6625 - Transport von Privatfahrzeugen
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6625
TRANSPORT VON PRIVATFAHRZEUGEN
Der Landkreis genehmigt die Nutzung von Privatfahrzeugen unter folgenden Umständen:
A. Mit Zustimmung des Bauherrn oder Beauftragten darf das Personal Schüler befördern, wenn es um das Wohlergehen eines Schülers geht.
Rechtliche Hinweise: | |
WAC | |
392-143-070 | Alle Fahrzeuge außer Schulbussen, die zum Transport von Schülern verwendet werden |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 7. Oktober 2003