6925 - Architekten- und Ingenieurleistungen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6925
ARCHITEKTEN- UND INGENIEURLEISTUNGEN
Wenn der Erwerb von Architektur- und Ingenieurleistungen in Betracht gezogen wird, muss der Vorstand eine Bekanntmachung in einer oder mehreren Veröffentlichungen zur allgemeinen Verbreitung herausgeben, in der der allgemeine Umfang und die Art des Projekts/der Projekte, für die Leistungen erforderlich sind, angegeben werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um Unternehmen zu informieren, die Minderheiten und/oder Frauen beschäftigen.
Interessierte Unternehmen werden aufgefordert, eine Erklärung zu Qualifikationen und Leistungsdaten einzureichen, damit der Vorstand bestimmen kann, welches Architektur- oder Ingenieurbüro den Anforderungen des Bezirks am besten gerecht wird. Kriterien für die Auswahl eines Unternehmens umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, Qualität und Breite des Personals, Konzeption ähnlicher Projekte, Produktionskapazität, Überwachung und Qualitätskontrolle, Beziehung zu Kunden, Kostenschätzungen und Budgetkontrolle.
Der Superintendent wird angewiesen, die notwendigen Verfahren zur Anwerbung und Überprüfung qualifizierter Ingenieure und Architekten festzulegen. Der Superintendent empfiehlt dem Vorstand eine oder mehrere Firmen zur Prüfung. Der Vorstand und das erfolgreiche Architektur- oder Ingenieurbüro schließen einen Vertrag über die erforderlichen Leistungen ab. Im Notfall kann der Vorstand auf dieses Auswahlverfahren verzichten und solche Dienste nach Bedarf sicherstellen.
Querverweis: |
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Vorstandspolitik |
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6220 | Gebotsanforderungen |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.330.100(3) |
Zusätzliche Befugnisse von Brettern (1. Klasse) |
39.80 |
Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen |
AGO |
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57-59 Nr.68 |
Architektenverträge |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002