RegistrierenDie offene Einschreibung und Kindergartenanmeldung für 2024-25 ist jetzt geöffnet    Anmeldeinformationen | Kindergarteninfo

A+ A A-

Suchrichtlinien und -verfahren

2025 (P) - Einhaltung des Urheberrechts

VERWALTUNGSVERFAHREN Nr. 2025

EINHALTUNG DES URHEBERRECHTS

Mitarbeiter dürfen Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien des Schulbezirks anfertigen, die den folgenden Richtlinien entsprechen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das zu kopierende Material nicht unter diese Richtlinien fällt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Mitarbeiter, die dieses Verfahren nicht befolgen, können persönlich für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden.

Genehmigte Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material im Druck

Erinnerungen:

A. Materialien im Internet sollten mit Vorsicht verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sein können.

B. Die richtige Zuordnung (Autor, Titel, Herausgeber, Ort und Datum der Veröffentlichung) sollte immer angegeben werden.

C. Änderungen an urheberrechtlich geschützten Werken sollten beachtet werden, und solche Änderungen sollten nur für spezifische Unterrichtszwecke vorgenommen werden.

D. Es sollte darauf geachtet werden, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Während im Rahmen des Fair Use kopierte Materialien kopiert werden dürfen, nachdem technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Kopieren umgangen wurden, dürfen technische Schutzmaßnahmen zum Sperren des Zugriffs auf Materialien nicht umgangen werden.

Bei der Vorbereitung auf den Unterricht darf ein Lehrer eine einzige Kopie anfertigen oder anfertigen lassen von:

A. Ein Kapitel aus einem Buch;

B. Ein Artikel aus einer Zeitung oder Zeitschrift;

C. Eine Kurzgeschichte, ein kurzer Aufsatz oder ein kurzes Gedicht; oder

D. Ein Diagramm, eine Grafik, ein Diagramm, eine Zeichnung, ein Cartoon oder ein Bild aus einem Buch, einer Zeitschrift oder einer Zeitung.

Ein Lehrer darf von bestimmten Texten mehrere Kopien für den Unterrichtsgebrauch oder Diskussionen anfertigen, wenn das Kopieren die in den folgenden Richtlinien festgelegten Kriterien „Kürze, Spontaneität und kumulative Wirkung“ erfüllt. Kopien dürfen nicht mehr als eine pro Schüler sein. Jede Kopie muss einen Urheberrechtsvermerk enthalten.

A. Kürze

1. Ein vollständiges Gedicht darf kopiert werden, wenn es weniger als 250 Wörter und zwei Seiten lang ist; Auszüge aus längeren Gedichten dürfen 250 Wörter nicht überschreiten;

2. Vollständige Artikel, Geschichten oder Essays mit mehr als 500 Wörtern und weniger als 2500 Wörtern dürfen kopiert werden;

3. Auszüge aus Prosawerken mit mehr als 500 Wörtern und weniger als 1000 Wörtern oder 10 % des Werkes, je nachdem, welcher Betrag geringer ist, dürfen kopiert werden;

4. Jede numerische Grenze kann erweitert werden, um die Vervollständigung einer unvollendeten Zeile eines Gedichts oder eines Prosaabsatzes zu ermöglichen;

5. Eine Grafik, ein Schaubild, ein Diagramm, eine Zeichnung, ein Cartoon oder ein Bild pro Buch oder Zeitschrift darf kopiert werden; und

6. „Besondere“ Werke können nicht vollständig wiedergegeben werden; dazu gehören Kinderbücher, die Lyrik, Prosa oder poetische Prosa kombinieren. Kurze besondere Arbeiten dürfen bis zu zwei veröffentlichten Seiten kopiert werden, die nicht mehr als 10 Prozent der Arbeit enthalten.

B. Spontaneität – Das Kopieren sollte auf „Instanz und Inspiration“ des einzelnen Lehrers erfolgen, wenn keine angemessene Zeitspanne für die Beantragung und den Erhalt der Kopiererlaubnis zur Verfügung steht.

