6040 - Ausgaben über dem Budget
VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6040
AUSGABEN ÜBERSCHREITEN DAS BUDGET
Die gesamten Budgetausgaben für jeden Fonds, wie im Budget angenommen, bilden die Mittel des Distrikts für das folgende Haushaltsjahr. Der Vorstand ist bei der Veranlagung von Ausgaben auf die Gesamtsumme dieser Mittel beschränkt.
Vorstandsmitglieder, Administratoren oder Mitarbeiter, die wissentlich oder fahrlässig gegen diese Richtlinie verstoßen oder sich an einem Verstoß beteiligen, indem sie Ausgaben tätigen, die die Mittel übersteigen, haften gesamtschuldnerisch für solche Ausgaben, einschließlich Folgeschäden, für jeden solchen Verstoß. Wenn als Ergebnis einer zivil- oder strafrechtlichen Handlung festgestellt wird, dass der Verstoß wissentlich begangen wurde, verliert das Vorstandsmitglied, der Verwalter oder der Mitarbeiter, der nachweislich an einem solchen Verstoß beteiligt war, unverzüglich sein Amt oder seine Anstellung.
Im Falle eines Notfalls, der Ausgaben erfordert, die das Budget überschreiten, kann der Vorstand einen Beschluss fassen, in dem die Bedingungen angegeben sind, die den Notfall darstellen, und die Höhe der Mittel, die zur Behebung der Situation erforderlich sind. Zu jedem anderen Zeitpunkt, zu dem das Budget durch eine zusätzliche Bewilligung erhöht werden soll, fasst der Vorstand nach ordnungsgemäßer Ankündigung einen Beschluss, in dem der Sachverhalt und die Höhe der erforderlichen Bewilligung angegeben werden, um die Situation zu korrigieren. Zu der Versammlung, in der über den Verwendungsbeschluss abgestimmt werden soll, kann jede Person erscheinen und für oder gegen die Annahme angehört werden. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Rechtliche Hinweise: |
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RCW |
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28A.225.250 |
Freiwillige, gebührenfreie Besuchsprogramme zwischen Schulbezirken, Geltungsbereich – Regeln und Vorschriften |
28A.505.150 |
Veranschlagte Ausgaben als Zuwendungen -- Zwischenausgaben -- Übertragung zwischen Haushaltsklassen -- Haftung für nicht veranschlagte Ausgaben |
28A.505.170 |
Erstklassige Schulbezirke – Notfall- oder zusätzliche Aneignungsbeschlüsse – Verfahren |
Erste Lesung: 19. Februar 2002
Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002