2340 (P) - Religiöse Aktivitäten und Praktiken
VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 2340
RELIGIÖSE AKTIVITÄTEN UND PRAKTIKEN
In Vorbereitung auf die Ferienprogramme im Dezember,
a. Der Distriktmusikdirektor wird die Vorstandsdirektiven und -verfahren Nr. 2340 mit dem Musikpersonal am oder vor dem 1. Oktober besprechen.
b. Der Distriktmusikdirektor wird die Vorstandsdirektive Nr. 2340 bei einer Sitzung des Verwaltungsrats am oder vor dem 1. Oktober überprüfen.
c. Bauherren werden sich am oder vor dem 15. Oktober mit ihren Musiklehrern beraten, um sicherzustellen, dass die Ferienmusikprogramme mit der Vorstandsrichtlinie Nr. 2340 übereinstimmen.
d. Jedes Jahr, nachdem die Dezemberprogramme eingerichtet wurden, überprüfen der Musikdirektor und der stellvertretende Superintendent für den Lehrplan die Schulferienmusikprogramme, um sicherzustellen, dass sie mit der Vorstandsrichtlinie Nr. 2340 übereinstimmen.
Ausgestellt: September 2003