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Suchrichtlinien und -verfahren

6500 - Risikomanagement

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6500

DAS RISIKOMANAGEMENT

Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Distrikt Verlustrisiken aufgrund der Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum des Distrikts oder von Ansprüchen gegen den Distrikt durch andere, die behaupten, durch das Handeln oder Unterlassen des Distrikts, seiner Amtsträger oder Mitarbeiter geschädigt worden zu sein, identifizieren und messen muss. Ein Risikomanagementprogramm soll implementiert werden, um Risiken nach Möglichkeit zu reduzieren oder zu eliminieren, um festzustellen, welche Risiken der Distrikt übernehmen kann, und um diejenigen Risiken, die der Distrikt nicht übernehmen möchte oder wirtschaftlich nicht leisten kann, an eine Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Ein solches Programm berücksichtigt gegebenenfalls die Vorteile des Zusammenschlusses mit anderen Einheiten der Kommunalverwaltung zum gemeinsamen Erwerb von Versicherungen, zur gemeinsamen Selbstfinanzierung, zur gemeinsamen Selbstversicherung oder zur gemeinsamen Beschäftigung eines Risikomanagers. Der Superintendent weist die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Überwachung des Risikomanagementprogramms einer einzigen Person zu. Angemessener Versicherungsschutz für Feuer und Haftpflicht ist abzuschließen, und eine Überprüfung dieser Deckung erfolgt jährlich. Der Vorstand überprüft den Status des Risikomanagementprogramms jedes Jahr.

Der Distrikt kauft und bezahlt Bürgschaften für den Superintendenten, den Geschäftsführer und andere Mitarbeiter und in solchen Beträgen, die der Vorstand von Zeit zu Zeit als notwendig zum Schutz der Finanzgeschäfte des Distrikts festlegt.

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.400.350

Haftpflicht-, Lebens-, Kranken-, Gesundheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Gehaltsversicherung genehmigt - Prämien

28A.400.360

Haftpflichtversicherung für befugte Beamte und Angestellte

28A.400.370

Obligatorischer Versicherungsschutz für Arbeitnehmer

28A.320.100

Klagen gegen Beamte, Angestellte oder Vertreter von Schulbezirken und Bildungsdienstbezirken - Verteidigung, Kosten, Gebühren - Zahlung der Verpflichtung

28A.320.060

Beamte, Angestellte oder Beauftragte von Schulbezirken oder Bildungsdienstbezirken, Versicherungen zu schützen und persönlich schadlos zu halten

48.62

Kommunale Versicherungsgeschäfte

 

Erste Lesung: 19. Februar 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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