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Suchrichtlinien und -verfahren

6882 - Verkauf von Immobilien

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6882

VERKAUF VON IMMOBILIEN

Der Vorstand hat die ausschließliche Kontrolle über den Erwerb und die Veräußerung des gesamten Bezirkseigentums. Diese Befugnis wird nur dann ausgeübt, wenn der Vorstand per Beschluss feststellt, dass dieses Eigentum für schulische Zwecke nicht erforderlich ist.

Sobald der Vorstand alle Faktoren im Zusammenhang mit einem geplanten Verkauf von Immobilien berücksichtigt hat, wird er alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, einschließlich:

    1. Ein vom Vorstand ausgewähltes Verkehrswertgutachten durch einen berufsmäßig bestellten Immobiliengutachter oder durch einen nach Kapitel 18.140 RCW zertifizierten allgemeinen Immobiliengutachter wird sichergestellt.
    2. Ein Immobilienverkauf darf nicht erfolgen, wenn der Verkaufspreis weniger als 90 Prozent des Schätzgutachtens betragen würde, es sei denn, die Immobilie ist seit einem Jahr auf dem Markt, in diesem Fall kann sie neu bewertet und für nicht weniger verkauft werden als 75 Prozent des Neubewertungswertes, wenn der Verkauf einstimmig vom Vorstand genehmigt wird.
    3. Wenn der geschätzte Wert 70,000 $ übersteigt, muss mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen lang einmal pro Woche in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage im Distrikt bekannt gegeben werden, dass ein solcher Verkauf in Betracht gezogen wird. Die Mitteilung beschreibt die Immobilie und gibt Datum, Uhrzeit und Ort einer öffentlichen Anhörung an, die geplant ist, um die zum Verkauf vorgesehene Immobilie zu prüfen. Beweise für den geplanten Verkauf sowie die Zweckmäßigkeit des Verkaufs der Parzelle sind von der Kammer bei einer solchen Anhörung zu berücksichtigen.
    4. Eine innerhalb der Distriktgrenzen gelegene Charterschule hat ein Vorkaufsrecht zum Kauf oder zur Anmietung einer geschlossenen Distrikteinrichtung oder eines geschlossenen Distrikteigentums oder ungenutzter Teile einer Distrikteinrichtung oder eines Distrikteigentums durch ausgehandelte Vereinbarung mit gegenseitiger Rücksichtnahme. Die Gegenleistung kann die Bereitstellung von Bildungsdiensten durch die Charterschule umfassen.
    5. Es können Gebote eingeholt oder ein zugelassener Immobilienmakler beauftragt werden. Im letzteren Fall wird die Provision 7 Prozent nicht überschreiten. Jeder Gutachter, der vom Vorstand ausgewählt wird, um den Marktwert eines Grundstücks zu schätzen, darf für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Schätzung nicht Vertragspartei eines Vertrags mit dem Bezirk über den Verkauf des Grundstücks sein. Innerhalb eines Zeitraums von fünfundvierzig Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des beabsichtigten Verkaufs in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage im Distrikt wird kein Zuschlag erteilt.

Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien werden in den Schuldendienstfonds oder in den Kapitalprojektfonds eingestellt. Der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks kann zur Erstattung der mit dem Verkauf verbundenen Kosten aus dem Distriktfonds verwendet werden. Die Erstattungen können in den Fonds zurückgezahlt werden, aus dem die verkaufsbezogenen Ausgaben entstanden sind.

Rechtliche Hinweise:
RCW
CH. 18.140 Gesetz über den zertifizierten Immobiliengutachter
28A.335.060 Überschüssiges Schuleigentum - Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von - Verfügung über erhaltene Gelder
28A.335.090 Vermittlung und Erwerb von Eigentum  Verwaltung  Bewertung
28A.335.120 Immobilien - Verkauf - Bekanntmachung und Anhörung - Bewertung - Dienstleistungen eines Maklers oder Immobilienschätzers - Immobilienkaufverträge - Verjährung
28A.710.230 Facilites – Staatliche Zuschussmittel für den gemeinsamen Schulbau. (E2SSB 6194 – Legislaturperiode 2016)
39.33.010 Verkauf, Tausch, Übertragung, Verpachtung von öffentlichem Eigentum genehmigt - Abschnitt gilt als alternativ
Managementressourcen:
Politische Nachrichten
Juni 2011 Zusätzliche Richtlinienaktualisierungen
Juni 2001 Einsatz von Immobiliengutachtern geändert
Februar 2005 Überschusseigentum

 

Erste Lesung: 16. August 2011

Vom Vorstand angenommen: 6. September 2011

Überarbeitet: 18. Oktober 2016

WALLA WALLA ÖFFENTLICHE SCHULEN • 364 South Park St. • Walla Walla, WA 99362 • Telefon: 509-527-3000 • Telefax: 509.529.7713

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