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6640 - Schuleigene Fahrzeuge

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6640

SCHULEIGENE FAHRZEUGE 

Der Distrikt besitzt Fahrzeuge, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für den Distrikt verwendet werden, und der Superintendent wird angewiesen, Verfahren für die Verwendung dieser Fahrzeuge festzulegen.

Querverweise: 
Vorstandspolitik  
6213 Erstattung von Reisekosten


Erste Lesung: 19. Februar 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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