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Suchrichtlinien und -verfahren

6040 - Ausgaben über dem Budget

VORSTANDSRICHTLINIE Nr. 6040

AUSGABEN ÜBERSCHREITEN DAS BUDGET

Die gesamten Budgetausgaben für jeden Fonds, wie im Budget angenommen, bilden die Mittel des Distrikts für das folgende Haushaltsjahr. Der Vorstand ist bei der Veranlagung von Ausgaben auf die Gesamtsumme dieser Mittel beschränkt.
Vorstandsmitglieder, Administratoren oder Mitarbeiter, die wissentlich oder fahrlässig gegen diese Richtlinie verstoßen oder sich an einem Verstoß beteiligen, indem sie Ausgaben tätigen, die die Mittel übersteigen, haften gesamtschuldnerisch für solche Ausgaben, einschließlich Folgeschäden, für jeden solchen Verstoß. Wenn als Ergebnis einer zivil- oder strafrechtlichen Handlung festgestellt wird, dass der Verstoß wissentlich begangen wurde, verliert das Vorstandsmitglied, der Verwalter oder der Mitarbeiter, der nachweislich an einem solchen Verstoß beteiligt war, unverzüglich sein Amt oder seine Anstellung.

Im Falle eines Notfalls, der Ausgaben erfordert, die das Budget überschreiten, kann der Vorstand einen Beschluss fassen, in dem die Bedingungen angegeben sind, die den Notfall darstellen, und die Höhe der Mittel, die zur Behebung der Situation erforderlich sind. Zu jedem anderen Zeitpunkt, zu dem das Budget durch eine zusätzliche Bewilligung erhöht werden soll, fasst der Vorstand nach ordnungsgemäßer Ankündigung einen Beschluss, in dem der Sachverhalt und die Höhe der erforderlichen Bewilligung angegeben werden, um die Situation zu korrigieren. Zu der Versammlung, in der über den Verwendungsbeschluss abgestimmt werden soll, kann jede Person erscheinen und für oder gegen die Annahme angehört werden. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Rechtliche Hinweise:

RCW

28A.225.250

Freiwillige, gebührenfreie Besuchsprogramme zwischen Schulbezirken, Geltungsbereich – Regeln und Vorschriften

28A.505.150

Veranschlagte Ausgaben als Zuwendungen -- Zwischenausgaben -- Übertragung zwischen Haushaltsklassen -- Haftung für nicht veranschlagte Ausgaben

28A.505.170

Erstklassige Schulbezirke – Notfall- oder zusätzliche Aneignungsbeschlüsse – Verfahren

 

Erste Lesung: 19. Februar 2002

Vom Vorstand angenommen: 16. Juli 2002

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