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Suchrichtlinien und -verfahren

6530 - Versicherung

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6530

VERSICHERUNGEN

Alle Versicherungsprogramme des Distrikts werden als Teil des Risikomanagementprogramms des Distrikts verwaltet.

Haftpflichtversicherung
Der Landkreis hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten, um ihn gegen Ansprüche wegen fahrlässiger oder missbräuchlicher Handlungen seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zu schützen. Höhe und Bedingungen dieses Versicherungsschutzes werden jährlich im Rahmen des Risikomanagementprogramms des Distrikts überprüft.

Der Vorstand hält einzelne Vorstandsmitglieder, Verwalter, Mitarbeiter oder Beauftragte des Distrikts schadlos und verteidigt sie von jeglichen finanziellen Verlusten, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung ergeben, vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Handlung bzw Unterlassung handelte die so entschädigte Person im Rahmen ihrer Verantwortung oder Beschäftigung und in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren des Distrikts.

Der Distrikt gewährt seinem Personal Versicherungsschutz, während es für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sowie für den Schutz von Studenten, anderem Personal und Eigentum zuständig ist. Dieser Versicherungsschutz muss eine Haftpflichtversicherung umfassen, die Personen- und Sachschäden abdeckt, und eine Versicherung, die das Personal vor Verlust oder Beschädigung seines persönlichen Eigentums schützt, das während dieser Beschäftigung entsteht.

Ein Vorstandsmitglied oder der Superintendent ist von der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung für jede Ermessensentscheidung oder das Versäumnis, eine Ermessensentscheidung in seiner oder ihrer offiziellen Eigenschaft zu treffen, befreit, aber der Distrikt bleibt für das unerlaubte Verhalten der Vorstandsmitglieder haftbar und Superintendent. Der Superintendent schließt eine Fehler- und Unterlassungsversicherung in den vom Vorstand für notwendig erachteten Beträgen ab.

Sachschadenversicherung
Der Distrikt unterhält ein umfassendes Versicherungsprogramm, das im Falle von Verlust oder Beschädigung von Schulgebäuden und/oder -ausrüstung, einschließlich Kraftfahrzeugen, angemessenen Versicherungsschutz bietet, wie vom Vorstand festgelegt.

Personalversicherung
Der Distrikt muss ein wirksames Versicherungsprogramm für seine Mitarbeiter entwickeln und aufrechterhalten. Solche Programme können Arbeitslosengeld, Arbeitsunfall- und/oder Unfallversicherung, Haftpflicht- und Krankenversicherung umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

Der Distrikt kann Haftpflicht-, Lebens-, Unfall-, Invaliditäts- und Gehaltsschutz oder Versicherungen, direkte Vereinbarungen im Sinne von Kapitel 48.150 RCW oder eine dieser Versicherungsarten oder eine Kombination davon zur Verfügung stellen und kann sich ganz oder teilweise an den Kosten dafür beteiligen eine solche Versicherung im gesetzlich zulässigen Umfang.


Arbeitslosenversicherung
Der Kreis beteiligt sich an dem zur Erfüllung seiner Arbeitslosenversicherungspflicht gesetzlich zur Verfügung stehenden Programm, das finanziell und verwaltungstechnisch am günstigsten ist. Das Arbeitslosenversicherungsprogramm wird jährlich vom Vorgesetzten oder Beauftragten überprüft.

Berechtigte nach der Arbeitslosengeld-Pool-Vereinbarung mit dem Bildungsdienstkreis sind mit dem ihnen zustehenden Arbeitslosengeld zu versorgen. Der Bezirk führt die von der staatlichen Arbeitssicherheitsbehörde geforderten Aufzeichnungen und bewahrt sie mindestens vier Jahre lang auf.

Arbeiter Entschädigung
Die Arbeiterunfallversicherung ist ein Versicherungsprogramm, das arbeitsbedingte Verletzungen und Berufskrankheiten abdeckt. Mitarbeiter der Schule sind durch ein selbstversichertes Programm abgedeckt, das vom Washington State Department of Labor and Industries genehmigt wurde. Der Mitarbeiter ist auf zwei Arten geschützt:

1. Medizinische Kosten, die durch Arbeitsunfälle entstehen, werden übernommen

2. Verletzte Arbeitnehmer erhalten einen Teillohn, wenn sie aufgrund einer arbeitsbedingten Verletzung oder Krankheit arbeitsunfähig sind.

Wenn ein Mitarbeiter bei der Arbeit mit einem Zeitverlust verletzt wird, gewährt der Distrikt für die ersten drei (3) Tage vollen Krankenurlaub, vorausgesetzt, der Mitarbeiter hat angesammelten Krankenurlaub zur Deckung. Für jeden arbeitsunfallversicherten Tag kann der Arbeitnehmer den aufgelaufenen Krankenstand zum Ausgleich der Differenz zwischen den Arbeitsunfallzahlungen und dem regulären Gehalt des Arbeitnehmers verwenden. In solchen Fällen darf das Gesamtentgelt das reguläre Entgelt des Mitarbeiters nicht übersteigen.

