6240 - Ausgaben für Speisen und Getränke
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6240
AUSGABEN FÜR ESSEN UND GETRÄNKE
Der Vorstand erkennt an, dass von Mitarbeitern und anderen mit dem Distrikt verbundenen Personen erwartet wird, dass sie für ihre eigenen Speisen und Getränke aufkommen. Unter bestimmten Umständen, wenn der Distrikt Vorteile bezieht, kann der Distrikt jedoch Mittel für Speisen und alkoholfreie Getränke ausgeben, die von Mitarbeitern und anderen Personen während der Ausführung von Distriktgeschäften konsumiert werden.
Der Superintendent wird angewiesen, Verfahren festzulegen, die die Absicht der Richtlinie widerspiegeln. Diese Ausgaben müssen durch Erklärungen belegt werden, aus denen hervorgeht:
- der Anlass für die Entstehung von Kosten;
- die Art der entstandenen Kosten; und
- die allgemeine Art der Geschäfte, die durchgeführt wurden.
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.320.050 |
Kostenerstattung von Direktoren, anderen Schulvertretern und Superintendentenkandidaten – Voraussichtliche Ausgaben im Voraus. |
Artikel 8, Abs. 5 |
der Verfassung des Staates Washington – Keine Schenkung öffentlicher Gelder |
Office of State Auditor Bulletin Nr. 301 |
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 7. Oktober 2003