6950 - Zusicherungen von Auftragnehmern, Bürgschaften und Versicherungen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6950
ZUSICHERUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS, BÜRGSCHAFTEN, VERSICHERUNGEN UND ÄNDERUNGSAUFTRÄGE
Zusicherungen des Auftragnehmers
Der Distrikt schließt nur einen Vertrag mit einem Auftragnehmer ab, der gemäß den Gesetzen dieses Staates lizenziert oder registriert ist. Eine Erklärung des Auftragnehmers muss vorgelegt und vereidigt werden, die besagt, dass der Auftragnehmer die Landesgesetze in Bezug auf die geltenden Löhne für öffentliche Arbeiten und die Landes- und Bundesgesetze in Bezug auf die Nichtdiskriminierung bei der Einstellung einhält. Eine solche Erklärung kann eine Bestimmung oder Klausel im Vertrag sein.
Auftragnehmerbürgschaften und Versicherungen
Dem Angebot jedes Auftragnehmers muss ein beglaubigter oder Kassenscheck oder eine Bietergarantie in der in den Angebotsunterlagen geforderten Höhe beiliegen. In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob der Bezirk oder der Bauunternehmer während des Baus eine Feuer-, Haftpflicht- oder andere Versicherung abschließen wird.
Der erfolgreiche Bieter ist verpflichtet, eine gute und ausreichende Zahlungs- und Erfüllungsgarantie zu stellen, auszuführen und an den Distrikt zu liefern, wie dies gesetzlich und in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschrieben ist.
Die Bestellung ändern
Änderungswünsche werden berücksichtigt, wenn sie sich während der Bauzeit ergeben. Um den rechtzeitigen Fortschritt während des Baus zu erleichtern, erteilt der Vorstand dem Superintendenten oder Beauftragten die Befugnis, Änderungsaufträge in dem Umfang zu genehmigen, den der Vorstand zu Beginn einer neuen Kapitalbaukampagne für angemessen hält.
Rechtliche Hinweise:
RCW 39.08.010 Kaution erforderlich--Bedingungen- Einbehaltung der Vertragssumme anstelle der Kaution
RCW 39.06.010 Verträge mit nicht registrierten oder nicht lizenzierten Auftragnehmern und mit anderen Rechtsverletzern verboten
RCW 39.12 Geltende Löhne für öffentliche Arbeiten
RCW 49.60.180 Unfaire Praktiken von Arbeitgebern
42 USC 2000c et. seq. Titel VII des Bürgerrechtsgesetzes von 1964
29 USC 794 Abschnitt 504, Rehabilitationsgesetz von 1973
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 27. Februar 2018