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Suchrichtlinien und -verfahren

6600 - Transport

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6600

Transportservice

Der Distrikt kann für einen Schüler den Transport zur und von der Schule bereitstellen:

    1. deren Wohnsitz sich außerhalb des Umkreises von einer Meile um die Schule befindet, der der Schüler zugewiesen ist;
    2. deren Schulweg gefährlich ist;
    3. Wessen Behinderung ihn/sie daran hindert, zu Fuß zu gehen oder während des Gehens für sein/ihr eigenes Wohlergehen zu sorgen; oder
    4. Wer einen anderen zwingenden und rechtlich ausreichenden Grund hat, Transportdienste zu erhalten.

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Schülers, dessen zugewiesene Bushaltestelle sich außerhalb der maximalen Gehentfernung befindet, können eine Erstattung für den privaten Transport zum staatlichen Kilometervergütungssatz erhalten.

Das Transportprogramm des Distrikts muss in jeder Hinsicht den staatlichen Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Die Transportdienste des Distrikts können genehmigte Buslinien, vom Distrikt genehmigte Exkursionen, Schulaktivitäten (nur Teilnehmer) und außerschulische Aktivitäten (Rooter) umfassen. Der Superintendent oder Beauftragte ist berechtigt, einem Elternteil eines in der Schule eingeschriebenen Schülers die Fahrt mit dem Bus zu gestatten, wenn überschüssige Sitzplätze verfügbar sind und private oder andere öffentliche Verkehrsmittel nicht angemessen verfügbar sind.

Der Schulleiter oder Beauftragte kann Kindern, die eine zugelassene Privatschule besuchen, gestatten, einen Schulbus zu fahren, vorausgesetzt, dass die Buslinie und die Haltestellen nicht geändert werden, Platz vorhanden ist und eine Gebühr zur Deckung der Kosten pro Sitzplatz für einen solchen Transport erhoben wird.

Routen und Fahrpläne

Der Superintendent oder Beauftragte ist für die Planung des Busverkehrs verantwortlich, einschließlich der Festlegung von Routen und Bushaltestellen sowie der Überwachung des Transportprogramms.

Der Zweck der Busplanung und -führung besteht darin, einen maximalen Service mit einer minimalen Busflotte zu erreichen, sofern dies mit der Bereitstellung eines sicheren und angemessen gleichen Service für alle Studenten, die Anspruch auf einen solchen Service haben, vereinbar ist. Der Vorstand kann die Verwendung eines bezirkseigenen Personenkraftwagens anstelle eines Busses für den Transport von Schülern zur und von der Schule genehmigen.

Um das Verkehrssystem so sicher und effizient wie möglich zu betreiben, sind bei der Einrichtung von Buslinien folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    1. Wenn ohne Einbußen bei der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit eine alternative Route in Betracht gezogen werden kann, ist der Route der Vorzug zu geben, die die größte Zahl von Schülern direkter bedient.
    2. Die Lage von Bushaltestellen kann durch solche Faktoren wie Schülersicherheit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz bestimmt werden. Die Schüler müssen möglicherweise bis zu einer Meile von ihrem Zuhause bis zu ihrer Bushaltestelle laufen, vorausgesetzt, der Fußweg ist sicher.
    3. Die Schulfahrpläne müssen angepasst werden, um eine maximale Auslastung jedes Busses im System durch abwechselnde Grund- und Sekundarfahrten zu ermöglichen.

 

Der Distrikt beantragt Zuteilungsfonds für den öffentlichen Verkehr und führt die Aufzeichnungen, die für den Erhalt dieser Finanzierung erforderlich sind.

Notfallrouten und Zeitpläne

Der Distrikt entwickelt Notbusrouten und Fahrpläne, die verwendet werden, wenn die Wetterbedingungen die üblichen Routen unpassierbar oder nach Ansicht des Superintendenten zu gefährlich machen. Zu Beginn des Schuljahres werden Kopien der Notfallrouten und -pläne mit Anweisungen zum Erhalt von Notfallinformationen an die Eltern verteilt.

Wenn Straßen für Busse, aber nicht für Privatfahrzeuge gesperrt sind, kann der Bezirk die Unterrichtsprogramme der Schulen ohne Bereitstellung von Bustransporten weiter betreiben, bis die Straßen wieder für Busse geöffnet sind.

Bahnübergänge 

    1. Alle Schulbusse müssen an allen Bahnübergängen halten, außer:
      1. Wo der Verkehr von einem Polizeibeamten oder einem ordnungsgemäß ermächtigten Flaggenmann kontrolliert wird;
      2. wenn eine amtliche Verkehrsleiteinrichtung darauf hinweist, dass die allgemeinen Haltevorschriften nicht gelten;
      3. Wo, wie durch örtliche Vorschriften und/oder den Superintendenten/Beauftragten festgelegt, Sicherheitsrisiken dadurch verringert würden, dass sichergestellt wird, dass Busse über den Bahnübergang fahren, ohne vorher anzuhalten.
Rechtliche Hinweise: 
RCW  
28A.160.010  Transport von Kindern zur Schule oder zu schulischen Aktivitäten--Beförderung älterer Menschen--Versicherung
28A.160.020  Berechtigung für Privatschüler zum Busfahren - Bedingungen
28A.160.030 Genehmigung des individuellen Transports oder anderer Vorkehrungen - Die Schüler müssen für ihren eigenen Transport sorgen, wenn
WAC
392-141 Transportbehörde und staatliche Erstattung
392-172-204 Transport (Behinderte)
392-172-035 Definitionen von „kostenloser angemessener, öffentlicher Bildung“, „erwachsener Schüler“, „behinderter Schüler“, „Elternteil“ und „Schulbezirk“

 

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

Überarbeitet: 7. Mai 2013

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