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Suchrichtlinien und -verfahren

6112 - Miete oder Pacht von Distriktgrundstücken

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6112

VERMIETUNG ODER VERMIETUNG VON DISTRIKT-IMMOBILIEN

Wenn Immobilien des Distrikts nicht benötigt werden, ist der Vorstand befugt, Gebote für die Miete oder Verpachtung solcher ausgewiesener Immobilien einzureichen. Die Absichtserklärung zur Anmietung oder Verpachtung von Immobilien muss mindestens 45 Tage vor Inkrafttreten der Anmietung oder Pacht in einer Zeitung mit allgemeiner Auflage im Distrikt veröffentlicht werden, wenn der Wert der Anmietung oder Pacht $ 10,000.00 oder mehr beträgt. Der Distrikt kann ein akzeptables Mindestgebot basierend auf dem fairen Marktwert festlegen, vorausgesetzt, dass dieses Mindestgebot innerhalb von Benutzerklassen nicht diskriminierend ist.

Solches Eigentum muss für rechtmäßige Zwecke gemietet oder geleast werden. Die Vermietung oder Verpachtung muss im besten Interesse des Distrikts erfolgen und darf die Durchführung des Bildungsprogramms des Distrikts und damit verbundener Aktivitäten nicht beeinträchtigen. Es stellt einen Verstoß gegen die Distriktrichtlinie dar, wenn eine Person, einschließlich eines Mieters oder Pächters, eine Schusswaffe oder eine gefährliche Waffe auf Distriktgrundstücken trägt. Erlöse aus der Vermietung oder Verpachtung von Distriktgrundstücken, die die für diese Vermietung oder Verpachtung angefallenen Betriebskosten übersteigen, werden in den Kapitalprojektfonds oder den Schuldendienstfonds eingezahlt.

Auf Wunsch des Vorstands können Gelder aus der Verpachtung oder Vermietung von Immobilien in den allgemeinen Fonds des Schulbezirks eingezahlt werden, nachdem geprüft wurde, ob der Kapitalprojektfonds des Schulbezirks ausreicht, um den Bedarf an Neubauten und Verbesserungen zu decken ausschließlich für einmalige Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schuleinrichtungen verwendet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Aufwendungen für die Instandhaltung.

 

Querverweise:
Vorstandsrichtlinie 4210 Verordnung über gefährliche Waffen auf dem Schulgelände

Rechtliche Hinweise:
RCW 28A.335.040 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von – Genehmigt
RCW 28A.335.050 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von – Gemeinsame Nutzung
RCW 28A.335.060 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von – Verfügung über erhaltene Gelder von
RCW 28A.335.070 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von--Bestehende Verträge werden nicht beeinträchtigt
RCW 28A.335.080 Überschüssiges Schuleigentum, Vermietung, Verpachtung oder Nutzung von – Gemeinschaftsnutzung nicht beeinträchtigt
RCW 28A.335.090 Übertragung und Erwerb von Eigentum – Verwaltung
RCW 28A.335.130 Immobilien – Verkauf – Verwendung des Erlöses

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002
Überarbeitet: 27. Februar 2018
Überarbeitet: 17. November 2020

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