C. Kumulativer Effekt – Lehrer dürfen kopiertes Material nur für einen Kurs in der Schule verwenden, in der Kopien erstellt werden. Es dürfen nicht mehr als ein kurzes Gedicht, ein Artikel, eine Geschichte oder zwei Auszüge desselben Autors und nicht mehr als drei Werke aus einem Sammelwerk oder einer Zeitschriftenkolumne während eines Semesters kopiert werden. Lehrer sind auf neun Instanzen des mehrfachen Kopierens für einen Kurs während eines Unterrichtsjahres beschränkt. Einschränkungen gelten nicht für aktuelle Nachrichtenzeitschriften, Zeitungen und aktuelle Nachrichtenteile anderer Zeitschriften.

Aufführungen von urheberrechtlich geschützten dramatischen Werken durch Lehrer oder Schüler ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers sind als Teil einer Unterrichtsaktivität in einem Klassenzimmer oder Unterrichtsumfeld zulässig. Alle anderen Aufführungen bedürfen der Genehmigung des Urheberrechtsinhabers.

Das Urheberrechtsgesetz verbietet die Verwendung von Kopien als Ersatz oder Ersatz für Anthologien, konsumierbare Werke, Zusammenstellungen oder Sammelwerke. „Verbrauchbare Werke“ sind Arbeitsbücher, Übungen, standardisierte Tests, Testhefte und Antwortbögen. Lehrkräfte können den Kauf von Büchern, Nachdrucken oder Zeitschriften nicht durch Kopien ersetzen, noch können sie denselben Artikel von Semester zu Semester wiederholen.

Das Kopieren kann nicht von einer „höheren Instanz“ angeordnet werden, und Studenten können nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Fotokopierens in Rechnung gestellt werden.

Lehrer dürfen urheberrechtlich geschütztes Material in Overhead- oder lichtundurchlässigen Projektoren für Unterrichtszwecke verwenden.

Genehmigte Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien in der Bibliothek:

Eine Bibliothek kann eine einzelne Kopie oder drei digitale Kopien erstellen von:

A. Ein unveröffentlichtes Werk, das sich in seiner Sammlung befindet;

B. Ein veröffentlichtes Werk, um es zu ersetzen, weil es beschädigt, verschlechtert, verloren oder gestohlen wurde, vorausgesetzt, dass ein unbenutzter Ersatz nicht zu einem fairen Preis beschafft werden kann; oder

C. Ein Werk, das für den Erwerb in Betracht gezogen wird, obwohl die Nutzung streng auf den Zweck einer Erwerbsentscheidung beschränkt ist. Technologische Schutzmaßnahmen können zum Zwecke des Kopierens von Materialien umgangen werden, um eine Erwerbsentscheidung zu treffen.

Eine Bibliothek darf einem Studenten oder Mitarbeiter ein einzelnes Exemplar von urheberrechtlich geschütztem Material zu nicht mehr als den tatsächlichen Kosten des Fotokopierens zur Verfügung stellen. Die Kopie muss auf einen Artikel einer Zeitschrift oder einen kleinen Teil anderer Materialien beschränkt sein, es sei denn, die Bibliothek stellt fest, dass das urheberrechtlich geschützte Werk nicht anderweitig zu einem angemessenen Preis erhältlich ist. Wenn das Objekt nicht zu einem fairen Preis zu finden ist, kann das gesamte Werk kopiert werden. In jedem Fall muss die Kopie den Urheberrechtsvermerk enthalten und der Student oder Mitarbeiter muss darauf hingewiesen werden, dass die Kopie nur für private Studien, Studien oder Forschungszwecke verwendet werden darf. Jede andere Verwendung kann die Person für Urheberrechtsverletzungen haftbar machen.

Auf Wunsch eines Lehrers können Kopien für den Reservegebrauch angefertigt werden. Es gelten die gleichen Beschränkungen wie für Einzel- oder Mehrfachkopien, die in „Genehmigte Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material im Druck“ beschrieben sind.

Autorisierte Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik

Ein Lehrer kann eine einzelne Kopie eines Liedes, Satzes oder kurzen Abschnitts aus einem gedruckten Musikwerk anfertigen, das nicht verfügbar ist, außer in einem größeren Werk, um sich auf den Unterricht vorzubereiten.

