6630 - Fahrerausbildung und Verantwortung
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6630
FAHRERSCHULUNG UND VERANTWORTUNG
Busunternehmen haben alle staatlichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Verkehrssicherheit und zum Schulbusbetrieb einzuhalten. Der Distrikt muss jedem Fahrer zu Beginn jedes Schuljahres eine Kopie des Handbuchs für Schulbusfahrer (SPI), alle zusätzlichen Gesetze und/oder Vorschriften, die kürzlich erlassen wurden und die für Schulbusfahrer gelten, und die die schriftlichen Regeln des Distrikts für Busfahrer und das Verhalten von Schülern in Bussen.
Jeder Busfahrer muss über eine vom State Superintendent of Public Instruction ausgestellte Schulbusfahrergenehmigung des Typs I, eine Fahrgastbestätigung und einen gewerblichen Führerschein der Klasse B oder C verfügen. Der Busfahrer muss außerdem im Besitz eines gültigen und aktuellen Erste-Hilfe-Ausweises sein. Für einen Busfahrer, der einem Bus mit Druckluftbremsen zugeteilt wird, ist eine Druckluftbremszulassung erforderlich. Ein Busfahrer muss alle zwei Jahre eine körperliche Untersuchung durch ein Verkehrsministerium und einen Superintendent of Public Instruction bestehen.
Alle Bezirksangestellten, außer Busfahrern, die Schüler für Schulaktivitäten in einem Bezirksfahrzeug befördern, müssen über eine Typ-II-Genehmigung verfügen, die vom Bezirksverkehrsdirektor ausgestellt wurde. Diese Fahrer dürfen nur Fahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von höchstens zehn Personen fahren und dürfen Schüler nicht auf planmäßigen Strecken zwischen Wohnort und Schule fahren.
Wenn ein Lehrer, Trainer oder eine andere benannte Begleitperson damit beauftragt wird, Schüler in einem Bus zu begleiten, ist diese Person in erster Linie für das Verhalten der ihm anvertrauten Schüler verantwortlich. Der Busfahrer hat die letzte Befugnis und Verantwortung.
Wenn der Bezirk Charterbusse oder Ausflugsunternehmen einsetzt, darf der Fahrer keinen unbeaufsichtigten Zugang zu den Schülern haben und ein verantwortlicher Mitarbeiter des Bezirks muss die Schüler beaufsichtigen. Jeder Vertrag zwischen einem Schulbezirk und einem Charterbus- oder Ausflugsunternehmen muss ein Profil des Verkehrsunternehmens der Washingtoner Versorgungs- und Transportkommission enthalten.
Rechtliche Hinweise: | |
RCW |
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28A.160.210 | Schulbusfahrer, Ausbildung und Qualifikation - Regeln und Vorschriften für |
46.25 | Einheitliches Berufskraftfahrergesetz |
WAC | |
180-20 | Schultransport |
392-145-015 | Allgemeine Betriebsvorschriften |
392-145-020 | Regeln für Schulbusfahrer; bis 030 Regeln für Schüler, die Schulbusse fahren |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002