnungen und die sofortige Einschreibung;
  • Erleichtern Sie den Datenaustausch mit Jugendschutzbehörden, der FERPA und anderen gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Privatsphäre von Schülern entspricht;
  • Entwickeln und koordinieren Sie lokale Transportverfahren;
  • Transportkostenstreitigkeiten verwalten;
  • Stellen Sie sicher, dass Schüler in Pflegefamilien in die Schule eingeschrieben sind und diese regelmäßig besuchen;
  • Koordinieren Sie alle Einsprüche gegen bildungsbasierte Entscheidungen für Schüler in Pflegefamilien und Distriktbeschwerden bei behördenübergreifenden Streitigkeiten; und
  • Wenn es die Ressourcen zulassen, bieten Sie dem Schulpersonal bei Bedarf Anleitung zu den Bestimmungen von Titel I und den Bildungsbedürfnissen von Schülern in Pflegefamilien.

Einschreibung in der Heimatschule

Wenn die Distrikt-Verbindungsstelle für Pflegeeltern von einer Jugendhilfebehörde benachrichtigt wird, dass ein Pflegeschüler in eine neue Wohnung umziehen wird, und den erforderlichen Zeitrahmen für die Bestimmung des am besten geeigneten Schulplatzes für den Schüler erhält, wird die Verbindungsstelle/der Beauftragte des Distrikts die Agentur wiederum informieren Informationen über die Angemessenheit des aktuellen Bildungssettings. Um Unterbrechungen ihrer Ausbildung so gering wie möglich zu halten, werden Schüler in Pflegefamilien an ihrer Herkunftsschule eingeschrieben oder bleiben dort, es sei denn, es wird festgestellt, dass eine solche Unterbringung nicht im besten Interesse des Schülers ist.

Bestimmung des besten Interesses

Für den Fall, dass die Unterbringung des Schülers in der Herkunftsschule in Frage gestellt wird, trifft sich die Kontaktperson der Pflegefamilie des Bezirks mit der Kontaktstelle des Jugendamts, dem Schüler und, falls möglich, der leiblichen Familie und der Pflegefamilie des Schülers, um festzustellen, ob die Unterbringung möglich ist ist im besten Interesse des Schülers. Die folgende Liste enthält, ist aber nicht beschränkt auf Faktoren, die berücksichtigt werden sollten:

  • Präferenz des Schülers;
  • Präferenz der Eltern oder Bildungsentscheidungsträger des Schülers;
  • Die Verbundenheit des Schülers mit der Schule, einschließlich sinnvoller Beziehungen zu Mitarbeitern und Gleichaltrigen;
  • Unterbringung der Geschwister des Schülers;
  • Einfluss auf das Schulklima des Kindes (einschließlich Sicherheit);
  • Die Verfügbarkeit und Qualität von Dienstleistungen in der Schule, um die pädagogischen und sozioemotionalen Bedürfnisse des Kindes zu erfüllen;
  • Schulwechselgeschichte und deren Auswirkung auf den Schüler;
  • Dauer des Pendelns und wie sich dies auf den Schüler auswirken würde, basierend auf seiner Entwicklungsstufe;
  • Ob der Schüler berechtigt ist, Sonderpädagogik oder damit verbundene Dienstleistungen gemäß IDEA zu erhalten, oder berechtigt ist, damit verbundene Hilfen oder Dienstleistungen gemäß Abschnitt 504 zu erhalten, und falls ja, die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen an einer anderen Schule als der Herkunftsschule; und
  • Ob der Schüler ELL-Dienste erhält und, falls ja, die Verfügbarkeit dieser Dienste in einer anderen Schule als der Herkunftsschule.

Die Ermittlung des Kindeswohls erfolgt unverzüglich nach der Mitteilung der Unterbringung durch das Jugendamt an den Bezirk. Alle Sitzungsteilnehmer erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis.

Darüber hinaus erhält die Betreuungsperson oder der Bildungsentscheidungsträger des Schülers nach der Bestimmung des besten Interesses eine Benachrichtigung über das Einspruchsverfahren (siehe Streitbeilegungsverfahren unten). Nur ein Betreuer oder Bildungsentscheidungsträger des Schülers kann einen Einspruch unter Verwendung des Streitbeilegungsverfahrens einreichen.