Ein Lehrer darf einen Auszug von höchstens 10 % eines gedruckten Musikwerks für den Unterrichtsgebrauch mehrfach vervielfältigen, wenn es für andere akademische Zwecke als Aufführungen verwendet werden soll, vorausgesetzt, der Auszug umfasst nicht einen Teil des gesamten Musikwerks die eine aufführbare Einheit bilden würden, wie z. B. einen vollständigen Abschnitt, Satz oder Song. Im Notfall kann ein Lehrer Ersatzkopien von gedruckten Noten für eine bevorstehende musikalische Darbietung anfertigen und verwenden, wenn die gekauften Kopien verloren gegangen, zerstört oder anderweitig nicht verfügbar sind.

Ein Lehrer darf eine einzelne Aufzeichnung von Schüleraufführungen von urheberrechtlich geschütztem Material erstellen und aufbewahren, wenn diese zu Bewertungs- oder Probenzwecken erstellt wird.

Ein Lehrer darf eine einzelne Kopie von Auszügen aus Aufnahmen urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke zur Verwendung als Hörübungen oder Prüfungsfragen anfertigen und aufbewahren.

Ein Lehrer darf gekaufte Notenkopien bearbeiten oder vereinfachen, sofern der grundlegende Charakter der Musik nicht entstellt wird. Songtexte dürfen nicht geändert oder hinzugefügt werden, wenn keine vorhanden sind.

Das Aufführen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken durch Lehrer oder Schüler ist ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit in einem Klassenzimmer oder Unterrichtsumfeld gestattet. Der Zweck muss eher der Belehrung als der Unterhaltung dienen.

Aufführungen von nicht dramatischen Musikwerken, die urheberrechtlich geschützt sind, sind ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers gestattet, sofern:

A. Die Aufführung dient keinem kommerziellen Zweck;

B. Keiner der Künstler, Veranstalter oder Organisatoren wird entschädigt; und

C. Eintrittsgelder werden nur für Bildungs- oder Wohltätigkeitszwecke verwendet.

Alle anderen musikalischen Darbietungen bedürfen der Genehmigung des Urheberrechtsinhabers.

Off-Air-Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Programmen

Fernsehprogramme, ausgenommen Nachrichtensendungen, die von kommerziellen und nichtkommerziellen Fernsehsendern für den Empfang durch die breite Öffentlichkeit kostenlos ausgestrahlt werden, dürfen gleichzeitig mit der Rundfunkübertragung (einschließlich gleichzeitiger Kabelweiterverbreitung) off-air aufgezeichnet und von einer Schule für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden die ersten fünfundvierzig (45) aufeinanderfolgenden Kalendertage nach dem Datum der Aufzeichnung überschreiten. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist sind alle Off-Air-Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

Off-Air-Aufzeichnungen dürfen einmal von einzelnen Lehrern im Rahmen von Unterrichtsaktivitäten verwendet und nur einmal wiederholt werden, wenn innerhalb eines Gebäudes während der ersten zehn (10) aufeinanderfolgenden Schultage, ausgenommen geplante Unterbrechungen, in den fünfundvierzig Jahren eine Verstärkung erforderlich ist (45) Aufbewahrungsfrist für Kalendertage.

Off-Air-Aufnahmen dürfen nur auf Anfrage einzelner Lehrkräfte gemacht und von diesen verwendet werden und dürfen nicht regelmäßig in Erwartung von Anfragen aufgezeichnet werden. Kein ausgestrahltes Programm darf auf Wunsch desselben Lehrers mehr als einmal off-air aufgezeichnet werden, unabhängig davon, wie oft das Programm ausgestrahlt wird.

Von jeder Off-Air-Aufzeichnung darf eine begrenzte Anzahl von Kopien reproduziert werden, um den legitimen Bedürfnissen von Lehrern gerecht zu werden. Für jede weitere Kopie gelten alle Bestimmungen der Originalaufnahme.

