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Suchrichtlinien und -verfahren

6881 - Entsorgung überschüssiger Ausrüstung und/oder Materialien

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6881

ENTSORGUNG ÜBERSCHÜSSIGER AUSRÜSTUNG UND/ODER MATERIALIEN

Der Vorstand ist befugt, Ausrüstung, Vorräte, Möbel und anderes persönliches Eigentum des Distrikts für veraltet und/oder überzählig zu erklären. Der Superintendent legt Verfahren für deren Verkauf, Handel oder Entsorgung fest, mit der Ausnahme, dass der Vorstand alle Verkäufe genehmigen muss, wenn:

 

A. Ein Einzelstück hat einen aktuellen Wert von über 1,000 $; und/oder

 

B. Mehrere Artikel haben einen Gesamtwert pro Einheit von über 5,000 $.

 

Überschüssige oder veraltete Bücher oder anderes Lesematerial werden wie folgt entsorgt:

 

A. Wenn der Wert der Lesematerialien als Lesematerialien auf über 000 $ geschätzt wird, werden sie in einer öffentlichen Auktion an die Person verkauft, die das höchste angemessene Gebot abgibt, nachdem die Bekanntmachung der Auktion in einer Zeitung bei einem General veröffentlicht wurde Verbreitung im Bezirk;

 

B. Wenn keine angemessenen Gebote abgegeben werden oder wenn die Lesematerialien einen Wert von 000 USD oder weniger haben, kann der Distrikt direkt über den Verkauf der Lesematerialien an eine öffentliche oder private Einrichtung verhandeln; oder

 

C. Wenn festgestellt wird, dass die Lesematerialien keinen Wert als Lesematerialien haben oder wenn kein Käufer gefunden wird, können die Lesematerialien recycelt oder vernichtet werden.

 

Vor der Entsorgung von überschüssigen Texten, anderen Büchern, Geräten, Materialien oder versetzbaren Einrichtungen muss der Superintendent eine schriftliche Mitteilung in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage im Schulbezirk und an jeden öffentlichen Schulbezirk oder jede Privatschule im Bundesstaat Washington zustellen, die jährlich eine solche Mitteilung anfordert . Alle Schulen auf der Liste werden schriftlich über die verfügbaren Materialien und Geräte informiert. Das Material oder die Ausrüstung wird an jede interessierte öffentliche oder private Schule zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem angemessenen Marktwert verkauft, je nachdem, welcher Wert höher ist. Studierende haben beim Kauf von Texten Vorrang. Die Veräußerung dieses überschüssigen Eigentums an andere Parteien als öffentliche oder private Schulen kann dreißig Tage nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung erfolgen.

 

Die vorstehenden Mitteilungsanforderungen gelten nicht für das Ausleihen, Leasing, den Verkauf oder die Übertragung von Hilfsgeräten zum Nutzen oder Nutzen von Kindern mit Behinderungen, ihren Eltern oder öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen, die Bildungs-, Gesundheits- oder Rehabilitationsdienste für Menschen mit Behinderungen anbieten . Solche Geräte müssen nicht als Überschuss deklariert werden. Der Verkauf oder die Weitergabe solcher Geräte ist zu erfassen und basiert auf dem Wertverlust des Gegenstands. Der Distrikt erstellt und führt ein Inventar von technischen Hilfsmitteln, deren Wert 100 $ übersteigt, und legt für jedes Gerät einen Wert fest, der jährlich angepasst wird, um die Abschreibung widerzuspiegeln.

 

„Hilfsmittel“ bezeichnet alle Artikel, Ausrüstungsgegenstände oder Produktsysteme, unabhängig davon, ob sie kommerziell von der Stange erworben, modifiziert oder angepasst werden, die dazu dienen, die funktionellen Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen zu erhöhen, zu erhalten oder zu verbessern.

 

Gelder, die aus der Vermietung, dem Verkauf oder dem Leasing von Studententransportmitteln stammen, werden in den Transportfahrzeugfonds eingestellt. Mittel aus dem Verkauf von Privateigentum werden in den allgemeinen Fonds eingebracht.

 

 

 

Rechtliche Hinweise:

RCW 28A.335.060 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von Verfügung über erhaltene Gelder

RCW 28A.335.090 Übertragung und Erwerb von Eigentum – Verwaltung

RCW 28A.155.160 Hilfsmittel – Kooperationsvereinbarungen zwischen Behörden – Begriffsbestimmungen

RCW 28A.335.180 Überschüssige Texte und andere Unterrichtshilfen, Verfügbarkeitsmitteilung – Vorrang für Studenten bei Texten

RCW 39.33.070 Schulbezirke und Bibliotheken – Entsorgung veralteter oder überschüssiger Lesematerialien – Verfahren

WAC 392-143-050 Weiterverkaufte Schulbusse

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

 

Überarbeitet: 27. Februar 2018

 

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