Der Bezirk wird fair mit den Arbeitnehmern umgehen und deren Interessen hinsichtlich der Leistungen der Industrieversicherung gleichberechtigt berücksichtigen.

Krankenversicherung
Gemäß den Gesetzen des Bundesstaates bietet der Bezirk berechtigten Mitarbeitern alle Leistungen des School Employees Benefits Board (SEBB) an, das von der Washington State Health Care Authority (HCA) verwaltet wird. Der Distrikt zahlt die Arbeitgeberbeiträge an die HCA für den SEBB-Versicherungsschutz für alle berechtigten Mitarbeiter und ihre Angehörigen gemäß den staatlichen Gesetzen und den von der HCA erlassenen Regeln.

Wenn ein Mitarbeiter beurlaubt ist und der angesammelte bezahlte Urlaub des Mitarbeiters aufgebraucht ist, muss der Distrikt den Mitarbeiter darüber informieren, dass die Krankenversicherungsleistungen erschöpft und die Prämie fällig ist. Der Distrikt nimmt die Prämie vom Mitarbeiter entgegen und überweist sie jeden Monat während der Dauer einer genehmigten Beurlaubung an den Träger.


In Übereinstimmung mit COBRA (Consolidated Omnibus Budget Reconciliation Act) bietet der Distrikt seinen Mitarbeitern und ihren Angehörigen nach einer Kündigung (aus anderen Gründen als grobem Fehlverhalten), einer Arbeitszeitverkürzung, einer Pensionierung oder Tod oder Verlust des Versicherungsanspruchs des Angehörigen. Diese Gesundheitsleistungen sind identisch mit der Deckung, die Vollzeitmitarbeitern angeboten wird. Für gekündigte oder verkürzte Mitarbeiter kann der Versicherungsschutz bis zu 18 Monate oder bis sie Anspruch auf eine andere Krankenversicherung haben, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Falle des Ruhestands, der Scheidung, der Trennung oder des Todes des Mitarbeiters oder des Verlusts der Anspruchsberechtigung kann der Versicherungsschutz für den Mitarbeiter und/oder den qualifizierten Anspruchsberechtigten bis zu 36 Monate dauern.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 2151 Zwischenschulische Aktivitäten
Vorstandsrichtlinie 5401 Krankheitsurlaub
Vorstandsrichtlinie 6535 Studentenversicherung
Vorstandsrichtlinie 6540: Verantwortung des Schulbezirks für Privatbesitz
Vorstandsrichtlinie 6500 Risikomanagement

Rechtliche Hinweise:
RCW 4.24.470 Haftung von Beamten und Mitgliedern des Leitungsorgans einer öffentlichen Behörde
RCW 4.96.010 Deliktisches Verhalten der politischen Unterabteilung – Haftung für Schadensersatz
RCW 28A.320.060 Beamte, Angestellte oder Vertreter von Schulbezirken oder Bildungsdienstbezirken, Versicherung zum Schutz und zur Schadloshaltung von Personen
RCW 28A.320.100 Klagen gegen Beamte, Angestellte oder Vertreter von Schulbezirken und Bildungsdienstbezirken – Verteidigung, Kosten, Gebühren – Zahlung von Verpflichtungen
RCW 28A.335.010 Schulgebäude, Wartung, Einrichtung und Versicherung
RCW 28A.400.350 Haftpflicht-, Lebens-, Kranken-, Gesundheitsfürsorge-, Unfall-, Invaliditäts- und Gehaltsversicherung zugelassen – Prämien
RCW 28A.400.370 Obligatorischer Versicherungsschutz für Arbeitnehmer
RCW 41.50.160 Wiederherstellung der eingezogenen Beiträge durch jährliche Rate
RCW 50.20.050 Disqualifikation wegen freiwilligem Verlassen des Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund
RCW 50.44.030(3) Politische Untergliederungen, Organe dieses Staates und anderer Staaten
RCW 50.44.050 Zu zahlende Leistungen, Geschäftsbedingungen
Kapitel 51.14 RCW-Selbstversicherer
RCW 51.32.090 Vorübergehende vollständige Invalidität
RCW 29 USC A §§ 1161-1168 Consolidated Omnibus Budget Reconciliation Act
WAC 296-15 Arbeiterunfall-Selbstversicherung
WAC 182-30 WAC-Verfahren
WAC 182-31 WAC Berechtigte Schulmitarbeiter

Angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 12. Dezember 2023

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