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Suchrichtlinien und -verfahren

6550 – Kapitalisierungsschwelle für Leasing und abonnementbasierte Informationstechnologievereinbarungen (Sbitas)

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6550

Kapitalisierungsschwelle für Mietverträge und abonnementbasierte Informationstechnologievereinbarungen (SBITAS)

Die Schulbehörde von Walla Walla erkennt an, dass das Governmental Accounting Standards Board (GASB) die Erklärungen 87 und 96 herausgegeben hat, die sich auf Mietverträge und abonnementbasierte Informationstechnologievereinbarungen (SBITAs) beziehen. Im Rahmen der Richtlinien dieser Erklärungen kann der Distrikt eine Haftungsschwelle für die Meldung eines Mietvertrags oder eines SBITA festlegen, die im Vergleich zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Distrikts als geringfügig gelten. Um einbezogen zu werden, müssen diese Mietverträge bzw. SBITAs eine maximal mögliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben.

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden in Übereinstimmung mit der oben genannten Erklärung die folgenden Definitionen verwendet:
• Ein Leasingverhältnis ist ein Vertrag, der die Kontrolle über das Recht überträgt, den im Vertrag festgelegten nichtfinanziellen Vermögenswert (den zugrunde liegenden Vermögenswert) eines anderen Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Börse oder einer börsenähnlichen Transaktion zu nutzen. Beispiele für nichtfinanzielle Vermögenswerte sind Gebäude, Grundstücke, Fahrzeuge und Ausrüstung.
• Eine abonnementbasierte Informationstechnologievereinbarung (SBITA) ist ein Vertrag, der die Kontrolle über das Recht überträgt, die Software eines anderen Unternehmens allein oder in Kombination mit materiellen Kapitalanlagen (dem zugrunde liegenden IT-Asset) wie im Vertrag festgelegt für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen in einer Börse oder einem börsenähnlichen Geschäft. Software, die für die Kosten des zugrunde liegenden Vermögenswerts unerheblich ist, ist ausgeschlossen. Beispiele für zugrunde liegende IT-Assets sind Drucker, Geräte und Ausrüstung.

Der Wert von Leasingverträgen oder SBITAs im Rahmen dieser Richtlinie wird anhand der in den Originalerklärungen dargelegten Methodik und der aktuell anerkannten Branchenpraxis ermittelt. Jeder Mietvertrag bzw. jedes SBITA wird einzeln betrachtet.

Zu Kapitalisierungszwecken werden Mietverträge oder SBITAs mit einem Ausgabenwert des laufenden Jahres, der mindestens 25 % der Ausgaben des Vorjahres entspricht und eine maximal mögliche Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, aktiviert und als Verbindlichkeit im Jahresabschluss des Distrikts erfasst.

Rechtliche Hinweise:
GASB 87 – Leasingverhältnisse, herausgegeben 06/17
GASB 96 – Abonnementbasierte Informationstechnologievereinbarungen, herausgegeben am 05

Angenommen: 20. September 2022
Überarbeitet: 15. August 2023
Überarbeitet: 12. Dezember 2023

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