6620 - Außergewöhnlicher Transport
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6620
Die folgenden Nutzungen des Distriktverkehrs sind ein Privileg, kein Recht, und der Distrikt kann dieses Privileg, sofern nicht an die Bedingungen eines Mietvertrags gebunden, durch offizielle Vorstandsbeschlüsse bei einer regelmäßig anberaumten und gesetzlich angekündigten Versammlung widerrufen.
Schüleraktivitäten
Der Distrikt kann für alle Aktivitäten, die vom Vorstand offiziell als Schulaktivitäten bezeichnet wurden, einen Transport bereitstellen. Zu den Aktivitäten können gehören, sind aber nicht beschränkt auf:
- Bildungsexkursionen, die aus regulären Unterrichtsaktivitäten hervorgehen, die vom Lehrer geplant, vom Schulleiter genehmigt und vom Schulpersonal beaufsichtigt werden; und
- Andere vom Vorstand genehmigte cocurriculare Programme.
Außerschulische Aktivitäten
Der Superintendent kann die Verwendung von Fahrzeugen des Bezirksverkehrs genehmigen, die nicht teilnehmende Schüler zu außerschulischen Aktivitäten transportieren. Solche Fahrzeuge können so verwendet werden, wenn die Benutzer einen Betrag zahlen, der ausreicht, um dem Distrikt die vollständigen Kosten einer solchen Verwendung zu erstatten. Bei all diesen Fahrten sind Bezirksfahrer einzusetzen. Die Teilnehmer werden von Personal betreut.
Vermietung von Bussen
Der Distrikt kann mit folgenden Personen einen schriftlichen Pachtvertrag abschließen:
- Eine gemeinnützige Organisation, die behinderte Kinder und/oder Personen im Alter von mindestens 60 Jahren zum und vom Ort von Aktivitäten oder Programmen transportiert, die von solchen Organisationen als vorteilhaft für diese Personen angesehen werden, vorausgesetzt, dass ein kommerzieller Busservice für diesen Zweck nicht verfügbar ist;
- Eine Regierungsbehörde, die im Falle eines größeren Waldbrandes, einer Überschwemmung oder einer anderen Naturkatastrophe Personal, Vorräte und/oder Evakuierte transportiert;
- Ein Benutzer, der ein pädagogisches Freizeitprogramm durchführt, das ganz oder teilweise aus Steuermitteln finanziert wird.
Ein solcher Mietvertrag muss eine Klausel enthalten, die den Distrikt von jeglicher Haftung befreit, die sich aus der Nutzung und dem Betrieb der Busse des Distrikts durch den Mieter ergibt, und eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine angemessene Versicherung zu unterhalten, um den Distrikt für den potenziellen Verlust der gemieteten Busse zu entschädigen. Potenzielle Nutzer müssen schriftlich festlegen, dass kommerzielle oder Charterbusdienste nicht angemessen verfügbar sind, um die Dienste bereitzustellen, für die ein Schulbus benötigt wird. Der Nutzer hat dem Landkreis die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Gebühr für die Nutzung des Busses zu erstatten. Gelder, die aus der Anmietung eines überschüssigen Busses stammen, werden in den Fonds für Transportfahrzeuge eingezahlt.
Kooperationsprogramme
Der Vorstand kann Verkehrskooperationen mit anderen Distrikten abschließen, wenn dies für die kooperierenden Distrikte wirtschaftlich vorteilhaft ist und die Qualität der Bildungsprogramme, die den Schülern zur Verfügung stehen, nicht beeinträchtigt wird.
Querverweis: |
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Vorstandspolitik |
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2320 |
Exkursionen, Exkursionen und Outdoor Education |
6112 |
Miete oder Pacht von Bezirkseigentum |
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.160.010 |
Beförderung von Kindern zur Schule oder zu Schulaktivitäten-Beförderung älterer Menschen--Versicherung |
28A.160.040 |
Anmietung von Bussen zur Beförderung behinderter Kinder und älterer Menschen – Beschränkung |
28A.160.070 |
Anmietung von Bussen zur Beförderung behinderter Kinder und älterer Menschen -- Ältere Personen definiert -- Programmbegrenzung |
28A.160.080 |
Schulbusse, Miete oder Leasing für Notfallzwecke-Zulassung |
28A.160.100 |
Schulbusse, Transport der Allgemeinheit zu zwischenschulischen Aktivitäten |
28A.160.120 |
Vereinbarungen mit anderen staatlichen Stellen für den Transport für öffentliche oder andere nicht übliche Schulzwecke – Einschränkungen |
28A.335.060 |
Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von -- Verfügung über erhaltene Gelder von |
WAC |
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180-20-106 |
Schulbusbetrieb für den außerschulischen Einsatz |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002