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Suchrichtlinien und -verfahren

6102 - Fundraising-Aktivitäten des Distrikts

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6102

 

DISTRIKT-SPENDENBESCHAFFUNGSAKTIVITÄTEN

 

Der Distrikt erkennt an, dass er ein Gleichgewicht zwischen staatlichen, föderalen, lokalen und nichtstaatlichen Mitteln benötigt, um seine Ziele zu erreichen. Der Distrikt sucht zunehmend nach lokalen und nichtstaatlichen Finanzierungsquellen, um wichtige Distriktprogramme und Bildungsmöglichkeiten zu erhalten, einzurichten und zu verbessern. Die Fähigkeit des Distrikts, unseren Schülern vielfältige, qualitativ hochwertige Bildungsprogramme und -erfahrungen anzubieten, hängt zum Teil von unserer Fähigkeit ab, zuverlässige alternative Finanzierungsquellen zu sichern. Um Distriktprogramme und Bildungsangebote zu erhalten und einzurichten, genehmigt der Vorstand Fundraising-Aktivitäten, wenn diese Programme: (1) die K-12-Ausbildung fördern; (2) Bereitstellung von Bildungserfahrungen für Studenten; und/oder (3) lokale Finanzierungsverpflichtungen ansprechen, die den Bildungsauftrag des Distrikts unterstützen; (4) und/oder die effektive, effiziente oder sichere Verwaltung und den Betrieb des Distrikts fördern.

 

Fundraising-Aktivitäten des Distrikts können Folgendes umfassen: (1) das Einholen von Geschenken, Spenden und Zuschüssen, die in angemessenem Zusammenhang mit der Verfolgung der Ziele des Distrikts stehen; (2) Abschluss interlokaler Vereinbarungen mit anderen Regierungen, die zusätzliche Mittel für Schulbezirksaktivitäten generieren; und/oder (3) Betreiben verschiedener einkommensgenerierender Unternehmen, die aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen bestehen, die vom Bildungsprogramm des Distrikts produziert werden oder damit verbunden sind. Fundraising-Programme, einschließlich Unternehmensaktivitäten, liegen im besten Interesse des Distrikts und dürfen den Betrieb der Programme und Funktionen des Distrikts nicht beeinträchtigen. Distrikt-Fundraising-Programme dürfen nicht im Widerspruch zu geltendem Recht und/oder staatlichen oder bundesstaatlichen Verfassungsbestimmungen stehen, einschließlich der Trennung von Kirche und Staat.

 

Diese Richtlinie regelt die Einrichtung und Verwaltung von Distrikt-Fundraising für den allgemeinen Fonds und für bestimmte Programme im Distrikt. Es befasst sich nicht mit Fundraising-Programmen, die von Eltern-Lehrer-Organisationen, anderen gemeinnützigen oder Bürgerorganisationen oder der assoziierten Schülerschaft durchgeführt werden. Fundraising durch die Associated Student Body wird von RCW28A adressiert. 325.030 und Bezirksrichtlinie 3530.

 

Der Superintendent legt Verfahren für die Verwaltung von Fundraising-Programmen des Distrikts fest, um die Einhaltung aller geltenden Gesetze sicherzustellen.

 

 

 

Querverweise:

 

Vorstandsrichtlinie 3530 Fundraising-Aktivitäten unter Beteiligung von Studenten

 

Vorstandsrichtlinie 3510 Assoziierte Studentenvereinigungen

 

Rechtliche Hinweise:

 

RCW 28A.320.030 Geschenke, Beförderungen usw. für Stipendien- und Studentenhilfezwecke, Entgegennahme und Verwaltung

 

Gutachten des Generalstaatsanwalts AGO 2003 Nr. 1

 

Vom Vorstand angenommen: 17. Februar 2009

 

Überarbeitet: 27. Februar 2018

 

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