Nach den ersten zehn (10) aufeinanderfolgenden Schultagen dürfen Off-Air-Aufzeichnungen bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von fünfundvierzig (45) Kalendertagen nur zu Bewertungszwecken verwendet werden, dh um festzustellen, ob die Sendung aufgenommen werden soll oder nicht Programm im Lehrplan. Bevor die Aufzeichnung nach Ablauf der Frist von zehn (10) Tagen für Unterrichtszwecke verwendet werden kann, muss die Genehmigung des Herausgebers eingeholt werden.

Off-Air-Aufzeichnungen müssen nicht vollständig verwendet werden, aber die aufgezeichneten Sendungen dürfen gegenüber ihrem ursprünglichen Inhalt nicht verändert werden. Off-Air-Aufzeichnungen dürfen nicht physisch oder elektronisch kombiniert oder zusammengeführt werden, um Lehrsammlungen oder Zusammenstellungen zu bilden.

Alle Kopien von Off-Air-Aufnahmen müssen den Urheberrechtsvermerk des ausgestrahlten Programms in der aufgezeichneten Form enthalten.

Autorisierte Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschützter Computersoftware

Schulen haben einen berechtigten Bedarf an qualitativ hochwertiger Software zu vernünftigen Preisen. Um den Autoren von Softwareprogrammen eine faire Vergütung zu gewährleisten, unterstützt der Schulbezirk die rechtlichen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsgesetzen und allen Nutzungsvereinbarungen, die in den Erwerb von Softwareprogrammen einbezogen werden.

Dazu gelten folgende Richtlinien:

A. Alle Urheberrechtsgesetze und Herausgeberlizenzvereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Distrikt müssen eingehalten werden;

B. Die Mitarbeiter müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um das Kopieren oder die Verwendung nicht autorisierter Kopien auf Schulgeräten zu verhindern;

C. Es muss eine Sicherungskopie erworben werden, die als Ersatz verwendet werden kann, wenn ein Programm verloren geht oder beschädigt wird. Wenn der Anbieter kein Backup liefern kann, muss der Distrikt gemäß PL 96-517, Abschnitt 7(b), ein Backup-Programm erstellen und bestätigen, dass das Programm nur zu Ersatzzwecken verwendet wird;

D. Der Schulleiter ist berechtigt, im Namen der Schule einen Softwarelizenzvertrag zu unterzeichnen. Eine Kopie dieser Vereinbarung verbleibt beim Auftraggeber; und

E. Ein Computerprogramm kann angepasst werden, indem der Inhalt hinzugefügt oder die Sprache geändert wird. Das angepasste Programm darf nicht weitergegeben werden.

Fair-Use-Richtlinien für Bildungs-Multimedia

A. Fair Use beinhaltet nicht das Posten der Arbeit eines Schülers oder Lehrers im Internet, wenn sie Teile von urheberrechtlich geschütztem Material enthält. Die Genehmigung zum Kopieren muss von den ursprünglichen Urheberrechtsinhabern eingeholt werden, bevor solche Projekte online gestellt werden;

B. Online veröffentlichte Projekte enthalten einen Hinweis, dass sie unter der Fair-Use-Befreiung des US-Urheberrechtsgesetzes erstellt wurden und von der weiteren Verwendung ausgeschlossen sind;

C. Studenten dürfen Teile von urheberrechtlich geschütztem Material in die Produktion von Multimedia-Bildungsprojekten für einen bestimmten Kurs integrieren und die Projekte aufführen, zeigen oder behalten; und

D. Pädagogen können Schülern ihre eigenen Multimedia-Projekte zur Unterstützung von lehrplanbasierten Unterrichtsaktivitäten vorführen oder zeigen. Diese Projekte können verwendet werden:

1. im Präsenzunterricht;

2. bei Vorführungen und Präsentationen, einschließlich Konferenzen;

3. In Aufgabenstellungen für Studierende;

4. Für Fernunterricht, wenn die Verteilung des Signals begrenzt ist;

5. Über ein Netzwerk, das die Duplizierung fünfzehn Tage lang nicht verhindern kann; nach fünfzehn Tagen darf eine Kopie nur vor Ort gespeichert werden; oder

