6120 - Anlage von Geldern
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6120
Der Superintendent ist befugt, den Bezirks- oder Staatsschatzmeister anzuweisen und zu ermächtigen, Distriktgelder, die nicht für laufende Verpflichtungen benötigt werden, in einen Distriktfonds zu investieren. Solche Anlagen müssen mit dem Ziel getätigt werden, im Einklang mit umsichtiger Praxis die größtmögliche Rendite zu erzielen.
Rechtliche Hinweise | |
RCW | |
28A.320.300 | Anlage von Geldern, einschließlich Geldern, die durch das ESD--Behörden--Verfahren erhalten wurden |
28A.320.320 | Anlage von Distriktmitteln, die nicht für den unmittelbaren Bedarf benötigt werden – Servicegebühr |
36.29.020 | Verwahrer von Geldern – Investition von Geldern, die nicht erforderlich sind, oder unmittelbare Ausgaben, Servicegebühr |
43.250 | Anlage kommunaler Mittel |
WAC | |
210-01 | Investitionspool der lokalen Regierung |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002