Streitbeilegungsverfahren: Streitigkeiten zwischen dem Bezirk und dem Betreuer/Entscheidungsträger für die Ausbildung des Schülers.

Level One

Die Betreuungsperson des Schülers oder der Bildungsentscheidungsträger kann die Bestimmung des besten Interesses des Distrikts, die Beförderungsentscheidung oder die Bereitstellung anderer bildungsbezogener Dienstleistungen für einen Schüler in einer Pflegefamilie anfechten. Sie können dies tun, indem sie innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Feststellung des Distrikts (z. B. dass der Distrikt beabsichtigt, den Schüler an einer anderen Schule als dem Distrikt einzuschreiben) eine schriftliche Mitteilung über den Streitfall beim Distrikt oder der Kontaktstelle für Pflegefamilien des Distrikts einreichen die Herkunftsschule oder die von der Betreuungsperson oder dem Bildungsentscheider gewünschte Schule).

Kontakt: Christy Krutulis, Executive Director of Teaching and Learning and Foster Care Liaison unter 509-526-6733.

Die Mitteilung über den Streitfall wird, sofern sie dem Distrikt übermittelt wird, unverzüglich an die Kontaktperson für Pflegefamilien oder, falls diese Person nicht verfügbar ist, an einen anderen Beauftragten weitergeleitet. Die Verbindungsperson protokolliert den Eingang der Benachrichtigung (einschließlich Datum und Uhrzeit) und leitet dann eine Kopie dieser Dokumentation an ihren unmittelbaren Vorgesetzten und den Superintendenten oder Beauftragten weiter.

Die Verbindungsperson trifft innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt eine Entscheidung über den Streitfall und informiert die Betreuungsperson oder den pädagogischen Entscheidungsträger schriftlich über das Ergebnis. Die folgenden Dokumente werden der Entscheidung in einem „Beschwerdepaket“ beigefügt:

  • Eine Kopie der ursprünglichen Streitschrift;
  • Alle zusätzlichen Informationen von der Pflegekraft oder dem pädagogischen Entscheidungsträger und/oder der Kontaktperson für Pflegefamilien; und
  • Hinweise zum Einspruch gegen die Entscheidung bei Level II.

Die Kontaktperson überprüft den Eingang der schriftlichen Entscheidung bei der Betreuungsperson oder dem Bildungsentscheidungsträger.

Stufe zwei

Wenn der Betreuer oder Bildungsentscheidungsträger mit der Entscheidung der Verbindungsperson der Pflegefamilie nicht einverstanden ist, kann er oder sie die Entscheidung beim Superintendenten oder seinem/ihrem Beauftragten (der jemand anderes als die Verbindungsperson der Pflegefamilie sein muss) anfechten. Er oder sie kann dies tun, indem er dem Büro des Superintendenten innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Entscheidung der Stufe I eine Kopie des Beschwerdepakets der Stufe I vorlegt.

Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Benachrichtigung des Distrikts, dass der Betreuer oder Bildungsentscheidungsträger beabsichtigt, Berufung einzulegen, wird der Superintendent oder Beauftragte innerhalb einer angemessen zügigen Frist ein persönliches Treffen oder per Telefon-/Videokonferenz vereinbaren die Betreuungsperson oder der Erziehungsverantwortliche des Schülers, ggf. der Schüler und mindestens ein Vertreter der DSHS oder einer anderen betreuenden Stelle. Ist es dem Vertreter der DSHS oder einer anderen Aufsichtsbehörde nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Zeit anwesend zu sein, dokumentiert der Superintendent oder der Beauftragte seine Bemühungen, den Vertreter einzubeziehen, und führt die Konferenz fort.

Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Konferenz stellt der Superintendent oder Beauftragte der Betreuungsperson oder dem pädagogischen Entscheidungsträger eine schriftliche Entscheidung, unterstützende Beweise, Gründe für die Entscheidung und ein Einspruchspaket zur Verfügung, das Folgendes umfasst:

  • Eine Kopie des auf Level I eingereichten ursprünglichen Streitfalls und der Level-I-Entscheidung;
  • Die vom Superintendenten oder Beauftragten getroffene Entscheidung der Stufe II;
  • Alle zusätzlichen Informationen von der Pflegekraft oder dem Bildungsentscheidungsträger und/oder der Kontaktperson für Pflegefamilien;
  • Anweisungen zum Einreichen eines Rechtsbehelfs der Stufe III, einschließlich der physischen Adresse und E-Mail-Adresse, wo der Streit eingereicht werden soll:

Betreuer des Pflegeausbildungsprogramms

Altes Hauptgebäude

PO Box 47200

Olympia, WA 98504-7200

pflege@k12.wa.us

Die Kontaktperson für Pflegeeltern des Distrikts erhält außerdem eine Kopie der Stufe-II-Entscheidung und des Einspruchspakets. Die Verbindungsperson ist dafür verantwortlich, den Erhalt der Entscheidung und des Einspruchspakets bei der Betreuungsperson oder dem pädagogischen Entscheidungsträger zu überprüfen.

Stufe III

Wenn die Betreuungsperson oder der Bildungsentscheidungsträger mit der Entscheidung des Superintendenten oder Beauftragten nicht einverstanden ist, kann er oder sie gegen die Entscheidung Berufung einlegen, indem er oder sie innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Stufe-II-Entscheidung über ihre Absicht, einen Antrag einzureichen, die Kontaktstelle für Pflegefamilien des Distrikts benachrichtigt ein Einspruch der Stufe III.

Der Superintendent oder der Beauftragte leitet alle schriftlichen und elektronischen Unterlagen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Absicht des Betreuers oder des Entscheidungsträgers für die Ausbildung, einen Einspruch der Stufe III einzureichen, an den OSPI-Betreuer des Bildungsprogramms für Pflegeeinrichtungen oder den Beauftragten zur Überprüfung weiter.

Die Pflegekraft oder der Bildungsentscheidungsträger kann die entsprechenden Unterlagen auch dem OSPI-Betreuer des Bildungsprogramms für Pflegefamilien und der Kontaktstelle für Pflegefamilien des Distrikts zur Überprüfung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Benachrichtigung des Distrikts über ihre Absicht, Einspruch der Stufe III einzureichen, vorlegen. Die Dokumentation muss in einem konsolidierten und vollständigen Paket per E-Mail oder dem US Postal Service eingereicht werden.

Der OSPI Foster Care Education Program Supervisor oder Beauftragte und geeignete DSHS-Vertreter treffen innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Erhalt der Streitigkeit eine Entscheidung. Die Entscheidung wird an die Kontaktstelle für Pflegeeltern des Distrikts zur Weiterleitung an die Pflegekraft oder den Entscheidungsträger im Bildungsbereich, den vom Distrikt beauftragten DSHS-Vertreter auf Stufe II und den Superintendenten weitergeleitet. Die Entscheidung ist der endgültige Beschluss über die Unterbringung und Bereitstellung von Leistungen für ein Kind oder einen Jugendlichen in Pflegefamilien im Bezirk.

Der Distrikt führt Aufzeichnungen über Streitfälle, die auf Stufe I, Stufe II und/oder Stufe III gelöst wurden, und wird OSPI auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  

Streitbeilegungsverfahren: Streitigkeiten zwischen dem Bezirk und dem Jugendamt

Für den Fall, dass der Distrikt und die Kinderfürsorgebehörde nicht in der Lage sind, eine Streitigkeit zu lösen, die keine Bildungsvermittlung oder die Bereitstellung von Bildungsdiensten für einen Schüler in Pflegefamilien betrifft (z. B. Nichtzusammenarbeit, Erstattung von Transportkosten, gemeinsame Nutzung von Daten, Freigabe von Aufzeichnungen). Richtlinien), kann jede Partei die Streitigkeit schriftlich an den OSPI Foster Care Education Program Supervisor oder Beauftragten weiterleiten.

Innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Streitigkeit wird eine schriftliche Entscheidung an den Superintendenten, die Kontaktperson für Pflegeeltern des Distrikts und den an der Streitigkeit beteiligten Vertreter der Agentur weitergeleitet. Die Entscheidung ist der endgültige Beschluss über die Unterbringung und Bereitstellung von Leistungen für ein Kind oder einen Jugendlichen in Pflegefamilien im Bezirk.

Ausgabe: November 2017

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