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Suchrichtlinien und -verfahren

6101 - Kassen- und Finanzverwaltung des Bundes

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6101

BUNDESKASSE UND FINANZVERWALTUNG

Das Finanzverwaltungssystem und die Aufzeichnungen des Distrikts reichen aus, um die erforderlichen Berichte zu erstellen und die Ausgaben bis zu einer Höhe nachzuverfolgen, die feststellt, dass die Mittel gemäß den Bundesgesetzen, Verordnungen und den Bedingungen der Bundesvergabe verwendet wurden. Dies erfolgt zusätzlich zur Aufrechterhaltung eines Systems von Geldern und Konten in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Bundesstaaten und dem Buchhaltungshandbuch (Richtlinie 6020).

Das Finanzverwaltungssystem des Distrikts wird:

· Identifizieren Sie alle erhaltenen und ausgegebenen Bundespreise, einschließlich spezifischer Informationen in Bezug auf den Preis: Name des Bundesprogramms; CFDA-Titel und -Nummer; Identifikationsnummer und Jahr; und Name der Bundes- und jeglicher Durchleitungsbehörde.

· Bereitstellung einer genauen, aktuellen und vollständigen Offenlegung der Ergebnisse jeder Bundesvergabe gemäß den Berichtspflichten.

· Fügen Sie Aufzeichnungen und Begleitdokumente bei, die die Quelle und Verwendung von Mitteln für bundesfinanzierte Aktivitäten identifizieren, einschließlich Genehmigungen, Verpflichtungen, nicht gebundene Salden, Ausgaben, Vermögenswerte, Einnahmen und Zinsen.

· Ermöglichen Sie dem Distrikt, wirksame interne Kontrollen aufrechtzuerhalten, um die Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Schutz und die Verwendung aller Gelder, des Eigentums und anderer Vermögenswerte sicherzustellen (z. B. angemessene Aufgabentrennung).

· Bereitstellung eines Vergleichs der Ausgaben mit den Budgetbeträgen für jeden Bundespreis.

Damit der Distrikt die Bundesvorschriften für Zuschussempfänger einhalten kann, führt der Superintendent schriftliche Verfahren ein für 1) das Cash-Management; und 2) Bestimmung der Zulässigkeit von Kosten gemäß den Kostengrundsätzen und den Bundesvergabebedingungen.

 

Querverweise:

Vorstandsrichtlinie 6020 System of Funds and Accounts

Vorstandsrichtlinie 6100 Einnahmen aus lokalen, staatlichen und föderalen Quellen

Rechtliche Hinweise:

Code of Federal Regulations (CFR), Teil 200 Uniform Administrative Requirements, Cost Principles, and Audit Requirements, Sections 200.302 and 200.305 Cash Management Improvement Act of 1990

Managementressourcen:

2015 – Oktober-Richtlinienausgabe

Angenommen: 15. August 2017

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