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Suchrichtlinien und -verfahren

6910 - Baufinanzierung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6910

BAUFINANZIERUNG

Der Vorstand wird versuchen, dem Fonds für Kapitalprojekte regelmäßig Gelder in solchen Beträgen hinzuzufügen, die verfügbar und den Bedürfnissen des Distrikts gemäß dem Einrichtungs-Masterplan angemessen sind. Gelder in diesem Fonds, die nicht unmittelbar benötigt werden, werden in die gesetzlich zulässigen Wertpapiere investiert, die dem Fonds eine maximale Rendite einbringen. Zusätzlich zu diesen Geldern kann der Vorstand von Nichtwählern genehmigte Schulden innerhalb gesetzlicher Grenzen in Betracht ziehen, und der Vorstand wird die Genehmigung der Bezirkswähler einholen, Anleihen auszugeben oder eine besondere Vermögenssteuerveranlagung zur Kapitalverbesserung für den Schulbau zu erheben, wenn bestimmte Projekte erwartet werden. Der Vorstand wird außerdem im größtmöglichen Umfang entsprechende Mittel vom Superintendent of Public Instruction sowie alle möglicherweise verfügbaren Bundesmittel anfordern.

Staatliche Schulbaufonds

Unmittelbar nachdem der Vorstand die Einleitung eines Bauvorhabens genehmigt hat, teilt der Superintendent dem Superintendent of Public Instruction die Absicht des Vorstandes mit. Alle Studien, Bekanntmachungen und sonstigen Anforderungen, die vom Superintendent of Public Instruction als Voraussetzungen für die Berechtigung für staatliche Baubeihilfen festgelegt wurden, werden vom Superintendenten durchgeführt.
 

Von Nichtwählern genehmigte Schulden

Wenn der Vorstand entscheidet, dass es umsichtig ist, kann er die Emission von nicht von Wählern genehmigten Schuldtiteln innerhalb gesetzlicher Grenzen zum Kauf von Anlagenstandorten genehmigen; Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; oder Schuleinrichtungen erwerben, umbauen oder reparieren. Das Gesetz begrenzt die von Nichtwählern genehmigten Schulbezirksschulden auf drei Achtel von einem Prozent des Wertes des steuerpflichtigen Landes innerhalb des Bezirks.

Bande

Stellt der Vorstand fest, dass für ein Bauvorhaben nicht genügend Gelder im Baufonds vorhanden sind, genehmigt der Vorstand keine Wahl für eine Kapitalerhebung und ist die Grenze der Verschuldung des Bezirks noch nicht erreicht, bevollmächtigt der Vorstand eine Wahl zur Beantragung die Zustimmung der Stimmberechtigten zur Ausgabe von Anleihen in der für das Projekt erforderlichen Höhe.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl von Anleihen und die anschließende Ausgabe und Rückzahlung von Anleihen werden erfüllt. Der vom Vorstand verabschiedete Beschluss, der die Anleihewahl fordert, wird die Zwecke der Anleihe spezifizieren, einschließlich der zu errichtenden oder umzubauenden spezifischen Gebäude und aller anderen in RCW 28A.530.010 genehmigten Zwecke, und ein Beschlussentwurf wird dem Vorstand Nr weniger als 72 Stunden vor der Berücksichtigung für die Genehmigung durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss wird auch die spezifischen Zwecke beschreiben, die der Vorstand für die Verwendung etwaiger staatlicher Finanzierungshilfen vorsieht. Wenn Umstände die Zwecke ändern, für die es nach Ansicht des Vorstands im besten Interesse des Distrikts ist, die staatlichen Mittel oder die durch die Anleihe aufgebrachten Mittel zu verwenden, führt der Vorstand eine öffentliche Anhörung durch, um die Umstände zu prüfen und öffentliche Zeugenaussagen zu erhalten. Bei einer Sitzung nach der öffentlichen Anhörung kann der Vorstand entweder seinen ursprünglichen Beschluss ändern oder einen neuen Beschluss fassen, in dem die spezifischen Zwecke beschrieben werden, für die die Staats- und/oder Anleihefonds eingesetzt werden sollen.

Beim Verkauf von Anleihen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß genehmigt wurden, wird der Erlös vom County Treasurer dem entsprechenden Fonds des Distrikts gutgeschrieben.

Die Absichtserklärung zur Beantragung staatlicher Schulbaumittel muss beim Superintendent of Public Instruction eingereicht werden, bevor den Wählern des Distrikts ein Anleihevorschlag unterbreitet wird.

 

Rechtliche Hinweise:

RCW 28A.525.020 Pflichten des Superintendent of Public Instruction

RCW 28A.525.080 Bundeszuschüsse für Schulanlagen – Regeln

RCW 28A.530.030 Veräußerung von Anleiheerlösen – Capital Projects Fund

RCW 28A.530.080 Zusätzliche Befugnis zum Abschluss von Schulden – Bekanntmachung

RCW 28A.320.310 Anlage von Baufonds – Beschränkungen

WAC 392-123-180 Anleiheerlöse

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 27. Februar 2018

 

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