6. In ihren persönlichen Portfolios.

Pädagogen dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien zwei Jahre lang in einem Multimediaprojekt verwenden, danach muss eine Genehmigung beantragt und eingeholt werden. Die folgenden Einschränkungen schränken den Teil eines bestimmten Werks ein, der gemäß Fair Use in einem Multimedia-Bildungsprojekt verwendet werden darf:

A. Bewegungsmedien: zehn Prozent oder drei Minuten, je nachdem, welcher Wert geringer ist;

B. Textmaterialien: zehn Prozent oder 1,000 Wörter, je nachdem, welcher Wert geringer ist;

C. Poesie: ein ganzes Gedicht mit weniger als 250 Wörtern, aber nicht mehr als drei Gedichte eines Autors oder fünf Gedichte aus einer Anthologie. Bei Gedichten mit mehr als 250 Wörtern dürfen Auszüge aus bis zu 250 Wörtern verwendet werden, jedoch nicht mehr als drei Auszüge aus einem Dichter oder fünf Auszüge aus einer Anthologie;

D. Musik, Songtexte und Musikvideos: Bis zu zehn Prozent, aber nicht mehr als dreißig Sekunden. Es sind keine Änderungen erlaubt, die die Grundmelodie oder den grundlegenden Charakter des Werkes verändern;

E. Illustrationen, Cartoons und Fotografien: Nicht mehr als fünf Bilder eines Künstlers und nicht mehr als zehn Prozent oder fünfzehn Bilder, je nachdem, welcher Wert geringer ist, aus einem Gemeinschaftswerk; und

F. Numerische Datensätze: Bis zu zehn Prozent oder 2,500 Feld- oder Zelleneinträge, je nachdem, welcher Wert geringer ist.

Einschränkungen beim Kopieren

Es können Umstände eintreten, in denen Mitarbeiter unsicher sind, ob das Kopieren verboten ist oder nicht. In solchen Fällen sollte der Superintendent oder der designierte Copyright-Compliance-Beauftragte kontaktiert werden. Folgende Verbote wurden in Bundesrichtlinien ausdrücklich genannt:

A. Die Reproduktion von urheberrechtlich geschütztem Material darf nicht verwendet werden, um Anthologien, Zusammenstellungen oder Sammelwerke zu erstellen oder zu ersetzen.

B. Sofern nicht ausdrücklich durch Vereinbarung mit dem Herausgeber gestattet und durch Bezirksbeschluss genehmigt, darf kein Kopieren von urheberrechtlich geschützten Verbrauchsmaterialien wie Arbeitsbüchern, Übungen, Testheften, Antwortbögen und dergleichen erfolgen.

C. Das Personal darf nicht:

1. Verwendung von Kopien als Ersatz für den Kauf von Büchern, Zeitschriften, Musikaufnahmen, Computersoftware oder anderem urheberrechtlich geschütztem Material, sofern dies nicht durch das Distriktverfahren gestattet ist;

2. Kopieren oder verwenden Sie dasselbe Element von einem Semester zum anderen ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers;

3. Kopieren oder verwenden Sie mehr als neun Instanzen des mehrfachen Kopierens von geschütztem Material in einem Begriff;

4. mehr als ein kurzes Werk oder zwei Auszüge aus Werken desselben Autors in einem Semester zu kopieren oder zu verwenden; oder

5. Kopieren oder verwenden Sie geschütztes Material ohne einen Hinweis auf das Urheberrecht. Folgendes ist ein zufriedenstellender Hinweis: HINWEIS: DIESES MATERIAL KANN DURCH DAS URHEBERRECHT GESCHÜTZT SEIN.

Das Personal darf urheberrechtlich geschütztes Material nicht auf Anweisung einer höheren Autorität reproduzieren oder verwenden oder solches Material kopieren oder verwenden, um die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material durch einen anderen Lehrer ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers nachzuahmen.

Ausgestellt: September 2003

Überarbeitet: November 2017

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

Vektorlösungen - Vektorwarnung Tipp für sichere Schulen: 855.976.8772  |  Online-Tippmeldesystem